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§ 12a AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a.

(1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40257948