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BGBl I 59/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
(NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34 . BR: AB 9207 S. 832 .)

59. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 2 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 3 Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 4 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 5 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 7 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 8 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 9 Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 11/2014 und BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24a. Kapitalerhaltungsplan“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 24b. Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus“

2. Die Überschrift des XIII. Abschnitts des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 71. Vor-Ort-Prüfungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 71a. und § 71b. Frühintervention“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 75. Kreditregister“ durch den Eintrag „§ 75. Zentrales Kreditregister“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 77c. Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 77d. Aufsicht durch die Europäische Zentralbank - einheitlicher Aufsichtsmechanismus“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 103. bis § 103r. Übergangsbestimmungen“ durch den Eintrag „§ 103. bis § 103s. Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortgruppe „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

8. In § 2 Z 44b wird der Verweis „23d Abs. 1“ durch den Verweis „§ 23d Abs. 1“ ersetzt.

9. § 3 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:

„Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die §§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:“

10. § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt.

11. § 3 Abs. 2 Z 7 entfällt.

12. § 3 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die §§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.“

13. In § 3 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 7 durch einen Punkt ersetzt.

14. § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:

  1. „1. die §§ 22 bis 24a, 25, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;“

15. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

  1. „c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 25, § 27a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“

16. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird die Wortgruppe „keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte“ durch die Wortgruppe „keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte“ ersetzt.

16a. § 5 Abs. 1 Z 9a Einleitungsteil lautet:

„die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Abs. 4 sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates“

17. § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a lautet:

  1. „a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
    1. aa) dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder
    2. bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;“

17a. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 9a oder § 28a Abs. 5 Z 5, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:

  1. 1. Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder
  2. 2. Kreditinstitute, die durch die FMA gemäß § 23b als Globales Systemrelevantes Institut oder gemäß § 23c als Systemrelevantes Institut eingestuft werden.“

18. In § 10 Abs. 4 Z 4 wird die Wortgruppe „ausgehenden systemischen Risiko“ durch die Wortgruppe „ausgehende systemische Risiko“ ersetzt.

19. In § 11 Abs. 1 und 4 wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14“ jeweils durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 15“ ersetzt.

20. In § 13 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14“ durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 15“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird die Wortgruppe „§§ 74 bis 75“ durch die Wortgruppe „74 bis 75“ ersetzt.

22. In § 15 Abs. 7 wird die Wortgruppe „ausgehenden systemischen Risiko“ durch die Wortgruppe „ausgehende systemische Risiko“ ersetzt.

23. § 20b Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG , 2002/87/EG , 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);“

24. In § 21 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis „Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

25. § 21 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;“

26. § 21a Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Art. 143 Abs. 1 und 3, Art. 221 Abs. 1 und 2, Art. 225 Abs. 1, Art. 259 Abs. 3, Art. 283 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 363 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.“

27. In § 21a Abs. 4 wird der Verweis „Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 “ durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

28. In § 21b Abs. 1 wird nach dem Verweis „Art. 282 Abs. 6,“ der Verweis „ Art. 298 Abs. 4,“ eingefügt.

29. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands- und Systemgefährdung (Abs. 1 und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren. Bei Vorliegen einer Systemgefährdung sind der Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung, die nicht zugleich eine Systemgefährdung darstellt, ist der Bundesminister für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.“

30. In § 22a Abs. 1 wird der Verweis „Art. 458 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

31. § 22a Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .“

32. In § 22a Abs. 3 wird die Wortgruppe „ein gutachtliche Äußerung“ durch die Wortgruppe „eine gutachtliche Äußerung“ ersetzt.

33. In § 22a Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

34. In § 22a Abs. 5 werden die Verweise „Abs. 2“ jeweils durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

35. In § 22a Abs. 6 werden die Verweise „Abs. 2“ jeweils durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

36. In § 22a Abs. 7 wird der Verweis „Abs. 3 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

37. In § 22a Abs. 9 Z 1 wird die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „15 vH“ ersetzt.

38. In § 22a Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „25 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „25 vH“ ersetzt.

39. § 23d Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU .“

40. In § 23d Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis „Abs. 2 Z 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

41. § 24 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:

„Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:“

42. In § 24 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „teilweisen“ durch das Wort „teilweise“ ersetzt.

43. Nach § 24a wird folgender § 24b mitsamt Überschrift eingefügt:

„Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

§ 24b. (1) Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2 und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2 und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(3) Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 22a, 23a, 23b, 23c oder 23d dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.“

44. § 26a Abs. 1 lautet:

„(1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.“

45. § 27 lautet:

§ 27. Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (§ 92 Abs. 8) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Art. 484 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.“

46. In § 28a Abs. 2c wird das Wort „Aufsichtsorgans“ durch das Wort „Aufsichtsorgan“ ersetzt.

47. In § 28a Abs. 4 wird die Wortfolge „Das Ergebnis der Wahl zum“ durch die Wortfolge „Jede Änderung in der Person des“ ersetzt.

48. § 28a Abs. 5 Z 5 lautet:

  1. „5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates
    1. a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
      1. aa) dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder
      2. bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;
    2. b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
    3. c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

49. § 28b Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,“

50. § 30 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 244 Abs. 1 UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,“

51. § 30 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Gesellschafter ist,“

52. § 30 Abs. 1 Z 4 entfällt.

53. § 30 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. beherrschenden Einfluss ausüben kann oder tatsächlich ausübt,“

54. § 30 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.“

55. Im Schlussteil des § 30 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU “ durch den Verweis „Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU “ ersetzt.

56. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß § 3 keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wenn

  1. 1. deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
  2. 2. deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.“

57. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden.“

58. § 30 Abs. 4 Z 2 entfällt.

59. Dem § 30 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a).“

60. Im Einleitungsteil des § 30 Abs. 9a wird der Verweis „Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

61. § 30 Abs. 9a Z 1 und Z 2 lautet:

  1. „1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entspricht;
  2. 2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;“

62. In § 30a Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

63. § 30a Abs. 10 zweiter Satz lautet:

„Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt.“

64. In § 30a Abs. 10 wird der Verweis „Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

65. In § 30a Abs. 13 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ ersetzt.

66. § 39d Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkte das Geschäftsmodell und die Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen,“

67. In § 39d Abs. 2 Z 4 wird das Wort „gewinnen“ durch das Wort „Gewinnen“ ersetzt.

68. § 42 Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln,
    1. a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Art. 105 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
    3. c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 105 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
    4. d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Art. 329 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;“

69. In § 42 Abs. 4 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt.

70. In § 43 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ ersetzt.

71. In § 43 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ ersetzt.

72. In § 59 Abs. 7 wird die Wortgruppe „Anbieter von Nebendienstleistungen“ durch die Wortgruppe „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ersetzt.

73. In § 63 Abs. 3 Z 4 wird die Wortgruppe „oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften“ durch die Wortgruppe „oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften“ ersetzt.

74. § 63 Abs. 4, 4a und 5 lautet:

„(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

  1. 1. die Beachtung der Art. 18, 19, 92, 395 und 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  2. 2. die Beachtung der §§ 25, 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;
  3. 3. die Beachtung der §§ 39, 39a und 40 bis 42 dieses Bundesgesetzes;
  4. 4. die Beachtung der Art. 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  5. 5. die Beachtung von § 6 Abs. 3 bis 5 des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes;
  6. 6. die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;
  7. 7. bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:
    1. a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
    3. c) den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
    4. d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  8. 8. bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  9. 9. die Beachtung des 2. und 3. Hauptstücks WAG 2007;
  10. 10. die Beachtung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
  11. 11. die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  12. 12. die Beachtung der §§ 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der §§ 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der §§ 18 bis 45a BMSVG;
  13. 13. Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;
  14. 14. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.

(4a) Die Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:

  1. 1. die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
  2. 2. den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4a auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 39 Abs. 2), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 bei Kreditinstituten,

  1. 1. die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und
  2. 2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und
  3. 3. die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz zugelassen sind,

    zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Abs. 4 Z 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Abs. 3 führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.“

75. In § 65 Abs. 2 Z 3 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

76. In § 65 Abs. 2a Einleitungsteil wird der Verweis „§ 59a Abs. 1“ durch den Verweis „§ 59a“ ersetzt.

77. Die Überschrift des XIII. Abschnittes lautet:

„XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB“

78. In § 66 Abs. 1 wird der Verweis „§ 230a ABGB“ durch den Verweis „§ 216 ABGB“ ersetzt.

79. In § 67 Abs. 1 wird der Verweis „§ 230a ABGB“ durch den Verweis „§ 216 ABGB“ ersetzt.

80. In § 69 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „des Kreditinstitutes“ durch die Wortgruppe „der Kreditinstitute“ ersetzt.

81. In § 69 Abs. 3b wird das Wort „Ansätzen“ durch das Wort „Ansätze“ ersetzt.

82. In § 69b Abs. 2 Z 3 lit. b wird die Wortgruppe „gehaltenen Eigenmitteln“ durch den Begriff „gehaltenen Eigenmittel“ ersetzt.

83. In § 70 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ jeweils durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ und die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünden“ jeweils durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünden“ ersetzt.

84. § 70 Abs. 2 Z 1a entfällt.

85. In § 70 Abs. 4a Z 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 2b“ durch den Verweis „Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

86. § 70 Abs. 4b Z 6 lautet:

  1. „6. die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Art. 377 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen gehen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus.“

87. § 70a Abs. 4 lautet:

„(4) Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft ihren oder eines ihrer Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.“

88. In § 70a Abs. 5 wird der Begriff „Großkreditmeldung“ durch den Begriff „Meldung“ ersetzt.

89. In § 71 Abs. 8 wird der Verweis „Abs. 1 bis 8“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.

90. § 73 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
  2. 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

91. In § 73 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes“ durch die Wortgruppe „jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes“ ersetzt.

92. In § 73 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 angefügt:

  1. „18. die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Art. 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .“

93. Nach § 73 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

  1. 1. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9;
  2. 2. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a in Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.“

94. § 73 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.“

95. In § 73 Abs. 4 Z 2 wird der Begriff „Parametern“ durch den Begriff „Parameter“ ersetzt.

96. In § 73 Abs. 4a Z 3 wird der Begriff „Parametern“ durch den Begriff „Parameter“ ersetzt.

97. § 73a erster Satz lautet:

„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 und § 93a Abs. 8 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

98. In § 74 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der der Verordnung“ durch die Wortgruppe „der Verordnung“ ersetzt.

99. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß § 25 und Art. 92, 394 und 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.“

100. Die Überschrift vor § 75 lautet:

„Zentrales Kreditregister“

101. In § 75 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „des Zentralen Kreditregisters“ ersetzt.

102. In § 75 Abs. 5 erster Satz wird die Wortgruppe „von der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „von mit dem Zentralen Kreditregister“ ersetzt.

103. In § 75 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortgruppe „der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „des Zentralen Kreditregisters“ ersetzt.

104. In § 75 Abs. 7 Z 1 wird die Wortgruppe „eine vergleichbare Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „ein vergleichbares Zentrales Kreditregister“ ersetzt.

105. In § 75 Abs. 8 wird die Wortgruppe „der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „des Zentralen Kreditregisters“ ersetzt.

106. In § 77 Abs. 4 Z 11 wird der Begriff „Großveranlagungen“ durch den Begriff „Großkredite“ ersetzt.

107. In § 77 Abs. 4 Z 15 wird die Wortgruppe „§ 74 und 74a“ durch die Wortgruppe „§§ 74 und 74a“ ersetzt.

108. § 77 Abs. 4 Z 16 lautet:

  1. „16. Zentrales Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;“

109. In § 77 Abs. 5 Z 3 wird die Wortgruppe „für die“ durch die Wortgruppe „mit der“ ersetzt.

110. In § 77 Abs. 5 Z 6 wird das Wort „zuständig“ durch das Wort „betraut“ ersetzt.

111. Nach § 77c wird folgender § 77d samt Überschrift eingefügt:

„Aufsicht durch die Europäische Zentralbank - einheitlicher Aufsichtsmechanismus

§ 77d. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

(2) Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.

(3) Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß § 79 Abs. 3 von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.“

112. In § 78 Abs. 9 Z 5 Schlussteil wird das Wort „zum“ durch das Wort „zu“ ersetzt.

113. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 74a sowie Meldungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

114. Dem § 79 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. 1. Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
  2. 2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
  3. 3. Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.“

115. In § 83 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 14 der Richtlinie 2006/48/EG “ durch den Verweis „Art. 20 der Richtlinie 2013/36/EU “ ersetzt.

116. § 93a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der §§ 93 bis 93c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.“

117. In § 93b Abs. 4 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortgruppe „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.

118. § 94 Abs. 5 Einleitungsteil lautet:

„Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten, die“

118a. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 40 Abs. 2 durch ein Organ des Vereins erfolgen.“

119. § 98 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;“

120. In § 98 Abs. 5a Z 8 wird das Wort „Verschuldensquote“ durch das Wort „Verschuldungsquote“ ersetzt.

121. § 98 Abs. 5a Z 9 lautet:

  1. „9. im Falle, dass das Kreditinstitut dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;“

122. In § 98 Abs. 5a Schlussteil wird das Wort „Verwaltsübertretung“ durch das Wort „Verwaltungsübertretung“ ersetzt.

123. In § 98 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ § 28a Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden,“ und die Wortfolge „ § 73 Abs. 1 Z 8 hinsichtlich der Anzeige der Wiederernennung derselben Person als Aufsichtsratsmitglied,“.

124. § 99 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;“

125. § 99 Abs. 1 Z 2 entfällt.

126. In § 99 Abs. 1 Z 12 wird das Wort „Großkreditmeldepflicht“ durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.

127. § 99 Abs. 1 Z 16 lautet:

  1. „16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;“

128. In § 99a Abs. 1 wird der Verweis „§ 99 Z 6“ durch den Verweis „§ 99 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

129. § 101a lautet:

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

130. § 103q Z 4 lit. a) sublit. ee) lautet:

  1. „ee) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;“

131. Nach § 103q Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. (zu § 5 Abs. 1 Z 9a): Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion bei Organisationen, deren Anteile oder Stimmrechte ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt von der Republik Österreich gehalten werden und für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sind bei der Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz nicht miteinzubeziehen.“

132. Nach § 103r wird folgender § 103s eingefügt:

§ 103s. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 30 Abs. 1 Z 1): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 auf Basis des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 59/2014 vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.
  2. 2. (zu § 63 Abs. 4, 4a und 5): § 63 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.
  3. 3. (zu § 73 Abs. 1 Z 18): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 anzuzeigen.
  4. 4. (zu § 73 Abs. 1a): § 73 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.“

133. In § 105 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG “ durch die Wortgruppe „Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

134. § 105 Abs. 5 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU , ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34;
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6.“

135. § 105 Abs. 10 lautet:

„(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, anzuwenden.“

136. Dem § 105 wird folgender Abs. 11 bis 14 angefügt:

„(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG , ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, anzuwenden.

(13) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/110/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60 und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, anzuwenden.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Errichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. Nr. L 141 vom 14.5.2014 S. 1, anzuwenden.“

137. § 107 Abs. 80 Z 3 lautet:

  1. „3. Die Überschrift des § 74a, § 74a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 2 und 3 und § 74a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

138. Dem § 107 wird folgender Abs. 83 angefügt:

„(83) § 30 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 9a, § 5 Abs. 4, § 28a Abs. 5 Z 5 und § 103q Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

139. In Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 entfällt der Abschnitt IX. Kapitalrendite.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 -BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 11/2014 und BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 48u Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.“

2. In § 83 Abs. 5 wird der Verweis „§ 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013“ durch den Verweis „§ 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten -E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/2013 und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

§ 30 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.“

Artikel 4

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/2013 und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Aufsicht durch die Europäische Zentralbank - einheitlicher Aufsichtsmechanismus

§ 12a. Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.“

2. § 20 lautet:

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG , ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/2013 und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. 1. Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
  2. 2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
  3. 3. Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.“

2. § 13 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:

„Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b dieses Bundesgesetzes und des § 44c des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, gilt als:“

3. In § 22c Abs. 1 erster Satz wird die Wortgruppe „gegen § 66 Abs. 1 ZaDiG“ durch die Wortgruppe „gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 -InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/2013 und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.“

2. § 10 Abs. 7 entfällt.

3. § 200 Abs. 9 zweiter und dritter Satz lautet:

„§ 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/2013 und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird der Verweis „99c bis 99g“ durch den Verweis „§§ 99e bis 99g“ ersetzt.

2. In § 11a Abs. 4 Z 2 wird der Verweis „85/611/EWG “ durch den Verweis „2009/65/EG “ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 3 wird der Verweis „85/611/EWG “ durch den Verweis „2009/65/EG “ ersetzt.

4. In § 40 Abs. 5 Z 2 wird der Verweis „48 Abs. 5 Z 7 AIFMG“ durch den Verweis „§ 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG“ ersetzt.

5. In § 58 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

6. In § 76 Abs. 1b wird der Verweis „§ 9 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz -ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014 und BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 wird der Verweis „Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 wird der Verweis „Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch den Verweis „Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ ersetzt.

3. § 42 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

4. In § 76 Abs. 2 Z 10 wird die Wortgruppe „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. xx/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 , ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2014, S. x“ durch die Wortgruppe „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S. 1“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien Vollzugsgesetz - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013 und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

§ 11 lautet:

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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