vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 70/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Bundesgesetz: Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015
(NR: GP XXV RV 582 AB 610 S. 75 . BR: 9372 AB 9379 S. 842.)
[CELEX-Nr.: 32013L0032 , 32013L0033 ]

70. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

3

Änderung des Asylgesetzes 2005

4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

6

Änderung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005

Artikel 1

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Abs. 5 das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 44“ durch das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1“ und in Abs. 6 die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der §§ 19 oder 21“ durch die Wortfolge „des § 19“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 5 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 42 bis 45:

㤠42.

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 43.

Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

§ 44.

Sonstige Vorführungen

§ 45.

Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:

㤠52a.

Rückkehrberatung“

3. In § 3 Abs. 2 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.“

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“

5. In § 5 wird die Wendung „Die Vollziehung“ durch die Wendung „Der Vollzug“ ersetzt, nach der Wortfolge „§ 76 FPG“ die Wendung „ , § 5 VVG“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:

„Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß.“

6. In § 6 wird die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45 und 48“ durch das Zitat „§ 45“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 entfällt die Wendung „gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG“ und wird in Z 1 nach dem Wort „können“ die Wortfolge „ , es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor“ eingefügt.

9. In § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG).“

10. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz“ durch die Wortfolge „ab Ankunft“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(§ 17 Abs. 2 AsylG 2005)“ sowie wird nach der Wortfolge „Zuweisung an eine Betreuungsstelle“ die Wendung „eines Bundeslandes“ eingefügt.

11. In § 10 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird.“

12. In § 10 Abs. 6 wird die Wendung „Rechtsberater (§ 49)“ durch das Wort „Rechtsberater“ sowie die Wortfolge „Rechtsberaters (§ 49) befragt“ durch die Wortfolge „Rechtsberaters befragt“ ersetzt.

13. In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Unterkunft“ die Wortfolge „oder die Betreuungseinrichtung des Bundes“ eingefügt.

14. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn

  1. 1. es sich um Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 handelt oder
  2. 2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.

    Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.“

15. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Asylwerber im Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005“ ersetzt.

16. In § 13 Abs. 4 wird nach der Wendung „dem Bundesverwaltungsgericht“ die Wortfolge „oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005“ eingefügt.

17. In § 14 wird das Wort „Ausübung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

17a. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.“

18. In § 16 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 nach dem Wort „besteht“ das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,“

19. In § 16 wird in Abs. 4 nach der Wendung „abgewiesen wurde“ die Wortfolge „ , oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde“ und in Abs. 6 nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in den Fällen der Abs. 2 bis 4“ eingefügt.

20. In § 17 wird in Abs. 1 das Wort „binnen“ durch die Wortfolge „sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen“ ersetzt, in Abs. 2 nach der Wendung „nach Abs. 1“ die Wortfolge „oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG“ eingefügt sowie in Abs. 3 das Zitat „Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e“ durch das Zitat „Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1“ ersetzt.

21. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,“

22. In § 18 Abs. 1 entfällt in Z 5 das Wort „oder“, in Z 6 wird der Punkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.“

23. In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen

  1. 1. der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
  2. 2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (§ 9 AsylG 2005), oder
  3. 3. bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde.

    Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG.“

24. In § 21 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.“

25. § 22a Abs. 1 bis 2 lauten:

„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“

26. In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates“ durch die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ ersetzt und nach dem Beistrich wird die Wortfolge „sobald die Daten nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines ihm als Fremden ausgestellten Dokuments benötigt werden,“ eingefügt.

27. In § 23 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Endet die Gültigkeit einer zeitlich befristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt, sind die Daten erst mit Ablauf dieser Gültigkeit zu löschen.“

28. In § 28 Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Aufgabe“ die Wortfolge „oder zur Erfüllung der durch Art. 148 ff B-VG übertragenen Aufgaben“ eingefügt.

29. In § 29 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Strafgerichten“ die Wortfolge „und Justizanstalten“ eingefügt.

30. In § 29 Abs. 1 wird in Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 und Z 17 angefügt:

  1. „16. den Rückkehrberatern,
  2. 17. den Abgabenbehörden.“

31. § 30 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft, die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Strafverfahrens, das Strafgericht über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss einer Urteilsausfertigung und die Justizanstalt über den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe das Bundesamt zu verständigen.“

32. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).“

33. In § 34 Abs. 8 wird in Z 1 der Beistrich durch das Wort „oder“ und in Z 2 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt sowie entfällt Z 3.

34. In § 38 Abs. 1 entfällt Z 3 und lautet Z 4:

  1. „4. dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oder“

35. In § 38 Abs. 1 wird die Wendung „Z 3 bis“ durch die Wendung „Z 4 und“ ersetzt.

36. § 40 Abs. 5 entfällt.

37. §§ 42 bis 45 samt Überschriften lauten:

„Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.

Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

§ 43. (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

  1. 1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
  2. 2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
    1. a) dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder
    2. b) sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.

(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn

  1. 1. der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
  2. 2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.

Sonstige Vorführungen

§ 44. Wird ein Fremder - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen

§ 45. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 38, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

(2) Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.“

38. In § 47 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 44“ durch das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1“ ersetzt.

39. In § 49 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle“.

40. In § 52 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , die keine Folgeanträge sind,“.

41. In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:

„In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremdenan der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.“

42. Nach dem § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 52a. (1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).

(2) Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden.

(3) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.

(4) Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist im Zulassungsverfahren dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.“

43. In § 53 Abs. 1 wird nach der Wendung „dem Fremden“ die Wortfolge „ - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - “ eingefügt.

44. In § 53 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

45. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 3 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3, 5, 6, 9 Abs. 3 und Abs. 4, 10 Abs. 3 und Abs. 6, 11 Abs. 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2 und Abs. 4, 14, 16 Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 4 und 6, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 Z 2 und Z 5 bis 7, 21 Abs. 2a und 6a, 23 Abs. 3 Z 1 und 3, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 3 und Z 15 bis 17, 30 Abs. 5, 34 Abs. 4 und Abs. 8 Z 1 und 2, 38 Abs. 1, 42 bis 45 samt Überschriften, 47 Abs. 2, 49 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 1 und 4, 58 Abs. 4 sowie die Einträge zu §§ 42 bis 45 und 52a im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 34 Abs. 8 Z 3, 38 Abs. 1 Z 3 und 40 Abs. 5 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“

46. Dem § 58 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse sind gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015 vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

㤠3a.

Internationaler Schutz von Amts wegen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24:

㤠24.

Einstellung des Verfahrens“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt:

㤠27a.

Beschleunigtes Verfahren“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:

㤠29.

Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren“

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 67.

6. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31;“

7. § 3 Abs. 4 entfällt.

8. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Internationaler Schutz von Amts wegen

§ 3a. Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.“

9. In § 4a wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt.

10. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder“.

11. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

11a. In § 12a Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.“

12. In § 12a wird in Abs. 2 Z 1 und in Abs. 3 Z 1 jeweils die Wendung „§ 61 FPG oder“ durch die Wendung „§ 61 FPG,“ ersetzt sowie jeweils nach der Wendung „gemäß § 66 FPG“ die Wortfolge „oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG“ eingefügt.

13. In § 12a Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG“ durch die Wortfolge „gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG“ ersetzt, sowie folgender Satz angefügt:

“Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

14. In §§ 13 Abs. 2, 15a Abs. 2 und 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 wird jeweils das Zitat „§ 63 Abs. 2 AVG“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 VwGVG“ ersetzt.

15. In § 15 entfallen Abs. 3a und 3b.

16. In § 17 Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-VG)“.

17. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.“

18. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 BFA-VG,“ durch die Wortfolge „In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt und entfallen der zweite und letzte Satz.

19. In §§ 17 Abs. 9 und 19 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Erstaufnahmestelle“.

20. In § 17 Abs. 9 wird das Wort „halten,“ durch die Wendung „halten und“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „ , sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50)“.

21. In § 19 entfällt in Abs. 2 der vorletzte Satz sowie Abs. 6.

22. Die Überschrift des § 24 lautet:

„Einstellung des Verfahrens“

23. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 15 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a“ ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.“

24. In § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“

25. § 24 Abs. 4 entfällt.

26. In § 25 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt, Z 2 und Z 3 entfallen und erhält Z 4 die Ziffernbezeichnung Z 2.

27. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Beschleunigtes Verfahren

§ 27a. In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.“

28. In § 28 Abs. 4 wird nach dem Wort „Erstaufnahmestelle“ die Wortfolge „oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes“ eingefügt.

29. Die Überschrift des § 29 lautet:

„Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren“

30. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.“

31. § 29 Abs. 2 entfällt.

32. In § 29 Abs. 6 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit jeweils erforderlich,“ eingefügt, in Z 1 das Zitat „§ 44“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 1“ ersetzt und lautet Z 2:

  1. „2. die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);“

33. § 29 Abs. 6 Z 5 und 6 lauten:

  1. „5. Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
  2. 6. Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);“

34. In § 30 wird nach dem Wort „Folter“ die Wendung „ , durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt“ eingefügt.

35. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle im Inland“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt“ und die Wortfolge „Die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 6 ist“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.“

36. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.“

37. In § 57 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Z 3“ ersetzt.

38. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“

39. In § 59 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die Entscheidung“ die Wortfolge „über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1“ eingefügt.

40. Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.“

41. In § 62 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.“

42. § 62 Abs. 5 entfällt.

43. § 67 samt Überschrift entfällt.

44. Dem § 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“

45. In § 75 Abs. 23 entfällt die Wendung „oder 3.“.

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24a folgender Eintrag eingefügt:

㤠24b.

Visa an der Außengrenze“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

㤠27.

Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 56:

㤠56.

Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise“

4. In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 27a und 41 bis 43“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 Z 14 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 100/2005“ die Wortfolge „oder im Sinn des § 54 Abs. 1 AsylG 2005“ eingefügt.

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 33, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Bedienstete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“

7. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Wege der gemäß Abs. 2 ermächtigten Landespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 4, § 7 Z 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ungültigerklärung“ durch das Wort „Annullierung“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „ungültig erklärter“ durch das Wort „annullierter“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 8 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

11. § 12 Abs. 2 entfällt.

12. In § 13 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“eingefügt und werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

(7) Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.“

13. In § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „ , ausgenommen in begründeten Notfällen,“ eingefügt.

14. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird vor dem Stichpunkt die Wortfolge „oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes)“ eingefügt.

15. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllen.“

16. Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:

„Visa an der Außengrenze

§ 24b. Visa D können einem Fremden an der Außengrenze auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 lit. b, c und Abs. 2 Visakodex erfüllt sind und kein Visumsversagungsgrund gegeben ist.“

17. In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Ungültigkeit“ durch das Wort „Annullierung“ ersetzt.

18. In § 27 werden in Abs. 1 die Wortfolge „für ungültig zu erklären“ durch die Wendung „zu annullieren“ sowie in Abs. 2 und 4 jeweils die Wortfolge „für ungültig erklärt“ durch das Wort „annulliert“ ersetzt.

19. In § 27a Abs. 2 wird die Wortfolge „Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13“ durch das Wort „Visumsversagungsgrund“ ersetzt.

20. In § 34 Abs. 1 wird folgende Z 2 angefügt:

  1. „2. soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, erforderlich ist.“

21. § 36 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist;“

22. In § 41 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Wiedereinreise“ die Wortfolge „(§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung„ eingefügt.

23. Dem § 46 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.“

24. § 46 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).“

25. § 46a lautet:

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

  1. 1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. 2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  3. 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  4. 4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

    es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

  1. 1. seine Identität verschleiert,
  2. 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. 2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

    Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“

26. In § 51 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung,“.

27. In § 52 Abs. 4 entfällt in Z 1 die Wortfolge „, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise“ und wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,“

28. In § 52 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG“ ersetzt.

29. In § 56 wird in der Überschrift die Wortfolge „während der“ durch die Wortfolge „bei Gewährung einer“ ersetzt und in Abs. 3 Z 2 nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

30. In § 56 Abs. 4, 71 Abs. 4 und 77 Abs. 6 wird jeweils das Zitat „§ 63 Abs. 2 AVG“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 VwGVG“ ersetzt.

31. Dem § 61 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“

32. In § 69 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

33. In § 71 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wendung „von Gerichten“ die Wendung „ , Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

34. § 76 lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
    1. a) der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
    2. b) der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
    3. c) es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

35. In § 77 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres“.

36. In § 78 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

37. In § 78 entfällt Abs. 3 und in Abs. 8 entfällt die Wortfolge „ , im Haftraum einer anderen Landespolizeidirektion“.

38. In § 78 Abs. 6 nach dem Wort „Betroffenen“ die Wortfolge „und dessen gesonderte Unterbringung“ eingefügt.

39. In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „und Strafvollzugsanstalten“ durch die Wendung „gemäß § 78 Abs. 6“ ersetzt.

40. In § 80 Abs. 2 wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „ , vorbehaltlich der Dublin-Verordnung,“ eingefügt.

41. In § 80 Abs. 5 wird die Wortfolge „In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde“ durch die Wortfolge „Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt“ ersetzt.

42. In § 80 Abs. 6 wird das Zitat „§ 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG“ ersetzt.

43. In § 92 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.“

44. Dem § 92 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“

45. Dem § 93 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“

46. § 94 Abs. 5 lautet:

„(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

47. Dem § 94a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“

48. In § 99 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „erkennungsdienstlichen“ durch das Wort „erkennungsdienstliche“ ersetzt.

49. Den §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.“

50. Dem § 120 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“

51. In § 121 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 46a Abs. 1a“ durch das Zitat „§§ 46a Abs. 2“ ersetzt.

52. In § 125 Abs. 25 wird nach der Wortfolge „gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung“ die Wortfolge „vor dem Bundesgesetz“ eingefügt.

53. Dem § 125 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des

  1. 1. § 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,
  2. 2. § 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,
  3. 3. § 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 und
  4. 4. § 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4

    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.“

54. In § 126 Abs. 13 wird das Zitat „41a A 2 Z 2“ durch das Zitat „41a Abs. 1 Z 2“ sowie das Zitat „113 Abs. 6“ durch das Zitat „113 Abs. 3“ ersetzt.

55. Dem § 126 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Z 14, 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4 und 5, 11 Abs. 8, 13 Abs. 3, 6 und 7, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 8, 24 Abs. 3, 24b samt Überschrift, die Überschrift des § 27 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27a Abs. 2, 34 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 2 Z 2, 46 Abs. 2 und Abs. 2a, 46a, 51 Abs. 1, 52 Abs. 4 Z 1, 1a bis 3, die Überschrift des § 56 sowie §§ 56 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 61 Abs. 5, 69 Abs. 1, 71 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 76, 77 Abs. 1 und 6, 78 Abs. 1, 6 und 8, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 5 und 6, 92 Abs. 1a und 3, 93 Abs. 4, 94 Abs. 5, 94a Abs. 7, 99 Abs. 4, 104 Abs. 3, 120 Abs. 1 und 1a, 121 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 25 und 28 sowie 126 Abs. 13 sowie die Einträge zu §§ 24b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 12 Abs. 2 und 78 Abs. 3 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3a folgender Eintrag eingefügt:

㤠3b.

Aussetzung des Verfahrens“

2. In § 2 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 18)“.

3. In § 3 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder des Beschlusses“ eingefügt.

4. In § 3a wird nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und Beschlüsse“ sowie nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder Beschlusses“ eingefügt.

5. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Aussetzung des Verfahrens

§ 3b. Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.“

6. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.“

7. In § 10 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „ , aber innerhalb des EWR-Gebietes“ eingefügt.

8. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde“ durch die Wortfolge „ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG“ ersetzt.

9. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;“

10. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3, 5 oder 6“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder Z 18)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „des Einlangens“ durch die Wortfolge „und der Uhrzeit der Antragstellung“ ersetzt und lautet der vorletzte Satz:

„Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs. 1 nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich.“

13. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „weder abgewiesen noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „aus anderen Gründen als nach Abs. 4“ und wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Verwaltungsgerichtes des Landes“ die Wortfolge „ - ausgenommen eine Zurückverweisung gemäß § 28 VwGVG -“ eingefügt.

15. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „eine Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus““ ersetzt.

16. In § 13 Abs. 7 wird das Wort „Niederlassungsbewilligungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.

17. In § 14b Abs. 1 wird das Zitat „§§ 45 oder 48“ durch das Zitat „§ 45“ ersetzt.

18. § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vertreter“ das Wort „persönlich“ eingefügt.

19. In § 19 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „deren gesetzlichen Vertreter“ das Wort „persönlich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kannabweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.“

20. Dem § 19 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.“

21. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort „Familienangehörige“ die Wortfolge „jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ eingefügt.

22. In § 21 Abs. 2 werden in Z 7 das Wort „und“ und in Z 8 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 9 und 10 angefügt:

  1. „9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
  2. 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.“

23. In § 21 Abs. 2 Z 8 und § 64 Abs. 4 entfällt jeweils das Zitat „Abs. 2 Z 3“.

24. In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8,“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10,“ ersetzt.

25. In § 23 Abs. 2 wird das Zitat „§ 21 FPG iVm § 24 Abs. 3 FPG“ durch das Zitat „§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG“ ersetzt.

26. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.

27. In § 37 Abs. 5 wird die Wortfolge „zur Erteilung eines Aufenthaltstitels“ durch die Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

28. In § 41a Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde“ eingefügt.

29. In § 45 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

  1. 1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
  2. 2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

    er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.“

30. In § 49 Abs. 4 wird nach dem Wort „Erwerbstätigkeit“ das Wort „eine“ eingefügt.

31. In § 50 Abs. 1 wird das Zitat „§ 49 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 4“ ersetzt.

32. § 55 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

33. In § 64 Abs. 4 entfällt das Wort „begründeten“ und wird folgender Schlusssatz angefügt:

“§ 19 gilt.“

34. In § 67 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.“

35. § 67 Abs. 2 entfällt.

36. § 68 Z 3 lautet:

  1. „3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“

37. In § 77 Abs. 2 wird in Z 2 und 3 jeweils die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder Z 18)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“ ersetzt und entfällt in Z 2 zudem die Wendung „oder Patenschaftserklärung“.

38. Dem § 82 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2, 3a, 3b samt Überschrift, 4, 10 Abs. 3 Z 4, 11 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 5 und 6, 13 Abs. 2 Z 3 und Abs. 7, 14b Abs. 1, 19 Abs. 1, 7 und 12, 21 Abs. 2 Z 6 bis 10 und Abs. 6, 23 Abs. 2, 33 Abs. 2, 37 Abs. 5, 41a Abs. 6 Z 2, 45 Abs. 4a, 49 Abs. 4, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 64 Abs. 4, 67 Abs. 1 Z 1 bis 3, 68 Z 3, 77 Abs. 2 Z 2 und 3, 83 Z 1 und 3 sowie der Eintrag zu § 3b im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 67 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.“

39. In § 83 Z 1 wird das Zitat „§§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 13 und 38 Abs. 1“ ersetzt und in Z 3 das Zitat „§ 15 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31.“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Klammerzitat (§ 1 Z 5) die Wendung „ , wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden“ eingefügt.

3. In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.“

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger“ durch die Wortfolge „die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 wird in Z 2 nach dem Wort „werden“ das Wort „oder“ angefügt und folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,“

6. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Fremde ohne Aufenthaltsrecht verlieren im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf die Versorgung gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf. Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf Versorgung ist eine Versorgung des Fremden im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96, bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls zu gewährleisten.“

7. In § 3 Abs. 1 werden in Z 3 das Wort „und“ und in Z 4 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 5 bis 6 angefügt:

  1. „5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
  2. 6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.“

8. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„§ 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

9. In § 3 wird in Abs. 2 nach der Wendung „gemäß § 2 Abs. 1,“ die Wortfolge „ denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber“ eingefügt, die Wortfolge „bestreiten können“ durch die Wortfolge „hätten bestreiten können“ ersetzt und folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.“

10. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „kann sich die Behörde“ durch die Wortfolge „kann sich der Bundesminister für Inneres“, die Wendung „für die Behörde tätig und haben dieser“ durch die Wortfolge „für den Bundesminister für Inneres tätig und haben diesem“ und die Wortfolge „die Weisungen der Behörde“ durch die Wendung „dessen Weisungen“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dieser Betreuungseinrichtung des Bundes“ die Wortfolge „oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung“ eingefügt.

13. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde“ durch die Wortfolge „Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

14. In § 8 wird in Abs. 4 nach Wort „Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden“ und in Abs. 6 nach dem Wort „Verfahren“ die Wortfolge „oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung“ eingefügt.

15. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.“

16. In § 9 Abs. 2, 3 und 3b entfällt jeweils die Wendung „erster Instanz“ und wird in § 9 Abs. 3b nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und Beschlüsse“ sowie nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Wortfolge „oder des Beschlusses“ eingefügt.

17. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundes“ die Wortfolge „oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung“ eingefügt.

18. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)