§ 12 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Abschnitt IIa

Kriteriengeleitete Zulassung von Schlüsselkräften Besonders Hochqualifizierte

§ 12.

Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreicht und ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche gemäß § 24a FPG erhalten haben, werden vor Ablauf des Visums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.