70. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Zahlungsdienstegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Artikel 5 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 7 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 9 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 10 Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Pensionskassengesetzes
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Artikel 15 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 16 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 17 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 18 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 19 Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz
Artikel 20 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
2. Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.“
3. § 23 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 22 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“
2. In § 99b wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 107 wird folgender Abs. 77 angefügt:
„(77) § 41 Abs. 3 und § 99b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 7 dritter Satz lautet:
„Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“
2. § 44 Abs. 5 entfällt.
3. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
- 1. gegen die Versagung der Zulassung,
- 2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5).“
4. § 64 Abs. 3 entfällt.
5. § 64a entfällt.
6. In § 96a wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
7. Dem § 102 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 25 Abs. 7, § 64 Abs. 2 und § 96a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 44 Abs. 5, § 64 Abs. 3 und § 64a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 193 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 190 bis 191 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
2. Dem § 200 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 193 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 96 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 108 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 96 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 17d wird die Wortfolge „§ 31 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 17d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes
Das Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
„§ 12. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 47a wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
2. Dem § 51 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 98f Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“
2. In § 111 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
3. Dem § 119i wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 98f Abs. 3 und § 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
- 1. der Punzierungskontrollorgane,
- 2. des Edelmetallkontrolllabors.“
2. In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 VStG“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 VStG“ und die Wortfolge „§ 31 Abs. 3 VStG“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 2 und 3 VStG“ ersetzt.
3. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
- „1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
- b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen;“
b) Z 4 und 4a lauten:
- „4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
- 4a. Eingaben an Zollbehörden und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;“
2. In § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 entfallen die Z 4 und 6.
3. In § 37 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1, 4 und 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 4 und Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2014 entsteht.“
Artikel 16
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“
b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Berufung“ das Wort „Beschwerde“.
c) Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
2. § 52 Abs. 5 entfällt.
3. In § 54 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Berufung“ das Wort „Beschwerde“.
4. Nach § 56a wird folgender § 56b samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 56b. Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14, 21 und 22 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.“
5. In § 59a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
6. Dem § 60 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 50 Abs. 1, 5 und 7, § 54 Abs. 2, § 56b und § 59a Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 52 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird folgender Satz angefügt:
„§ 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.“
2. § 188 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.“
3. § 191 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.“
4. § 201 wird wie folgt geändert:
- a) In Abs. 2 Z 3 entfallen das Zitat „Abs. 1“ und die Wortfolge „von Amts wegen“.
- b) In Abs. 3 entfällt Z 2.
5. § 272 Abs. 5 lautet:
„(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.“
6. In § 295 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Berufung“ das Wort „Bescheidbeschwerde“.
7. In § 323 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) Die §§ 2a, 201 Abs. 2 und 3, 272 Abs. 5 und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Finanzstrafrecht“.
2. § 70 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
3. § 71a Abs. 2 letzter Satz entfällt.
4. In § 73 wird die Wortfolge „Organe der Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes“ ersetzt.
5. Dem § 265 wird folgender Abs. 1u angefügt:
„(1u) Die §§ 67 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71a Abs. 1 und 73 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Durchführung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz - EU-FinStrVG), BGBl. I Nr. 19/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
2. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 19. Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Vor der Vorschlagserstattung durch die Bundesregierung sind die Bewerberinnen und Bewerber von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer jeweils von diesen beauftragten Person, zu einem Hearing einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.“
2. In § 12 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „welcher Richterin“ die Wortfolge „welche Richterin“ und an Stelle des Wortes „Berufungssenates“ das Wort „Senates“.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Z 1 tritt an dies Stelle des Wortes „Richter“ das Wort „Richters“ und das Satzzeichen „.“ wird durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
b) Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. die Einrichtung von Kammern (§ 11) und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate (§ 12);“
- c) In Abs. 10 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 8“ der Verweis „Abs. 9“.
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen. Werden Revisionen ungeachtet des § 4 Abs. 5 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.“
Artikel 21
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 entfällt der 1. Satz.
2. In § 5 Abs. 4, 2. Satz, entfällt das Wort „weitere“.
3. § 6 Abs. 1, 1. Satz, lautet:
„Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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