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BGBl I 4/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Bundesgesetz: Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) sowie Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010 und des Devisengesetzes 2004
(NR: GP XXV RV 350 AB 435 S. 55 . BR: 9273 AB 9286 S. 837.)

4. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG)

Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in Bundesgesetzen und Verordnungen

§ 1. Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB).

Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen

§ 2. (1) In privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.

(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) per Verordnung festzulegenden Korrekturwertes.

(3) Die OeNB hat die Verordnung zur Festlegung des Korrekturwertes spätestens mit der ersten Veröffentlichung der UDRB zu erlassen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen und auf der Website der OeNB zu veröffentlichen.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.

Berechnung und Veröffentlichung der UDRB

§ 3. (1) Die OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(2) Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österreich mit einer fixen Verzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr zugrunde zu legen. Die UDRB ist aus den mit den ausstehenden Nominalen gewichteten Durchschnittsrenditen dieser Bundesanleihen zu bilden. Die dafür herangezogenen Durchschnittsrenditen bis Fälligkeit werden auf Basis der nach Transaktionsvolumen gewichteten Durchschnittspreise errechnet. Grundlage dafür bilden die der FMA aus ihrer behördlichen Tätigkeit erlangten Transaktionsdaten.

(3) Die FMA hat der OeNB die zur Berechnung der UDRB erforderlichen anonymisierten Transaktionsdaten gemäß Abs. 2 wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten sind von der OeNB nicht zu veröffentlichen.

(4) Ist es der OeNB insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die der Berechnung der UDRB zugrunde liegen, nicht möglich die UDRB zu berechnen oder zu veröffentlichen, so hat die OeNB die Berechnung und Veröffentlichung der UDRB unmittelbar nach Wegfall dieser Faktoren nachzuholen bzw. wieder aufzunehmen.

(5) Die OeNB hat die Details zu den in Abs. 2 genannten Rahmenbedingungen, insbesondere die Berechnungsmethode der UDRB und die Beschreibung der zugrunde liegenden Daten, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Verwendung der UDRB

§ 4. Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen.

Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken

§ 5. (1) Neben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB übergeleitet.

(2) Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.

(3) Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.

Verweise und Verordnungen

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, in ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen rechtsverbindlich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.“

2. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Art. 27 ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. 1993/532 idgF., unterliegen, berechtigt, Daten, die ihr im Rahmen eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Melde- oder Auskunftspflichtigen aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbaren Unionsrechts oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, auch für die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht zugewiesen sind, zu verwenden.“

4. In § 44a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem mitzuteilen sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben.“

5. Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:

§ 44d. Die Oesterreichische Nationalbank kann für die Übermittlung von Meldungen, die ihr aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, den Meldern ein Datenmodell zur Verfügung stellen, welches geeignet ist, den Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen. Das Datenmodell sowie seine technischen Spezifikationen sind auf den Seiten der Oesterreichischen Nationalbank im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

6. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen, bis die Pensionsreserve dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht. Sollte die Pensionsreserve das erforderliche Deckungskapital nachhaltig übersteigen, so ist der Differenzbetrag aufzulösen und über die Gewinn- und Verlustrechnung abzurechnen.“

7. In § 82a Abs. 1 wird die Wortfolge „Auskunfts- und Vorlagepflichten“ durch die Wortfolge „Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten“ ersetzt.

8. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:

§ 82c. Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 44b Abs. 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.“

9. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite in besicherter Form zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004 - DevG, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2013, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen“.

Artikel 4

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das Sanktionengesetz 2010 - SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. BGBl. I Nr. 64/2013, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen“.

Fischer

Faymann

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