Opfer von Gewalt
§ 30.
Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die
- 1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
- 2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 10 Abs. 3 gilt.