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§ 30 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Opfer von Gewalt

§ 30.

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

  1. 1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. 2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt

    hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG gilt.