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BGBl I 3/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 2001
(NR: GP XXV RV 364 AB 380 S. 53 . BR: AB 9275 S. 837 .)

3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Beim für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie zunächst sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen sechs Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach d'Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Sollte bei dieser Berechnung nicht jede derartige Partei ein Mitglied stellen, so kann diese Partei ein weiteres Mitglied namhaft machen. Die politischen Parteien haben für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre. Als Vorsitzende können nur Mitglieder des Nationalrates und als Mitglieder und Ersatzmitglieder können darüber hinaus auch Experten aus den Gebieten Landesverteidigung und Menschenrechte nominiert werden.“

2. (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

3. (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesminister“ ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 Z 5, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 wird der Kurztitel „Heeresdisziplinargesetz 2002“ jeweils durch den Kurztitel „Heeresdisziplinargesetz 2014“ ersetzt.

6. Im § 38 Abs. 6 wird das Zitat „§ 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002“ durch das Zitat „§ 83 Abs. 1 und 4 HDG 2014“ ersetzt.

7. (Verfassungsbestimmung) Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) (Verfassungsbestimmung) Frauen können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,
  2. 2. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,
  3. 3. § 23a Abs. 2 über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,
  4. 4. § 26 Abs. 1, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und
  5. 5. § 26a Abs. 1 und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.“

8. (Verfassungsbestimmung) Im § 60 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:

„(2n) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1, 5 und 7 sowie § 39 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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