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§ 2 GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Gewährung der Versorgung

§ 2.

(1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

  1. 1. zurückgewiesen oder
  2. 2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
  1. bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.

(1b) Asylwerber gemäß Abs. 1, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Asylwerber sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1c) Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Versorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Abs. 1b, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Versorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.

(1d) Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1c binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Versorgung durch den Bund aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.

(1e) Bezieht ein Asylwerber trotz Anspruch gemäß Abs. 1 keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.

(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die

  1. 1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
  2. 2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
  3. 3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

(7) Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40214626