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§ 12d AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Stammmitarbeiter

§ 12d.

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. 1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. 2. sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  3. 3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. 4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40252042