69. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz - ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Depotgesetz, das Aktiengesetz, das Finalitätsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Umsetzungshinweis |
Artikel 2 | Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz (ZvVG) |
Artikel 3 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 |
Artikel 6 | Änderung des Börsegesetzes 1989 |
Artikel 7 | Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Depotgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Finalitätsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.
Artikel 2
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz - ZvVG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Zentralverwahrer
§ 1. Zuständige Behörde
§ 2. Aufsicht
§ 3. Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
§ 4. Strafbestimmungen
§ 5. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 6. Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 7. Meldung von Verstößen
§ 8. Meldung an die ESMA
§ 9. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 10. Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 11. Kosten
2. Teil
Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen
§ 12. Konzessionserteilung
§ 13. Strafbestimmungen
§ 14. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 15. Kosten
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 16. Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen
§ 17. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Übergangsbestimmung
§ 19. Vollziehung
§ 20. Verweise
§ 21. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
1. Teil
Zentralverwahrer
Zuständige Behörde
§ 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.
(2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Aufsicht
§ 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:
- 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Zentralverwahrers Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- 2. von einem Zentralverwahrer und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
- 3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen,
- 4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
- 5. von einem Zentralverwahrer bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern oder
- 6. von den Abschlussprüfern eines Zentralverwahrers Auskünfte einzuholen.
(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere:
- 1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- 2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hat
- a) diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
- b) im Falle, dass dem Zentralverwahrer die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
- 3. Geschäftsleitern des Zentralverwahrers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
- 4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zentralverwahrer zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
- 1. einen Rechtsanwalt oder
- 2. einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem ersten Satz oder gemäß Abs. 3 Z 2 außer Kraft.
(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zentralverwahrers ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Zentralverwahrer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 , so kann die FMA
- 1. dem Zentralverwahrer unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Zentralverwahrers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(9) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder derjenigen einer betreffenden Behörde gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder einer betreffenden Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde oder Zentralbank aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
§ 3. (1) Ein Zentralverwahrer hat der FMA
- 1. einen Sanierungsplan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen,
- a) der alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleisten, und
- b) der, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
- 2. einen Abwicklungsplan gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,
- 3. einen Notfallsanierungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.
(2) Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
(3) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
- 1. ein Sanierungsplan jedenfalls enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
- 2. ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Z 1 jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
- 3. ein Abwicklungsplan enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben eines Zentralverwahrers sicherzustellen,
- 4. ein Notfallsanierungsplan enthalten muss, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
- 5. ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß § 2 Z 34a BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Die Verordnungen gemäß Z 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 3 hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 4 ist nur vorbehaltlich der gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.
(4) Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.
Strafbestimmungen
§ 4. (1) Wer
- 1. entgegen Art. 16 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
- 2. als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Zentralverwahrers
- a) gegen die Verpflichtung gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- b) die organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 26 Abs. 8 oder Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- c) die Wohlverhaltensregeln gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 33 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- d) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- e) die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 48 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6 oder Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- f) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt,
- g) missbräuchlich verweigert, gemäß den Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 49 Abs. 5, Art. 52 Abs. 3 oder Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt oder
- h) die Zulassung gemäß Art. 16 oder die Genehmigung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zentralverwahrers
- 1. gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen oder
- 2. gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 1 bis 3, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 5. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 . Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(6) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 6. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Meldung von Verstößen
§ 7. (1) Zentralverwahrer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren müssen den Anforderungen von Art. 65 Abs. 2 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.
(2) Die FMA hat über die in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
Meldung an die ESMA
§ 8. Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9. (1) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(3) Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 10. (1) Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Namen der natürlichen Person, des Zentralverwahrers oder der sonstigen juristischen Personen, an die oder den sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung). Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
- 1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
- 2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
- 3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
- a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(3) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid der FMA oder die gemäß Abs. 1 letzter Satz ergänzend veröffentlichte Entscheidung aufgehoben wird.
(4) Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
(5) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen.
Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.
(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1. Die Bemessungsgrundlage;
- 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, dem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, geregelt werden.
(3) Zentralverwahrer haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
2. Teil
Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen
Konzessionserteilung
§ 12. (1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. a oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.
(2) Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn
- 1. die Anforderungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt werden und
- 2. sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen müssen.
(4) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.
(5) Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.
(6) Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Abs. 5 eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Abs. 4 zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
(7) Auf die in Abs. 1 angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist § 1 Abs. 3 BWG nicht anzuwenden.
(8) Eine Konzession gemäß Abs. 1 kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
- 1. entgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oder
- 2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstituts
- a) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt oder
- b) gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 14. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 13 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 13 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 . Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 15. Auf Strafen nach diesem Teil sind §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 anzuwenden.
Kosten
§ 16. Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen
§ 17. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 , ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, als die strengeren Aufsichtsanforderungen.
Übergangsbestimmung
§ 18. (1) Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014“ die Wortfolge „ , im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013“ die Wortfolge „ , im 1. Teil des ZvVG“ eingefügt.
3. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvFG 2011, des ZGVG, des AIFMG, des BaSAG, des ZvVG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.“
4. In § 22b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG“ die Wortfolge „ , § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG“ eingefügt.
5. In § 22d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG“ die Wortfolge „ , § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 34 und 34a lautet:
- „34. Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
- 34a. benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;“
2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Z 12 und 13 angefügt:
- „12. Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Art. 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 23 bis 24a;
- 13. benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Art. 54 oder Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 23 bis 24a.“
3. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ die Wortfolge „ , des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 , des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015“ eingefügt.
4. § 103 Z 2 lautet:
- „2. (zu § 3 Abs. 1 Z 12)
Die in § 3Abs. 1 Z 12 in der Fassung BGBl. Nr. 69/2015 enthaltene Ausnahme ist auch auf die mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, gemäß § 1 Abs. 3 Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank anzuwenden, bis über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 endgültig entschieden wurde.“
Artikel 5
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:
„(3a) Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.“
2. Dem § 67 Abs. 2 Z 3 werden folgende Z 3a, 3b und 3c angefügt:
- „3a. die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;
- 3b. Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;
- 3c. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;“
Artikel 6
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 55/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 48 Abs. 3b Z 2 lautet:
- „2. der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland;“
2. § 72 Abs. 3 Z 9 lautet:
- „9. im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist.“
3. Dem § 96 Z 19 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 67 Abs. 2 Z 3a, 3b und 3c WAG 2007 einzuhalten.“
Artikel 7
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.“
2. Dem § 3 Abs. 9 werden folgende Abs. 10, 11 und 12 angefügt:
„(10) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 6 Abs. 1 durch eine finanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der finanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 22d FMABG.
(11) Die vorstehenden Absätze werden auch im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung von Art. 7 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, durch die FMA als zuständige Behörde gemäß § 2 angewendet.
(12) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber nichtfinanziellen Gegenparteien als zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die von der nichtfinanziellen Gegenpartei vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Nachweis gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bescheinigung oder an der Fachkunde oder Sorgfalt des Wirtschaftsprüfers hat.“
3. Die Überschrift des § 4 lautet:
„Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten“
4. § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 oder Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralen Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.“
Artikel 8
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.“
2. Dem § 28 Abs. 2 lautet wird folgender Satz angefügt:
„(2) Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.“
3. § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den Bundesminister für Justiz über den Wegfall des Anwendungsbereichs der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, durch die Erteilung der Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu unterrichten.“
Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 2 Z 32 BWG“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 , ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung“.
Artikel 10
Änderung des Finalitätsgesetzes
Das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Europäischen Kommission“ durch die Wortfolge „Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
- 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
- 2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
- 3. auf einer Internet-Seite des Emittenten und auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
- 4. auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder
- 5. auf einer Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen. Der FMA ist - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.“
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Berichtigungen durch ABl. Nr. L 215 vom 16.06.2004, S. 3 und ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2005, S. 3, anzuwenden.“
Fischer
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