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§ 20d AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2026

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

§ 20d.

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

  1. 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
  2. 2. als Fachkraft gemäß § 12a,
  3. 3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
  4. 4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
  5. 5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  6. 6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,
  7. 7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder
  8. 8. als Künstler gemäß § 14

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(2b) Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, sind Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen kann. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993(Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in denAnlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Blauen Karte EU“, einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 AlVG) und verlängert sich um drei Monate, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.

(9) Für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG ist das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, sofern dieser Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Schlagworte

Deutschkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40278051

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