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BGBl I 68/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)
(NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193 . BR: 8914 AB 8917 S. 819.)
[CELEX-Nr.: 32011L0051 , 32011L0095 , 32011L0098 ]

68. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Artikel 7

Änderung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005

Artikel 1

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a.

Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag angefügt:

„§ 9.

Übergangsbestimmungen“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien

§ 2a. (1) Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch Zuweisung zum Bund zur Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden.

(2) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde Wien, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Grundsätze der Personalüberlassung, der Kostentragung und der aus dieser Zuweisung resultierenden Haftungsbedingungen sowie der Beendigung der Zuweisung zu enthalten hat.

(3) Die Fachaufsicht über die Bediensteten kommt den nach den Organisationsbestimmungen zuständigen vorgesetzten Organen des Bundes zu.

(4) Die zugewiesenen Bediensteten der Länder und der Gemeinde Wien bleiben hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jeweils Bedienstete des zuweisenden Bundeslandes oder der zuweisenden Gemeinde Wien. Die Diensthoheit der Länder (Art. 21 Abs. 3 B-VG) oder der Gemeinde Wien über die dem Bund zugewiesenen Bediensteten bleibt unberührt.“

4. Der bisherige Inhalt des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) § 2a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würde.“

5. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle Datenanwendungen des Bundesasylamtes. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Bundesasylamtes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.“

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 5. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:

„5. Hauptstück: Beschwerdeverfahren“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22:

„§ 16.

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 17.

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 19.

Sichere Herkunftsstaaten

§ 20.

Vorbringen in der Beschwerde

§ 21.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 22.

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 22 (Neu) folgende Einträge eingefügt:

„§ 22a.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22b.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag angefügt:

„§ 58.

Übergangsbestimmungen“

5. Der Inhalt des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Abs. 1 (Neu) in Z 5 das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. Dem § 7 wird nach Abs. 1 (Neu) folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.“

7. In § 8 wird nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „oder Beschlüsse“ eingefügt.

8. Dem § 13 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen.“

9. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.“

10. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.“

11. Dem § 15 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.

(4) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.“

12. Die bisherige Überschrift des 5. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 5. Hauptstückes nach § 15 eingefügt:

„5. Hauptstück

Beschwerdeverfahren“

13. Die §§ 16 bis 22 samt Überschriften lauten:

„Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

  1. 1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. 2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

    sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind nicht anwendbar.

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

  1. 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

    binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
  3. 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  6. 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

    Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. 3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind nicht anwendbar.

Sichere Herkunftsstaaten

§ 19. (1) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

  1. 1. Australien;
  2. 2. Island;
  3. 3. Kanada;
  4. 4. Liechtenstein;
  5. 5. Neuseeland;
  6. 6. Norwegen;
  7. 7. die Schweiz.

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

  1. 1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
  2. 2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

Vorbringen in der Beschwerde

§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Wochen zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

14. Nach § 22 (Neu) werden folgende §§ 22a und 22b samt Überschriften eingefügt:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt.“

15. In § 26 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „das Bundesamt“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden“ ersetzt.

16. In § 27 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „oder dem FPG“ eingefügt.

17. Dem § 56 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift des 5. Hauptstückes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würde.“

18. Nach § 57 wird folgender § 58 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben für Daten, die in ihrem Auftrag im Zentralen Fremdenregister gemäß § 101 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 verarbeitet werden, auch ab 1. Jänner 2014 Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), mit der Maßgabe, dass das dem jeweiligen Datum zugrundeliegende Verfahren vor dem 1. Jänner 2014 rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist ab dem 1. Jänner 2014 eine Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen, so trifft diese Verpflichtung die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 als neue Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000. Die Frist gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 beginnt mit Eingang des Antrages bei der nunmehr zuständigen Behörde.

(2) Daten in sonstigen Datenanwendungen dürfen von den Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 verwendet werden, auch wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit zur Führung von diesen Daten zugrundeliegenden Verfahren entfällt.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des Asylgerichtshofes im Bereich des AsylG 2005 und des FPG. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Asylgerichtshofes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge „bestanden hat“ die Wortfolge „ , sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland“ ersetzt und wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein weiteres Jahr“ durch die Wortfolge „zwei weitere Jahre“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „zurück- oder abgewiesen“ durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

5. In § 12 Abs. 1 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4 BFA-VG“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1a wird das Zitat „§ X BFA-VG, mit“ durch das Zitat „§ 22 BFA-VG, mit“ und das Zitat „§ X BFA-VG, die“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3 BFA-VG, die“ ersetzt.

6a. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.“

7. In § 20 Abs. 4 wird das Zitat „§ 67e AVG“ durch das Zitat „§ 25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „von Amts wegen“ und wird jeweils das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22 BFA-VG“ ersetzt.

9. In § 33 Abs. 1 Z 4 wird das Klammerzitat „(§§ 19 oder 21 BFA-VG)“ durch das Klammerzitat „(§ 19 BFA-VG)“ ersetzt.

10. In § 35 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Familienangehörige“ die Wendung „gemäß Abs. 5“ eingefügt.

11. In § 35 Abs. 4 wird das Klammerzitat „(§ 24 Abs. 4 FPG)“ durch das Klammerzitat „(§ 26 FPG)“ ersetzt.

12. In § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“

13. Dem § 73 werden nach Abs. 11 folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.“

14. Dem § 75 werden nach Abs. 16 folgende Abs. 17 bis 22 angefügt:

„(17) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

  1. 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  2. 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
  3. 3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
  4. 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
  5. 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
  6. 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

    so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(21) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.

(22) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 18 zu enthalten.“

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11a.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 20 und 21:

„§ 20.

Form und Wirkung der Visa D

§ 21.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21a.

Visa für den längerfristigen Aufenthalt“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:

„§ 22.

Visum aus humanitären Gründen“

5. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 25 und 26:

„§ 25.

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 26.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a.

Visa zur Wiedereinreise“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

„§ 27.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D“

8. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 27b.

9. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 81 folgende Einträge eingefügt:

„9. Hauptstück: Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

„§ 82.

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 83.

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht“

10. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Fremdenpolizei“ die Wortfolge „ , die Erteilung von Einreisetiteln“ eingefügt.

11. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.“

12. In § 2 Abs. 2 entfällt Z 1 und erhalten die Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnung „1., 2., 3., 4. und 5.“.

13. In § 2 Abs. 4 entfällt in Z 11 die Wortfolge „von mehr als drei Monaten“.

14. In § 2 Abs. 4 entfällt in Z 15 die Wortfolge „für mehr als drei Monate oder auf Dauer“.

15. § 2 Abs. 4 Z 20 lautet:

  1. „20. Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 in der geltenden Fassung;“

16. In § 2 Abs. 4 Z 21 wird nach der Wendung „S. 60“ die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ eingefügt.

17. In § 2 Abs. 4 wird in Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

  1. „22. Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung.“

18. In § 5 Abs. 3 entfällt das Zitat „(§ 26)“.

19. In § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Visa gemäß § 21 Abs. 8“ und entfällt die Wortfolge „ , jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“.

20. § 7 lautet:

§ 7. Im Ausland obliegt

  1. 1. die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
  2. 2. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
  3. 3. die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
  4. 4. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
  5. 5. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres

    den Vertretungsbehörden.“

21. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „entscheiden“ die Wortfolge „ , sofern nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

22. In § 9 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Abs. 4 (Neu) eingefügt:

„(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

23. In § 11 wird in Abs. 1 die Wortfolge „selbst vorzulegen; die“ durch die Wortfolge „selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die“ ersetzt.

24. In § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.“

25. In § 11 wird in Abs. 3 die Wortfolge „Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen“ durch die Wortfolge „Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen“ ersetzt.

26. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger“ durch die Wortfolge „Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind“ ersetzt.

27. In § 11 lautet Abs. 5:

„(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“

28. In § 11 Abs. 6 wird das Wort „Einreisetitels“ durch das Wort „Visums D“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „, in den Fällen des Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,“.

29. Dem § 11 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.“

30. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

31. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder nach Ausreise aufgrund einer Ausweisung“ und wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wortfolge „Einreiseverbotes oder“ eingefügt.

32. Die §§ 20 und 21 samt Überschriften lauten:

„Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

  1. 1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. 2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. 3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. 4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. 5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. 6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. 7. Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. 1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. 2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. 3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

    In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

  1. 1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. 2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. 3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
  4. 4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
  5. 5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  6. 6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  7. 7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  8. 8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise);
  9. 9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  10. 10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. 11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. 12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  13. 13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“

33. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Visa für den längerfristigen Aufenthalt

§ 21a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.“

34. Die Überschrift des § 22 lautet:

„Visum aus humanitären Gründen“

35. In § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 21 Abs. 7 Z 2“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 2 Z 6“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist“ sowie wird das Wort „Reisevisum“ durch das Wort „Visum D“ ersetzt.

36. In § 22 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „ , Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen“ durch die Wortfolge „oder Gründen des nationalen Interesses“ ersetzt.

37. In § 22 entfällt Abs. 2.

38. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

39. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG“ wird durch die Wortfolge „arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung“ ersetzt.

40. In § 24 entfallen die Abs. 3 und 4.

41. In § 24a wird in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 jeweils das Zitat „§ 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 Z 1 und 2“ sowie in Abs. 3 das Zitat „§ 21 Abs. 1 Z 1 oder 3“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 Z 1 oder 2“ ersetzt.

42. Die §§ 25 und 26 samt Überschriften lauten:

„Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 25. (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

43. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Visa zur Wiedereinreise

§ 26a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn

  1. 1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
  2. 2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
  3. 3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.

(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.“

44. § 27 samt Überschrift lautet:

„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D

§ 27. (1) Visa D sind für ungültig zu erklären, wenn nachträglich

  1. 1. Tatsachen bekannt werden oder
  2. 2. Tatsachen eintreten,

    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).

(2) Soll ein Visum D für ungültig erklärt werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.

(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn

  1. 1. ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
  2. 2. gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
  3. 3. der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
  4. 4. ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
  5. 5. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.

(4) Wird das Visum D für ungültig erklärt oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.“

45. In § 27a Abs. 1 wird nach dem Wort „Fremde“ die Wortfolge „ , der nicht der Visumspflicht unterliegt,“ eingefügt.

46. In § 27a Abs. 2 wird das Wort „Visumsversagungsgrund“ durch die Wortfolge „Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13“ ersetzt.

47. In § 27a Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „im Reisedokument“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.

48. § 27a Abs. 4 lautet:

„(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“

49. § 27a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.“

50. § 27b samt Überschrift entfällt.

51. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.“

52. In § 31 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „Aufenthaltstitels sind“ die Wortfolge „bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt)“ eingefügt.

53. In § 41a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „keine Wiedereinreisebewilligung“ durch die Wortfolge „kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 27a)“ ersetzt.

54. In § 43 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Abl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S 1“ durch die Wortfolge „gemäß Visakodex“ ersetzt.

54a. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „ins Ausland“ durch die Wortfolge „in einen Mitgliedstaat“ ersetzt.

55. In § 52 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ “.

56. In § 52 Abs. 5 und § 88 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Daueraufenthalt - EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt - EU“ ersetzt.

57. In § 52 Abs. 8 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4 BFA-VG“ und das Zitat „§ 66 Abs. 4 AVG“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

58. In § 53 Abs. 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ und die Wortfolge „unter einem erlassen“ durch die Wortfolge „erlassen werden“ ersetzt.

59. In § 53 entfällt Abs. 1a.

60. In § 53 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.“

61. In § 53 Abs. 3 Z 6 wird nach dem Klammerzitat „(§ 278e StGB)“ die Wortfolge „oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB)“ eingefügt.

62. In § 55 Abs. 1a wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 18 BFA-VG“ ersetzt.

63. In § 55 Abs. 4 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt.

64. In § 59 Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 17 BFA-VG“ ersetzt.

65. In § 59 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 18 BFA-VG“ ersetzt.

66. § 60 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“

67. In § 65b wird das Zitat „§§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 41a und 65a“ ersetzt.

67a. In § 78 entfällt Abs. 5.

68. In § 80 Abs. 5 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 17 BFA-VG“ ersetzt.

69. In § 80 Abs. 6 wird das Zitat „§ X BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG“ ersetzt.

70. § 80 Abs. 7 entfällt.

71. Nach § 81 wird folgendes 9. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„9. Hauptstück

Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 82. Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. 1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. 2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht

§ 83. Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.“

72. In § 88 Abs. 1 entfällt in Z 3 die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 48 NAG)“.

73. In § 88 Abs. 2 wird in Z 1 die Wortfolge „aufhalten oder“ durch das Wort „aufhalten.“ ersetzt und entfällt die Z 2 sowie die Ziffernbezeichnung „1.“.

74. In § 88 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“

75. In § 97 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „, Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.

76. In § 99 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung“.

77. In § 100 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig.“

78. In § 104 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ eingefügt.

79. In § 113 Abs. 3 wird das Zitat „§ 21 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3“ ersetzt.

80. In § 113 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Die Kosten“ die Wortfolge „, die der Behörde“ eingefügt und die Wortfolge „trägt die Behörde, der das fremdenpolizeiliche Verfahren zuzurechnen ist“ durch die Wortfolge „erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat“ ersetzt.

81. In § 121 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§§ 27a oder 27b“ durch das Zitat „§ 27a“ ersetzt.

82. Dem § 125 werden nach Abs. 20 folgende Abs. 21 bis 27 angefügt:

„(21) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(22) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(23) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(24) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

(26) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 weiterhin zu bestrafen.

(27) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 21 zu enthalten.“

83. In § 126 erhält Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 die Absatzbezeichnung „(12)“ und werden nach Abs. 12 (Neu) folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 11, 15 und 20 bis 22, die §§ 5 Abs. 3 und 4, 7, 9 Abs. 1, 4 und 5, 11 Abs. 1 bis 8, 11a samt Überschrift, 15 Abs. 2, 20 bis 21a samt Überschriften, die Überschrift des § 22, die §§ 22 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 24a Abs. 1 bis 3, 25 bis 27 samt Überschriften, 27a, 28 Abs. 2, 41a A 2 Z 2, 43 Abs. 1 Z 3, 52 Abs. 5 und 8, 53 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 Z 6, 55 Abs. 1a und 4, 59 Abs. 6 Z 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 5 und 6, das 9. Hauptstück samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 2a, die §§ 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 7,100 Abs. 3, 104 Abs. 1, 113 Abs. 6, 121 Abs. 3 Z 1, 125 Abs. 21 bis 26 und § 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 4, 27b, 53 Abs. 1a und 78 Abs. 5 sowie 80 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(14) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.“

84. In § 127 wird das Zitat „§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 45:

„§ 45.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU““

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 48.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 49:

„§ 49.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 50:

„§ 50.

Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65:

„§ 65.

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates“

6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 78.

6a. In § 2 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 8 Abs. 1 Z 5)“ durch das Klammerzitat „(§ 8 Abs. 1 Z 10)“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 entfällt das Wort „die“ und wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt sowie folgender Schlusssatz angefügt:

„Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen“.

8. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Diese entscheidet über Anträge, wenn das Verfahren schon aus formalen Gründen (§ 22 Abs. 2) einzustellen ist; gegen diese Entscheidung“ durch die Wortfolge „Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

10. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

  1. 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
  2. 2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
  3. 3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

    In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“

11. In § 3a wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

12. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 12d oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG“ ersetzt.

14. In § 8 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und einer unselbständigen“ sowie die Wortfolge „ , für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt,“.

15. In den §§ 8 Abs. 1 Z 7, 10 Abs. 2 und 3 Z 3 und 4, §§ 13 Abs. 2 Z 5, 20 Abs. 3 und 4a, 28 Abs. 1, in der Überschrift des § 45, §§ 45 Abs. 1, 8 und 10, 46 Abs. 1 Z 2 lit. a, in der Überschrift des § 49, § 49 Abs. 1 und 2, in der Überschrift des § 50, § 50 Abs. 1 und in der Überschrift des § 65 sowie in § 65 wird jeweils die Wortfolge „Daueraufenthalt - EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt - EU“ ersetzt.

16. In § 8 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „ „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (Z 9)“ durch die Wortfolge „ „Daueraufenthalt - EU“ (Z 7)“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 1 entfällt die Z 9.

18. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 48)“.

19. In § 10 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger““.

19a. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3, 5 oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 6“ ersetzt.

20. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

21. In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 VwGVG“ ersetzt.

22. In § 19 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „im Bundesgebiet aufhältigen“.

23. In den §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3, 21a Abs. 5 und 24 Abs. 4 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“.

24. In §§ 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 48)“.

25. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „ „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (48)“ und die Wortfolge „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ jeweils durch die Wortfolge „Daueraufenthalt - EU“ ersetzt.

26. In § 21a Abs. 5 wird die Wortfolge „von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs. 2 zur Inlandsantragsstellung berechtigten“ durch „eines“ ersetzt.

27. In § 25 Abs. 1 wird das Zitat „§ 73 AVG“ durch das Zitat „§ 8 VwGVG“ ersetzt.

28. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 12 Abs. 9 und 17 Abs. 2 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20e Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.

29. In § 37 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ und wird die Wortfolge „das Verfahren 2. Instanz“ durch die Wortfolge „ein Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

30. In § 37 Abs. 4 wird das Zitat „§ 73 Abs. 1 AVG“ durch das Zitat „§ 8 VwGVG“ ersetzt.

31. In § 41 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Im Bundesgebiet aufhältigen“.

32. In § 41 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12d Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG“ ersetzt.

33. In § 41 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 12d Abs. 2 Z 1 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG“ ersetzt.

34. In § 41 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG“ ersetzt.

35. In § 41 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 12d Abs. 2 Z 3 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG“ ersetzt.

36. In § 41 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 12d oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d oder 24 AuslBG“ ersetzt.

37. In § 41 Abs. 4 wird das Zitat „§ 12d AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d AuslBG“ ersetzt.

38. In § 41a Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 12d Abs. 5 Z 1 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG“ ersetzt.

39. In § 41a Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 12d Abs. 5 Z 2 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG“ ersetzt.

40. § 41a Abs. 7 lautet:

„(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
  3. 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.“

41. In § 41a Abs. 8 wird die Wortfolge „ „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§§ 45 Abs. 10 oder 48 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „ „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 Abs. 10)“ ersetzt.

42. In den §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „auf begründeten Antrag“.

43. Dem § 41a wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“

44. In § 42 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG“ ersetzt.

45. In § 42 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 12d Abs. 2 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.

46. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
  2. 2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.“

47. Dem § 43 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. ein Fall des § 41a Abs. 1 nicht vorliegt, und
  3. 3. sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben.“

48. In § 45 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 8 Abs. 1 Z 10),“ durch das Zitat „(§ 8 Abs. 1 Z 10) oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005)“.

49. In § 45 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „, es sei denn, es liegt ein Fall der §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 48) von Amts wegen zu erteilen“.

50. In § 45 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

    Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

51. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ “ ersetzt.

52. § 47 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.“

53. Dem § 47 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
  2. 2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
  3. 3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“

54. § 48 samt Überschrift entfällt.

55. In § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ “ ersetzt.

56. § 49 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 AuslBG vorliegt.“

57. § 49 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) In den Fällen des Abs. 2 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. 2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
  3. 3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit „Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.“

58. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und in den Fällen des § 49 Abs. 3 eine „Niederlassungsbewilligung" ersetzt.

58a. In § 53 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „im Herkunftsstaat“.

59. In § 56 Abs. 3 wird die Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ “ ersetzt.

60. § 56 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.“

61. Dem § 56 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

62. § 61 lautet:

§ 61. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und

  1. 1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder
  2. 2. im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

63. In § 62 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.“

64. In § 64 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

64a. In § 77 Abs. 1 Z 1 wird das Klammerzitat „(§ 25 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 26)“ und das Klammerzitat „(§ 8 Abs. 5)“ durch das Klammerzitat „(§ 8 Abs. 4)“ ersetzt.

65. § 78 samt Überschrift entfällt.

66. Dem § 81 werden nach Abs. 22 folgende Abs. 23 bis 34 angefügt:

„(23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(24) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

(25) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(27) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(28) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 25 zu enthalten.

(29) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt - EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates.

(30) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.

(32) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 3 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 weiter.

(33) Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 gilt § 45 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.

(34) Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24. April 2012 S. 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß § 53.“

67. Dem § 82 werden nach Abs. 17 folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Die §§ 3 Abs. 2 bis 5, 3a, 8 Abs. 1 Z 3, 4, 7 und 8, 10 Abs. 2 und 3 Z 3 und 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 5 und 7, 13 Abs. 2 Z 5, 19 Abs. 8, 20 Abs. 3, 4a und 5, 21 Abs. 3, 21a Abs. 5, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, die Zitatanpassung in § 41 Abs. 1, §§ 41 Abs. 2 bis 4, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 7, 8, 9 und 11, die §§ 42 Abs. 1 bis 3, 43 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 45, die §§ 45 Abs. 1, 2, 8, 10 und 12, 46 Abs. 1 Z 2 lit. a, 47 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 49, die §§ 49 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des § 50, die §§ 50 Abs. 1, 56 Abs. 3, 61, 64 Abs. 4, die Überschrift des § 65, die §§ 65 und 81 Abs. 23 bis 27 und 29 bis 33 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 1 Z 9, 48 samt Überschrift und 78 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.“

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12a.

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Menschen“ durch die Wortfolge „einer Person“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.

(3) Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.“

4. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort „Grenzen“ das Zitat „ , BGBl. III Nr. 90/1997“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 5 entfällt.

6. In § 1 Abs. 6 wird das Wort „Beitrittsübereinkommen“ durch die Wortfolge „Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997,“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 3. (1) Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr an der Außengrenze sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang festzusetzen.

(2) Sonstige Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf bestimmte Personen, Personengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege entsprechend dem Bedarf festzusetzen. Mit der Verordnung kann der Landespolizeidirektor ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen zu Lande oder zu Wasser die Verkehrszeiten auf Grund der unterschiedlichen Inanspruchnahme innerhalb eines vorgegebenen Rahmens je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung mit Verordnung festzulegen.“

8. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Landespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Der Landespolizeidirektor“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektor“ und das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach Abs. 1 oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“ und das Wort „dass“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ das Wort „kundzumachen“ und wird das Wort „, kundzumachen“ nach der Wortfolge „gelegen ist“ eingefügt.

12. In § 5 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.“

13. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei

  1. 1. Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
  2. 2. Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
  3. 3. Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;
  4. 4. Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
  5. 5. Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.“

14. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „dass“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

15. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.“

16. § 6 Abs. 3 entfällt.

17. In § 7 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.

18. § 8 Abs. 1 lautet:

§ 8. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.“

19. § 8 Abs. 2 entfällt.

20. § 9 Abs. 2 entfällt und erhalten die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

21. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.

22. In § 11 erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:

„(2) Der Grenzübertritt an der Binnengrenze führt mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.“

23. § 12 lautet:

§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle

  1. 1. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie
  2. 2. elektronische Abfertigungsgeräte

    einzusetzen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz dieser Mittel unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Mittel darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist gut sichtbar anzukündigen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle auf Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften Beamte eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaates zu unterstellen. Die unterstellten Beamten dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel nur in Anwesenheit von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Den unterstellten Beamten kommen dabei alle Befugnisse zu, die auch den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung stehen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist, außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe, nur in Anwesenheit österreichischer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(5) An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im Übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.“

24. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

  1. 1. die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839) zur Verfügung gestellten Zertifikate und
  2. 2. die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

    zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

  1. 1. dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder
  2. 2. dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

    Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.“

25. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.“

26. In § 13 Abs. 2 entfällt das Klammerzitat „(§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992)“.

27. § 13 Abs. 4 entfällt.

28. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt und entfällt in der Z 2 die Wortfolge „oder im Luftverkehr“.

29. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

  1. 1. für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden;
  2. 2. im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;
  3. 3. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;
  4. 4. einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.“

30. In § 15 entfällt Abs. 2 und erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

31. In § 15 Abs. 2 (neu) wird die Wortfolge „der Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „des Abs. 1“ und das Zitat „§ 12 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2“ sowie das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

32. In § 16 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 3 Z 3“ und das Wort „mißachtet“ durch das Wort „missachtet“ ersetzt.

33. Dem § 18 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

34. In § 21 Z 2 wird das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

35. In § 21 Z 3 wird nach der Wortfolge „für Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.

36. In § 21 Z 4 wird die Wortfolge „für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Berufung“ durch das Zitat „Beschwerde“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 64 Abs. 2 AVG“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013,“ ersetzt.

3. Dem § 16 werden nach Abs. 16 folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.“

Fischer

Faymann

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