Abschnitt III
Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung Besonders Hochqualifizierte
§ 12.
Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Schlagworte
Lohnbedingung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40245601
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