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BGBl I 68/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 - RÄ-BG 2015
(NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73 . BR: AB 9374 S. 842 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0034 ]

68. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 - RÄ-BG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 5 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 8 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 9 Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 10 Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 13 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 14 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b wird der Richtlinienverweis „Art. 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG “ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird der Richtlinienverweis „Art. 1 der Richtlinie 83/349/EWG “ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 31 wird die Wortfolge „im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG “ durch die Wortfolge „im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 37 wird der Richtlinienverweis „Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG “ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

5. § 22 Abs. 6 dritter Satz lautet:

„Die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.“

6. § 71 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU , ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1;“

7. Nach § 74 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1, § 22 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:

  1. „1. die §§ 22 bis 24a, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;“

2. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

  1. „c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“

3. In § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb und § 63 Abs. 3a wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.

4. § 43 Abs. 1 lautet:

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.“

5. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.“

6. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

§ 54a. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.“

7. In § 64 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 236 bis 240 und 265 UGB“ durch den Verweis „§§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB“ ersetzt.

8. § 64 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.“

9. § 64 Abs. 5 entfällt.

10. In § 65 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§§ 236 und 239 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 1 und 239 UGB“ ersetzt.

11. In § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 wird der Klammerausdruck „(§ 244 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

12. Nach § 107 Abs. 86 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 43 Abs. 1 und 1a, § 54a, § 63 Abs. 3a, § 64, § 65 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 64 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden ist.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.“

2. In § 48d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

3. In § 87 Abs. 4 letzter Satz wird der Richtlinienverweis „Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG “ durch den Richtlinienverweis „Art. 2 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 lit. r der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU , ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1,“ ersetzt.

4. Nach § 102 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 8 Abs. 4, § 48d Abs. 4 und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, gelten Börseunternehmen abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015.“

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden.“

2. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“

3. In § 27 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

4. Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind. § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist § 14 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 9 wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.

2. In § 2 Z 10 wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“ ersetzt.

3. In § 2 Z 11 wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“ ersetzt.

4. In § 2 Z 12 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1)“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU , ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1,“ ersetzt.

5. In § 2 Z 12a wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.

6. In § 2 Z 14 lit. a sublit. aa wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG “ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG “ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

8. Nach § 18 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 93 bis 93c und 103q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.“

2. In § 70 Abs. 4 Z 4 wird der Richtlinienverweis „78/660/EWG “ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU “ ersetzt.

3. In § 74 Abs. 7 wird der Richtlinienverweis „83/349/EWG “ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU “ ersetzt.

4. In § 154 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

5. § 196 Abs. 2 Z 14 lautet:

  1. „14. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU , ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1;“

6. Nach § 200 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.“

Artikel 7

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 144 Abs. 3 D VII VAG 2016)“ durch den Klammerausdruck „(§ 144 Abs. 3 C VII VAG 2016)“ ersetzt.

2. Nach § 26c Z 54 wird folgende Z 55 angefügt:

  1. „55. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 44d samt Überschrift lautet:

„Technisches Meldeformat

§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(3) Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.“

2. In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wortfolge „des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897,“ und die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Zitierung „§§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB“ ersetzt.

3. In § 68 Abs. 3 wird der Verweis „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB“ durch den Verweis „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB“ ersetzt.

4. Nach § 89 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „Im Nachweis gemäß § 25 Abs. 9“ durch die Wortfolge „In den Leitlinien für das Risikomanagement“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die Pensionskasse hat schriftliche Leitlinien für das Risikomanagement zu erstellen und zu implementieren, die bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

  1. 1. Risikomanagementprozess,
  2. 2. Risikopolitik,
  3. 3. Risikoanalyse und Risikobewertung,
  4. 4. Risikosteuerung,
  5. 5. Asset-Liability-Management,
  6. 6. Risikoüberwachung,
  7. 7. Risikodokumentation,
  8. 8. Berichtswesen und
  9. 9. Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage

    festzulegen.“

3. In § 30 Abs. 2 wird die Bezeichnung „HGB“ durch die Bezeichnung „Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897“ ersetzt.

4. § 30a Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“

5. In § 31 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „§ 271 und § 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271 und § 271a UGB“ und im zweiten Satz die Zitierung „§ 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271a UGB“ ersetzt.

6. In § 31 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 270 Abs. 3 HGB“ durch die Zitierung „§ 270 Abs. 3 UGB“ ersetzt.

7. In § 31 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 273 Abs. 2 HGB“ durch die Zitierung „§ 273 Abs. 2 UGB“ ersetzt.

8. Im Schlussteil des § 31a wird die Zitierung „§ 275 Abs. 2 HGB“ durch die Zitierung „§ 275 Abs. 2 UGB“ ersetzt.

9. Nach § 51 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 9, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 1, 2 und 3 und § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 wird jeweils der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.

2. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

3. Nach § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 119i Abs. 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 130b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

2. Der bisherige Text des § 130b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 - RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance Bericht“ durch den Eintrag „§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht“, der Eintrag „§ 145 Entwicklung von Vermögensgegenständen“ durch den Eintrag „§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz“ und der Eintrag „§ 168 Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen:“ durch den Eintrag „§ 168 Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 und § 69 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „auf Gegenseitigkeit“.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Z 28 lit. a wird der Verweis „gemäß Art. 4 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU “ durch den Verweis „gemäß Art. 3 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU “ ersetzt.

b) Z 54 und 55 lauten:

  1. „54. Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015 .
  2. 55. ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 .“

c) Der Text der bisherigen Ziffern 55., 56. und 57. erhält die Bezeichnung „56.“, „57.“ und „58.“

4. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Begriff „das Versicherungsunternehmen“ durch den Begriff „das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ und in Z 3 wird der Begriff „andere Versicherungsunternehmen“ durch den Begriff „andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2 erster Satz wird der Verweis „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

6. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 8 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden. Die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 zur Aufstellung einer Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks entfällt.“

7. In § 50 Abs. 3 wird der Verweis „§ 92 bis 94 AktG“ durch den Verweis „§ 92 Abs. 1 bis 4 und 5, § 93 und § 94 AktG“ und in § 50 Abs. 4 wird der Verweis „§ 95 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 AktG sowie § 96 und § 97 AktG“ durch den Verweis „§ 95 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7, § 96 und § 97 AktG“ ersetzt.

8. In § 54 Abs. 4 wird der Verweis „§ 41 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 42 Abs. 7“ ersetzt.

9. In § 55 Abs. 2 wird der Verweis „§ 195 Abs. 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG“ durch den Verweis „§ 195 Abs. 1a, 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG“ ersetzt.

10. In § 62 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder unversteuerter Rücklagen“.

11. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, der Sicherheitsrücklage, der Risikorücklage und den sonstigen Rücklagen.“

12. In § 74 entfällt in Abs. 1 der zweite Satz und es wird in Abs. 2 nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „dieser Satzungsänderung“ eingefügt.

13. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine gelten § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 und 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.“

14. § 89 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die Risikorücklage und“

15. In § 89 Abs. 7 und § 263 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis „§ 149 Abs. 2 letzter Satz“ durch den Verweis „§ 149 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

16. In § 91 Abs. 2 wird das Wort „zwischen“ durch das Wort „für“ und das Wort „Männern“ durch das Wort „Männer“ ersetzt.

17. In § 98 Abs. 3 zweiter Satz entfällt das Wort „auf“ und die Wortfolge „und Anwartschaftsberechtigten“.

18. In § 109 Abs. 3 wird die Wortfolge „Eine Auslagerung darf nicht vorgenommen werden,“ durch die Wortfolge „Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden,“ ersetzt.

19. In § 116 Abs. 8 wird der Verweis „§ 261 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 123 Abs. 7“ ersetzt.

20. In § 127 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.

21. § 133 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“

22. In § 133 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Sinne des § 129 Abs. 2)“ durch die wird die Wortfolge „im Sinne des § 129 Abs. 2“ ersetzt.

23. § 136 samt Überschrift lautet:

„Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
  2. 2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
  3. 3. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;
  4. 4. für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.“

24. In der Überschrift des § 137 und in § 137 Abs. 2 sowie in § 248 Abs. 2 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Corporate Governance Bericht“ durch die Wortfolge „Corporate Governance-Bericht“ ersetzt.

25. In § 137 Abs. 4 wird nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ die Wortfolge „und Rückversicherungsunternehmen“ eingefügt.

26. In § 138 Abs. 8 dritter Satz wird der Verweis „§ 266 Z 4 UGB“ durch den Verweis „§ 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB“ ersetzt.

27. § 140 Abs. 9 lautet:

„(9) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs. 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs. 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen“

28. In § 140 Abs. 11 wird der Verweis „§ 237 Z 1 und § 266 Z 1 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 5 und § 266 Z 3 UGB“ ersetzt.

29. In § 141 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „sind“.

30. In § 141 Abs. 3 und 4 wird der Verweis „Posten A., B. und C.“ jeweils durch den Verweis „Posten A. und B.“ ersetzt.

31. § 143 Abs. 3 entfällt.

32. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Die Posten A. I. bis A. IV. des Abs. 2 lauten:

  1. „I) Entgeltlich erworbener Firmenwert
  2. II) Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
  3. III) Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
  4. IV) Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)“

b) Der Posten F. III. des Abs. 2 erhält die Bezeichnung „III. Andere Vermögensgegenstände“; der Posten F. IV. des Abs. 2 entfällt.

c) Der Posten I. des Abs. 2 erhält die Bezeichnung „I. Aktive latente Steuern“; danach werden folgende Posten J. bis M. angefügt:

  1. „J. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
  2. K. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)
  3. L. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)
  4. M. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)“

d) Der Posten A. I. 1. des Abs. 3 lautet:

  1. „1) Nennbetrag

e) Der Posten A. V. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „V. Risikorücklage“.

f) Nach dem Posten A. VI. des Abs. 3 wird folgender Posten A. VII. eingefügt:

  1. „VII) Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)“

g) Der Posten B. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „B. Nachrangige Verbindlichkeiten“; die bisherigen Posten B. I. bis B. III. des Abs. 3 entfallen.

h) Der Posten C. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „C. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)“.

i) Der Posten F. IV. des Abs. 3 erhält die Bezeichnung „IV. Rückstellungen für passive latente Steuern“; danach wird folgender Posten F. V. eingefügt:

  1. „V) Sonstige Rückstellungen“

j) Nach dem Posten J. des Abs. 3 werden folgende Posten K. bis M. angefügt:

  1. „K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)
  2. L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)
  3. M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)“

k) Die Abs. 5 bis 9 entfallen.

33. § 145 samt Überschrift lautet:

„Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz

§ 145. Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).“

34. § 146 Abs. 5 Z 13 und 14 lautet:

  1. 13. Auflösung von Rücklagen
    1. a) Auflösung von Kapitalrücklagen
    2. b) Auflösung der Sicherheitsrücklage
    3. c) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB
    4. d) Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen
    5. e) Auflösung der freien Rücklagen
    6. f) Auflösung der Risikorücklage
  2. 14. Zuweisung an Rücklagen
    1. a) Zuweisung an die Sicherheitsrücklage
    2. b) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB
    3. c) Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen
    4. d) Zuweisung an freie Rücklagen
    5. e) Zuweisung an die Risikorücklage

35. § 148 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

36. In § 149 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Wert“ durch die Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert“ ersetzt.

37. § 150 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen sind § 198 Abs. 8 Z 3 und § 211 UGB nicht anwendbar.“

38. In § 155 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Begriff „Reingewinn“ durch den Begriff „Bilanzgewinn“ ersetzt.

39. Der bisherige Text des § 155 Abs. 2 Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“; davor wird folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 144 Abs. 2 der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; § 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden;“

40. § 155 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. Beträge, die unter den Posten A. III., B. III. 8., D. IV. und F. III. des § 144 Abs. 2 sowie D. VII., F. V. und H. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;“

41. In § 155 Abs. 2 Z 12 lit. e wird der Verweis „§ 237 Z 4 und 13 UGB“ durch den Verweis „§ 238 Abs. 1 Z 13 und § 239 Abs. 1 Z 2 UGB“ ersetzt.

42. Nach § 155 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sind die Beträge der Posten 8. und 9. des § 146 Abs. 5 für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.“

43. § 155 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.

(5) Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.

(6) Als Zeitwert gilt:

  1. 1. für Grundstücke und Bauten derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
  2. 2. für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung der unternehmerischen Sorgfalt Bedacht zu nehmen.“

44. Nach § 155 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Posten A. IV. des § 144 Abs. 2 und Posten C. des § 144 Abs. 3 sowie wesentliche Änderungen dieser Posten gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

(7b) Die Zusammensetzung der Posten gemäß § 145 ist im Konzernanhang entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Dabei ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.“

45. § 155 Abs. 17 lautet:

„(17) § 237 Abs. 1 Z 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 240 UGB sind nicht anzuwenden.“

46. § 156 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und

47. § 246 Abs. 3 lautet:

„(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß § 198 Abs. 9, § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 2, § 237 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 238 Abs. 1 Z 7, 8, 14, 15, 16 und 19, § 239 Abs. 2 und § 241 Z 6 UGB und die Angaben gemäß § 140 Abs. 9, § 145 und § 155 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.“

48. In § 264 Abs. 3 wird der Verweis „gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 7, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a“ durch den Verweis „gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a“ ersetzt.

49. § 267 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.“

50. § 271 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.“

b) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 wird das Wort „Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

c) In Abs. 3 erster Satz und letzter Satz wird jeweils das Wort „Gebührensatz“ durch das Wort „Kostensatz“ ersetzt.

d) In Abs. 3 vierter Satz wird die Wortfolge „einer betraglichen Mindestgebühr“ durch die Wortfolge „von betraglichen Mindestkosten“ ersetzt.

51. § 294 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. dem ESRB, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind und“

52. In § 333 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Verweis „§ 5 Z 4“ das Wort „gemäß“ eingefügt.

53. In § 333 Abs. 1 Z 7 letzter Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ ein Beistrich eingefügt.

54. § 333 Abs. 5 lautet:

„(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.“

55. Nach § 333 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.

(10) Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.“

56. § 335 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

  1. 1. je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
  2. 2. am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden und
  3. 3. andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß § 172 eingestuft würden.

(10) Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

  1. 1. je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
  2. 2. am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.“

57. § 336 Abs. 3 lautet:

„(3) Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Die Verträge, aus denen sich die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt,
  2. 2. versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 festgelegt und
  3. 3. § 166 wird auf diese Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen nicht angewendet.“

58. § 340 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

§ 340. § 1 Abs. 1 Z 3, § 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 74, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 116 Abs. 8, § 127 Abs. 1 Z 3 und 4, § 133 Abs. 3 und 8, § 136, § 137, § 138 Abs. 8, § 140 Abs. 9 und 11, § 141 Abs. 1, 3 und 4, § 144 Abs. 2 und 3, § 145, § 146 Abs. 5 Z 13 und 14, § 148, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 4, § 155 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 1, 1a, 7 und 12 lit. e, Abs. 3a, 4 bis 6, 7a, 7b und 17, § 156 Abs. 1 Z 1, § 246 Abs. 3, § 248 Abs. 2 Z 3, § 263 Abs. 1 Z 6, § 264 Abs. 3, § 267 Abs. 3, § 271, § 294 Abs. 3 Z 2, § 333 Abs. 1 Z 2 und 7, Abs. 5, 9 und 10, § 335 Abs. 9 und 10, § 336 Abs. 3 und § 342 Abs. 3 Z 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 143 Abs. 3 und § 144 Abs. 5 bis 9 außer Kraft.“

59. In § 342 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 279 vom 19.10.2013 S. 2“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1.“

60. In § 345 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 23 und 26 wird der Verweis „§ 244 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.

2. In § 1 Z 24 wird der Verweis „§ 244 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“ ersetzt.

3. In § 73 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG“ durch den Verweis „§§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG“ ersetzt.

4. Nach § 108 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Z 23, 24 und 26 und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.“

Artikel 14

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 27 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU , ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1,“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden.“

3. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, der §§ 15 bis 19, 21, 22, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 19 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 5 Abs. 5, 15, 16, 17 und 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, der §§ 11 Abs. 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“

4. § 27 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. falls Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger angeboten werden, dem Zahler;“

5. In § 65 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

6. § 76 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;“

7. Nach § 79 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Z 27, § 25 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind. § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist § 25 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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