Mitteilungspflichten
§ 29.
Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen,
- 1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;
- 2. dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
- 3. dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
- 4. dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
- 5. wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.
Schlagworte
Verfahrensschritt
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278119
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