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BGBl I 77/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
(NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114 . BR: AB 8561 S. 799 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0065 , 32010L0043 , 32010L0044 , 32010L0078 ]

77. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2
Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011)

Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 5
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 7
Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 8
Änderung des BMSVG

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 11
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 13
Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetz

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG , 2002/87/EG , 2003/6/EG , 2003/41/EG , 2003/71/EG , 2004/39/EG , 2004/39/EG , 2004/109/EG , 2005/60/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Artikel 2

Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Ausnahmen

2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften

1. Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

§ 5.

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 6.

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

§ 7.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

2. Abschnitt
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 8.

Eigenmittel

§ 9.

Staatskommissäre

§ 10.

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 11.

Anlegerbeschwerden

§ 12.

Elektronische Aufzeichnungen

§ 13.

Rechnungslegung

§ 14.

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

§ 15.

Compliance

§ 16.

Interne Revision (Innenrevision)

§ 17.

Risikomanagement

§ 18.

Persönliche Geschäfte

§ 19.

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

§ 20.

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

§ 21.

Aufbewahrungspflichten

§ 22.

Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

§ 23.

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

§ 24.

Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement

§ 25.

Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen

§ 26.

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen

§ 27.

Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung

§ 28.

Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte

§ 29.

Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

§ 30.

Sorgfaltspflichten

§ 31.

Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

§ 32.

Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

§ 33.

Allgemeine Grundsätze für die Bearbeitung von Aufträgen im Rahmen der Portfolioverwaltung

§ 34.

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

§ 35.

Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW

3. Abschnitt
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

§ 36.

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 37.

Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten

§ 38.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

2. Hauptstück
Depotbank

§ 39.

Erfordernis der Depotbank

§ 40.

Aufgaben der Depotbank

§ 41.

Anforderungen an die Depotbank

§ 42.

Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle

§ 43.

Haftung der Depotbank

§ 44.

Unabhängigkeit der Depotbank

§ 45.

Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft

3. Hauptstück
OGAW

1. Abschnitt
Sondervermögen

§ 46.

Anteilscheine

§ 47.

Teilfonds

§ 48.

Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds

§ 49.

Rechnungslegung

2. Abschnitt
Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen

§ 50.

Bewilligung des OGAW

§ 51.

Anteilinhaberregister

§ 52.

Verfügungsrecht über das Vermögen des OGAW

§ 53.

Fondsbestimmungen

§ 54.

Haftungsverhältnisse

§ 55.

Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen

§ 56.

Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung

§ 57.

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

§ 58.

Gewinnverwendung und Ausschüttungen

§ 59.

Vergütung

§ 60.

Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft

§ 61.

Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank

§ 62.

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

§ 63.

Abwicklung eines OGAW

§ 64.

Umwandlung in Alternative Investmentfonds (AIF)

§ 65.

Abspaltung

3. Abschnitt
Veranlagungsbestimmungen

§ 66.

Allgemeine Grundsätze, Risikostreuung

§ 67.

Liquide Finanzanlagen

§ 68.

Verbot der Veranlagung in Edelmetalle

§ 69.

Wertpapiere

§ 70.

Geldmarktinstrumente

§ 71.

Anteile an OGAW und OGA

§ 72.

Sichteinlagen und kündbare Einlagen

§ 73.

Derivate

§ 74.

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

§ 75.

Quantitative Anlagebeschränkungen für Indexfonds

§ 76.

Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen

§ 77.

Quantitative Beschränkungen für die Anlage in OGAW oder OGA

§ 78.

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten

§ 79.

Ausnahmen und Abweichen von den Veranlagungsgrenzen

§ 80.

Verbot der Kreditaufnahme und der Kreditgewährung

§ 81.

Dingliche Verfügungen über Vermögenswerte

§ 82.

Leerverkäufe

§ 83.

Pensionsgeschäfte

§ 84.

Wertpapierleihe

4. Abschnitt
Risikomanagement des OGAW

§ 85.

Risikomanagementverfahren

§ 86.

Risikomanagement-Grundsätze

§ 87.

Risikomessung und Risikomanagement

§ 88.

Liquiditätsrisikomanagement

§ 89.

Berechnung des Gesamtrisikos

§ 90.

Commitment-Ansatz

§ 91.

Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

§ 92.

Verfahren zur Bewertung der OTC-Derivate

5. Abschnitt
Master-Feeder-Strukturen

§ 93.

Feeder-OGAW

§ 94.

Master-OGAW

§ 95.

Bewilligung der Master-Feeder-Struktur durch die FMA

§ 96.

Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW

§ 97.

Wahl des auf die Vereinbarung anzuwendenden Rechtes

§ 98.

Interne Regelungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 99.

Abstimmung der Zeitpläne

§ 100.

Aussetzung der Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung

§ 101.

Abwicklung eines Master-OGAW

§ 102.

Antrag auf Bewilligung der Abwicklung

§ 103.

Bewilligung der Abwicklung

§ 104.

Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW

§ 105.

Antrag auf Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

§ 106.

Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

§ 107.

Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 108.

Inhalt der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 109.

Abschlussprüfer

§ 110.

Inhalt der Vereinbarung zwischen den Abschlussprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 111.

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

§ 112.

Überwachung des Master-OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW

§ 113.

Pflichten des Master-OGAW und der FMA

6. Abschnitt
Verschmelzungen

§ 114.

Grundsätze

§ 115.

Bewilligung der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übertragenden OGAW

§ 116.

Prüfung der Anteilinhaberinformationen bei Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übernehmenden OGAW

§ 117.

Verschmelzungsplan

§ 118.

Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen

§ 119.

Bestätigung der Abschlussprüfer

§ 120.

Information der Anteilinhaber

§ 121.

Inhalt der Informationen für die Anteilinhaber

§ 122.

Neue Anteilinhaber

§ 123.

Rück- und Umtauschrecht der Anteilinhaber

§ 124.

Kosten

§ 125.

Wirksamwerden

§ 126.

Auswirkungen der Verschmelzung

§ 127.

Erleichterungen für Fondszusammenlegungen ohne grenzübergreifenden Bezug

4. Hauptstück
Information der Anleger, Werbung und Vertrieb

1. Abschnitt
Werbung und Angebot von Anteilen

§ 128.

Werbung für OGAW-Anteile

§ 129.

Angebot von Anteilen

§ 130.

Schutz von Bezeichnungen

2. Abschnitt
Prospekt und Informationen für die Anleger

§ 131.

OGAW-Prospekt

§ 132.

Individuelle und punktuelle Informationspflichten

§ 133.

Art und Weise der Informationsbereitstellung

3. Abschnitt
Wesentliche Informationen für den Anleger - Kundeninformationsdokument

§ 134.

Kundeninformationsdokument - KID

§ 135.

Inhalt des KID

4. Abschnitt
Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten

§ 136.

Veröffentlichungen

§ 137.

Information an die FMA

§ 138.

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

5. Abschnitt
Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

§ 139.

Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

§ 140.

Vertrieb von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

§ 141.

Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

§ 142.

Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

5. Hauptstück
Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt
Aufsichtsbestimmungen

§ 143.

Aufsicht

§ 144.

Kostenbestimmung

§ 145.

Datenschutz

§ 146.

Berufsgeheimnis

§ 147.

Untersuchungen und Prüfungen

§ 148.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 149.

Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden

§ 150.

Veröffentlichungen

§ 151.

Anzeigepflichten an die FMA

§ 152.

Meldepflichten

§ 153.

Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung

§ 154.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 155.

Informationen der FMA über relevante Rechtsvorschriften

§ 156.

Informationen der FMA über Maßnahmen im Zusammenhang mit Master-Feeder-Fonds

2. Abschnitt
Europäische und Internationale Zusammenarbeit

§ 157.

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 158.

Zusammenarbeit bei Ermittlungen und bei der Überprüfung vor Ort

§ 159.

Ablehnung der Zusammenarbeit

§ 160.

Behördenkonsultation und Meldungen an die Europäische Kommission, ESMA und ESRB

§ 161.

Zusammenarbeit zur Überwachung einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 38

§ 162.

Sicherungsmaßnahmen

3. Teil
AIF

1. Hauptstück
Inländische AIF, Spezialfonds, Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds

1. Abschnitt
Spezialfonds

§ 163.

Spezialfonds

§ 164.

Anwendbare Bestimmungen

§ 165.

Anzeigepflicht

2. Abschnitt
Andere Sondervermögen

§ 166.

Anderes Sondervermögen

§ 167.

Anwendbare Bestimmungen

3. Abschnitt
Pensionsinvestmentfonds

§ 168.

Anwendbare Vorschriften

§ 169.

Voraussetzungen für den Erwerb

§ 170.

Gewinnverwendung

§ 171.

Veranlagungsvorschriften

§ 172.

Derivative Produkte

§ 173.

Prospekte

§ 174.

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

2. Hauptstück
Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen an ausländischen Nicht-OGAW im Inland

§ 175.

Geltungsbereich

§ 176.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots

§ 177.

Publizitätsbestimmungen

§ 178.

Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

§ 179.

Maßgeblicher deutscher Wortlaut

§ 180.

Repräsentant

§ 181.

Anzeigepflicht

§ 182.

Wartepflicht - Vertriebsuntersagung

§ 183.

Werbung

§ 184.

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 185.

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

4. Teil
Steuern

§ 186.

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§ 187.

Pensionsinvestmentfonds

§ 188.

Anwendung auf ausländische Kapitalanlagefonds

5. Teil
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 189.

Gerichtliche Strafen

§ 190.

Verwaltungsstrafen

§ 191.

Verstöße gegen das BWG

§ 192.

Zwangsstrafe

§ 193.

Verfahren und Schlichtungsstelle

§ 194.

Zivilrechtliche Auswirkungen unerlaubter Tätigkeit

2. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 195.

Übergangsbestimmungen

§ 196.

Verweise und Verordnungen

§ 197.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 198.

Außer-Kraft-Treten

§ 199.

Vollzugsklausel

§ 200.

Inkrafttreten

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen sowie die Bedingungen für die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb Alternativer Investmentfonds aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten in Österreich.

Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

§ 2. (1) Ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

  1. 1. dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in § 67 genannten liquiden Finanzanlagen und
  2. 2. seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und
  3. 3. er ist gemäß § 50 bewilligt oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt.

(2) Ein OGAW kann in Österreich nur als Sondervermögen gemäß § 46, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht, errichtet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz Pflichten des OGAW festgelegt werden, bezieht sich eine daraus folgende Handlungspflicht auf die diesen OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft.

(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993), des Kapitalmarktgesetzes - KMG (BGBl. Nr. 625/1991) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft): jede Gesellschaft gemäß § 5 oder Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW gemäß § 2 und gegebenenfalls von Alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes besteht;
  2. 2. reguläre Geschäftstätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft: Aufgaben der kollektiven Portfolioverwaltung, die die Anlageverwaltung und gegebenenfalls auch administrative Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und den Vertrieb umfassen;
  3. 3. kollektive Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber im Rahmen der Fondsbestimmungen gemäß § 53;
  4. 4. Anteilinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteilscheine an einem OGAW gemäß § 2 Abs. 2 oder an einem AIF im Sinne von Z 31 hält;
  5. 5. Verwahrstelle: eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in § 40 genannten Aufgaben betraut ist und, sofern sie ihren Sitz in Österreich hat, als Depotbank den §§ 41 bis 45 dieses Bundesgesetzes oder den in Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bestimmungen unterliegt;
  6. 6. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
  7. 7. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
  8. 8. Herkunftmitgliedstaat des OGAW: der Mitgliedstaat, in dem der OGAW gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG bewilligt ist;
  9. 9. Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;
  10. 10. Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde, wobei mehrere Geschäftstellen in ein und demselben Aufnahmemitgliedstaat als eine einzige Zweigstelle gelten;
  11. 11. zuständige Behörden: die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden;
  12. 12. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  13. 13. Wertpapiere
    1. a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere („Aktien“),
    2. b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel“),
    3. c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

  1. 14. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann nach Maßgabe von § 70;
  2. 15. Verschmelzungen: Transaktionen, bei denen
    1. a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon (die „übertragenden OGAW“) bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW (den „übernehmenden OGAW“) übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 vH des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten (Bruttoverschmelzung durch Aufnahme);
    2. b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon (die „übertragenden OGAW“) bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW (den „übernehmenden OGAW“) übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 vH des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten (Bruttoverschmelzung durch Neubildung);
    3. c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon (die „übertragenden OGAW“) die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW (den „übernehmenden OGAW“) übertragen (Nettoverschmelzung);
  3. 16. grenzüberschreitende Verschmelzung: eine Verschmelzung von OGAW,
    1. a) von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bewilligt sind oder
    2. b) die in demselben Mitgliedstaat bewilligt sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW;
  4. 17. inländische Verschmelzung: eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat bewilligt sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß § 139 notifiziert worden ist;
  5. 18. Anteilscheine: Wertpapiere, die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank verkörpern sowie als Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit. c Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007) zu qualifizieren sind;
  6. 19. Kapitalanlagefonds: OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. a und c;
  7. 20. Kunde: jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW oder AIF, für die oder das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der kollektiven Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 erbringt;
  8. 21. Relevante Person: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft
    1. a) ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft,
    2. b) ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten kollektiven Portfolioverwaltung beteiligt ist, oder
    3. c) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, welche der Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung ermöglichen;
  9. 22. Geschäftsleitung: die Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 Z 10 tatsächlich führen;
  10. 23. Aufsichtsfunktion: relevante Person, Stelle oder Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist oder sind;
  11. 24. Kontrahentenrisiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
  12. 25. Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass eine Position im OGAW-Portfolio nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des OGAW, der Rücknahme- und Auszahlungsverpflichtung gemäß § 55 Abs. 2 jederzeit nachzukommen, beeinträchtigt;
  13. 26. Marktrisiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;
  14. 27. operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt;
  15. 28. Neugewichtung des Portfolios: eine signifikante Änderung der Zusammensetzung des Portfolios eines OGAW;
  16. 29. synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren: synthetische Indikatoren im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ;
  17. 30. Investmentfonds: OGAW und AIF gemäß Z 31 lit. a und c unabhängig von ihrer Rechtsform;
  18. 31. Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder
    1. a) gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; oder
    2. b) Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG (BGBl. I 80/2003) sind; oder
    3. c) Investmentfonds, die keine OGAW sind und gemäß dem 3. Teil 2. Hauptstück zum Vertrieb in Österreich zugelassen sind;
  19. 32. Indexfonds: ein OGAW, dessen Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, als Ziel seiner Anlagestrategie einen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden;
  20. 33. Kundeninformationsdokument (KID): Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 .

Ausnahmen

§ 4. Dürfen die Anteile gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung nur an das Publikum in Drittstaaten vertrieben werden, oder die Anteile nicht an das Publikum in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden, so findet der 2. Teil dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

2.Teil

Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück

Verwaltungsgesellschaften

1. Abschnitt

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. 1. Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
    1. a) Anlageverwaltung;
    2. b) Administrative Tätigkeiten,
      1. aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
      2. bb) Kundenanfragen,
      3. cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
      4. dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
      5. ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
      6. ff) Gewinnausschüttung,
      7. gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
      8. hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
      9. ii) Führung von Aufzeichnungen;
    3. c) Vertrieb;
  2. 2. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. a, sofern die Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich der Aufsicht der FMA unterliegt;
  3. 3. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios - einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007);
  4. 4. folgende Nebentätigkeiten:
    1. a) Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
    2. b) Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGAW.

(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.

(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. 1. Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
  2. 2. die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
  3. 3. bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
  4. 4. bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
  5. 5. das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 26, § 26a, § 39a sowie § 103 Z 9 lit. b BWG sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
  6. 6. mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
  7. 7. die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
  8. 8. weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Verwahrstelle Mitglied des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind;
  9. 9. der Geschäftsleiter oder der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Verwahrstelle ist;
  10. 10. sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
  11. 11. angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
  12. 12. im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
    1. a) das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
    2. b) die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 erfüllen;
    3. c) die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 eingehalten werden;
  13. 13. sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.

(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW und AIF sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.

(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

§ 7. (1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn

  1. 1. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);
  2. 2. die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;
  3. 3. Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oder
  4. 4. die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.

(2) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die §§ 7 und 7a BWG Anwendung.

(3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß § 60 geendet hat.

2. Abschnitt

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Eigenmittel

§ 8. (1) Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken.

Staatskommissäre

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Verwaltungsgesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 10. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat

  1. 1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;
  2. 2. dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
  3. 3. angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
  4. 4. auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzurichten und laufend sicherzustellen;
  5. 5. angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;
  6. 6. dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
  7. 7. für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeit erforderlich sind, was insbesondere für das Management der mit der Vereinbarung verbundenen Risiken gilt;
  8. 8. dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der betreffenden Aufgaben auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind.

    Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art und dem Spektrum der erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat sie geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und Funktionen rechtzeitig wieder hergestellt werden können, damit die Dienstleistungen und Tätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.

(4) Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.

(5) Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringungen von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 WAG 2007 einzuhalten.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 16, die §§ 24 bis 25, die §§ 27 bis 28, § 28a Abs. 1 bis 4, die §§ 29 bis 30, die §§ 35 bis 39, § 39b, die §§ 40 bis 41, 43 bis 68, § 70a, die §§ 74 bis 76 und 81 bis 91 sowie die §§ 93 bis 93c BWG einzuhalten.

Anlegerbeschwerden

§ 11. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten. Jede Beschwerde und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(2) Die Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Abs. 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Falls der von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt wurde, hat die Verwaltungsgesellschaft Maßnahmen gemäß § 141 Abs. 1 zu ergreifen und geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Anlegerbeschwerden zu gewährleisten, und um sicherzustellen, dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftmitgliedstaates und gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW einzureichen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um Informationen auf Antrag der Anleger, sonst interessierter Personen oder Stellen oder der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW, insbesondere auch Informationen im Sinne von § 38 Abs. 1 für zuständige Behörden, bereitzustellen.

Elektronische Aufzeichnungen

§ 12. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der §§ 19, 20 und 31 bis 33 zu ermöglichen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 im Hinblick auf § 20 von der Depotbank einzuhalten.

Rechnungslegung der Verwaltungsgesellschaft

§ 13. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zum Schutz der Anteilinhaber Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, umzusetzen und laufend aufrechtzuerhalten, die es ihr ermöglichen, der FMA auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen. Die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Grundsätze und Methoden und Vorkehrungen sind von der Verwaltungsgesellschaft zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.

(2) Im Bezug auf die Rechnungslegung des OGAW hat die Verwaltungsgesellschaft

  1. 1. Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates des jeweiligen von ihr verwalteten OGAW entsprechen, um
    1. a) eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und
    2. b) sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäß ausgeführt werden können;
  2. 2. angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemäße und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit § 57 zu gewährleisten.

    Dabei ist die Rechnungslegung des OGAW so auszugestalten, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können. Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, so sind für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten zu führen. Im Hinblick auf von der FMA bewilligte OGAW ist dabei § 49 zu berücksichtigen.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Rechnungslegung beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.

(4) Mit dem Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft sind auch die von der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten OGAW und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

§ 14. (1) Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat sind dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus diesem Bundesgesetz sowie anderen einschlägigen Bundesgesetzen und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen nachkommt. Die interne Aufgabenverteilung der Verwaltungsgesellschaft ist daher entsprechend auszugestalten.

(2) Die Geschäftsleitung

  1. 1. ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Prospekt und in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung einer Investmentgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;
  2. 2. hat für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien zu überwachen;
  3. 3. ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion (§ 15) verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;
  4. 4. hat dafür zu sorgen und sich regelmäßig zu vergewissern, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion (§ 17) einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;
  5. 5. hat die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, festzustellen und regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
  6. 6. hat die in § 86 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden zu billigen und regelmäßig zu überprüfen, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
  7. 7. hat die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Pflichten eingeführt wurden, die in diesem Bundesgesetz sowie anderer einschlägiger Bundesgesetze und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen;
  8. 8. hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 unterliegen der zusätzlichen nachprüfenden Kontrolle des Aufsichtsrates.

(4) Der Geschäftsleitung sind im Zusammenhang mit ihren Pflichten nach Abs. 1 und 2 auch Berichte zu erstatten, und zwar:

  1. 1. Regelmäßige Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen; und
  2. 2. regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision (§ 16) und des Risikomanagements (§ 17), in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

(5) Die in Abs. 4 Z 2 genannten Berichte sind auch dem Aufsichtsrat regelmäßig zu übermitteln. Die FMA kann mittels Verordnung festlegen, in welchem Umfang, in welchem Zeitrahmen und in welcher Form die Berichte gemäß Abs. 4 an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat zu übermitteln sind. Sie hat dabei auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Bedacht zu nehmen.

Compliance

§ 15. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat

  1. 1. angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in diesem Bundesgesetz und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und
  2. 2. angemessene Maßnahmen und Verfahren zu schaffen, damit das Risiko gemäß Z 1 auf ein Minimum begrenzt wird und die FMA ihre Befugnisse wirksam ausüben kann.

    Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame und unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat:

  1. 1. Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Abs. 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Maßnahmen, die zur Beseitigung etwaiger Mängel unternommen wurden;
  2. 2. Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten für Verwaltungsgesellschaften, die in diesem Bundesgesetz und in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie in aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind.

(3) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass

  1. 1. die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat;
  2. 2. ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;
  3. 3. relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;
  4. 4. das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.

(4) Die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass diese aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt.

Interne Revision (Innenrevision)

§ 16. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat dauerhaft eine Innenrevisionsfunktion einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient und - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten kollektiven Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist - von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennt und unabhängig ist. Mit den Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. 1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Investmentfondswesen fehlt und
  2. 2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei derselben Verwaltungsgesellschaft bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 BWG genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft zutreffen würde.

(3) Die Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
  2. 2. Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Arbeiten;
  3. 3. Überprüfung der Einhaltung der unter Z 2 genannten Empfehlungen;
  4. 4. Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß § 14 Abs. 4 Z 2.

(4) Die Innenrevision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die Innenrevision hat auch zu prüfen:

  1. 1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;
  2. 2. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG;
  3. 3. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG.

(5) Die Innenrevision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

Risikomanagement

§ 17. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion dauerhaft einzurichten, die - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte und der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist - von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig ist.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 3. Hauptstückes entspricht.

(3) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe:

  1. 1. Die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;
  2. 2. für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den §§ 89, 90 und 91 fallen;
  3. 3. die Geschäftsleitung bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;
  4. 4. der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:
    1. a) Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;
    2. b) Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;
    3. c) Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;
  5. 5. der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;
  6. 6. die in § 92 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten, im Falle des § 5 Abs. 5 in Zusammenarbeit mit der Depotbank, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.

(4) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen zu verfügen, die zur Erfüllung der in Abs. 3 genannten Aufgaben erforderlich sind.

Persönliche Geschäfte

§ 18. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz 1989 - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,

  1. 1. ein persönliches Geschäft (§ 23 WAG 2007) zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. a) Die Person darf das persönliche Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderem Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;
    2. b) es ist mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden;
    3. c) es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft aus diesem Bundesgesetz, dem WAG 2007 oder einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG erlassenen Verordnung oder wird voraussichtlich damit kollidieren;
  2. 2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft (§ 23 WAG 2007) der relevanten Person handeln - unter Z 1 oder unter § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 WAG 2007 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
  3. 3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des § 48b Abs. 1 Z 2 BörseG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
    1. a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft (§ 23 WAG 2007) der relevanten Person handeln — unter Z 1 oder unter § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 WAG 2007 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
    2. b) einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:

  1. 1. Jede unter Abs. 1 fallende relevante Person hat die Beschränkungen für persönliche Geschäfte (§ 23 WAG 2007) und die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Abs. 1 getroffen hat, zu kennen.
  2. 2. Die Verwaltungsgesellschaft ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft (§ 23 WAG 2007) einer relevanten Person zu unterrichten, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.
  3. 3. Ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft (§ 23 WAG 2007) sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.

(3) Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten (§ 28) ausgeführt, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sicherzustellen, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte (§ 23 WAG 2007) aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(4) Von Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:

  1. 1. Persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
  2. 2. persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

§ 19. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:

  1. 1. Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
  2. 2. die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
  3. 3. die Menge;
  4. 4. die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
  5. 5. den Preis;
  6. 6. bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
  7. 7. den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
  8. 8. gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
  9. 9. bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

(3) Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 BörseG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 WAG 2007, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 10 WAG 2007 oder ein Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

§ 20. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

  1. 1. Name des betreffenden OGAW;
  2. 2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
  3. 3. Person, die den Auftrag erhält;
  4. 4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;
  5. 5. Zahlungsbedingungen und -mittel;
  6. 6. Art des Auftrags;
  7. 7. Datum der Auftragsausführung;
  8. 8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
  9. 9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
  10. 10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
  11. 11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.

Aufbewahrungspflichten

§ 21. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die in den §§ 19 und 20 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

(2) Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahrt, wenn dies notwendig ist, um der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen zu ermöglichen.

(3) Die FMA kann in dem Bescheid, mit dem über die Rücknahme der Konzession abgesprochen wird, anordnen, dass die Aufzeichnungen bis zum Ablauf eines höchstens fünfjährigen Zeitraumes aufzubewahren sind.

(4) Überträgt die Verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 61 oder 62 Abs. 2 die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, so kann die FMA Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die FMA auch in Zukunft auf sie zugreifen kann und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die FMA muss ohne weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können;
  2. 2. jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;
  3. 3. die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.

(6) Für den Fall, das die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 5 im Hinblick auf § 20 von der Depotbank einzuhalten.

Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

§ 22. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Arten von Interessenkonflikten, die bei der Dienstleistungserbringung und der Ausführung von Tätigkeiten auftreten und den Interessen eines OGAW abträglich sein können, zu ermitteln und dabei zu berücksichtigen:

  1. 1. ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW;
  2. 2. die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.

(2) Weiters hat die Verwaltungsgesellschaft bei der Ermittlung von Interessenkonflikten zumindest zu berücksichtigen, ob auf die Verwaltungsgesellschaft, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie in der kollektiven Portfolioverwaltung oder einem anderen Bereich tätig ist, einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

  1. 1. Es besteht die Gefahr, dass die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person zulasten des OGAW einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;
  2. 2. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt;
  3. 3. für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen;
  4. 4. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus;
  5. 5. die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der kollektiven Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

§ 23. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sein.

(2) Gehört die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der Gesellschaft bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.

(3) In den gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten ist festzulegen:

  1. 1. Im Hinblick auf die Leistungen der kollektiven Portfolioverwaltung, die von oder für die Verwaltungsgesellschaft erbracht werden, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des OGAW oder eines oder mehrerer anderer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
  2. 2. welche Verfahren für den Umgang mit diesen Konflikten einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind.

Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement

§ 24. (1) Die in § 23 Abs. 3 Z 2 genannten Verfahren und Maßnahmen sind so zu gestalten, dass relevante Personen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld der Verwaltungsgesellschaft und der Gruppe, der sie angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist. Weiters haben diese Verfahren und Maßnahmen - soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist - Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der kollektiven Portfolioverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte;
  2. 2. die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die kollektive Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen der Verwaltungsgesellschaft einschließt;
  3. 3. die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
  4. 4. Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die kollektive Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;
  5. 5. Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen kollektiven Portfolioverwaltung verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einem einwandfreien Konfliktmanagement im Wege stehen könnte.

(2) Sollten eine oder mehrere dieser Maßnahmen und Verfahren gemäß Abs. 1 in der Praxis nicht das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleisten, so haben die Verwaltungsgesellschaften für die genannten Zwecke erforderliche und angemessene alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Verfahren festzulegen.

Umgang mit Tätigkeiten, die einen potenziell nachteiligen Interessenkonflikt nach sich ziehen

§ 25. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihnen oder für sie erbrachten kollektiven Portfolioverwaltung ein Interessenkonflikt aufgetreten ist oder bei laufender Portfolioverwaltung noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer OGAW oder anderer Kunden Schaden nehmen, erheblich ist, und diese Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren.

(2) In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des OGAW oder seiner Anteilinhaber ausgeschlossen werden kann, ist die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle der Verwaltungsgesellschaft umgehend zu informieren, damit sie die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft stets im besten Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber handelt. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger gemäß § 132 Abs. 2 zu informieren.

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen

§ 26. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Strategien haben Maßnahmen und Verfahren zu enthalten, die

  1. 1. eine Verfolgung der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge ermöglichen;
  2. 2. sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht;
  3. 3. Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung

§ 27. Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt,

  1. 1. darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW oder AIF anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und
  2. 2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG.

Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte

§ 28. (1) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  1. 1. Die Verwaltungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich gemäß § 151 die Übertragung anzeigen; die FMA hat diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW gemäß § 161 zu übermitteln;
  2. 2. der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;
  3. 3. wenn die Übertragung die kollektive Portfolioverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung konzessioniert oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;
  4. 4. wenn der Auftrag die kollektive Portfolioverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss weiters die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;
  5. 5. der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der kollektiven Portfolioverwaltung (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. a) erteilt werden;
  6. 6. es muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam überwachen kann;
  7. 7. es muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, wenn dies im Interesse der Anleger ist;
  8. 8. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
  9. 9. in den OGAW-Prospekten (§ 131) sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;
  10. 10. werden Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements an Dritte übertragen, ist überdies § 30 Abs. 3 einzuhalten.

(2) Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet zwingend für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 10 ff DSG 2000) sind einzuhalten.

Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

§ 29. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Anteilinhaber von verwalteten OGAW gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anteilinhabern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anteilinhabern zu stellen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung von unzulässigen Praktiken sowie von Praktiken anzuwenden, von denen üblicherweise eine Beeinträchtigung der Finanzmarktstabilität oder -integrität zu erwarten wäre.

(3) Im Rahmen ihrer Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden und zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anteilinhabern unverhältnismäßig hohe Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft, im Falle einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 5 an die Depotbank jedoch diese, muss nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet wurden. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Österreich aufgelegte OGAW, so sind die §§ 57 bis 59 einzuhalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen verantwortlich, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Sorgfaltspflichten

§ 30. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Verwaltungsgesellschaft auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügt. Die Verwaltungsgesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen.

(2) Bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze (§ 86) und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, hat die Verwaltungsgesellschaft vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Diese Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

(3) Wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Dritten Vereinbarungen (§ 28) über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schließt, solche Vereinbarungen verwaltet oder beendet, hat sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anzuwenden. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen hat sich die Verwaltungsgesellschaft zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft hat auch Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten festzulegen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten. Sie hat dabei dem Anleger auch alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen steuerrechtlichen Offenlegungs- und Nachweispflichten nachkommen kann.

Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

§ 31. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 133 zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name der Verwaltungsgesellschaft;
  2. 2. Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
  3. 3. Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
  4. 4. Datum der Ausführung;
  5. 5. Name des OGAW;
  6. 6. Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
  7. 7. Zahl der betroffenen Anteile;
  8. 8. Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;
  9. 9. Referenz-Wertstellungsdatum;
  10. 10. Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
  11. 11. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß § 133 zu übermitteln.

(5) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 4 von der Depotbank einzuhalten.

Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

§ 32. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie

  1. 1. für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführt oder
  2. 2. bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleitet,

    und hat dabei alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie als Faktoren den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen hat.

(2) Die relative Bedeutung dieser Faktoren gemäß Abs. 1 ist anhand folgender Kriterien zu bestimmen:

  1. 1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Fondsbestimmungen oder der Satzung des OGAW dargelegt;
  2. 2. Merkmale des Auftrags;
  3. 3. Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
  4. 4. Merkmale der Ausführungsplätze (§ 19 Abs. 3), an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen und insbesondere Grundsätze festzulegen und umzusetzen, die ihr bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Abs. 1 gestatten. In diesen Grundsätzen sind für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 für jede Instrumentengattung die Einrichtungen zu nennen, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft darf nur dann Ausführungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 eingehen, wenn diese mit den in dieser Bestimmung festgelegten Verpflichtungen vereinbar sind.

(4) Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW in der Rechtsform einer Investmentgesellschaft, so hat sie zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft einzuholen.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und der gemäß Abs. 3 festgelegten Grundsätze für die Auftragsausführung, und im Fall des Abs. 1 Z 2 insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen, regelmäßig zu überwachen, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben. Außerdem hat die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung zu unterziehen. Eine Überprüfung hat überdies immer dann stattzufinden, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass sie im Fall des Abs. 1 Z 1 Aufträge für OGAW gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat und im Fall des Abs. 1 Z 2 die Aufträge für OGAW gemäß den nach Abs. 3 festgelegten Grundsätzen platziert hat.

Allgemeine Grundsätze für die Bearbeitung von Aufträgen im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung

§ 33. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die eine umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte gewährleisten und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt aufgezeichnet und dem jeweiligen OGAW zugewiesen werden;
  2. 2. ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes.

(2) Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, sind von der Verwaltungsgesellschaft, oder für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Kontraktabrechnung beauftragt hat, von der Depotbank umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW zu verbuchen.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

§ 34. (1) Die Verwaltungsgesellschaft darf einen OGAW-Auftrag nicht zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung ausführen, außer unter den folgenden Bedingungen:

  1. 1. Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist;
  2. 2. es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.

(2) Legt die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so hat sie die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.

(3) Hat die Verwaltungsgesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt, so darf sie bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise verfahren.

(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat sie bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren gemäß Abs. 1 Z 2 festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.

Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW

§ 35. (1) Die Verwaltungsgesellschaft handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW, wenn sie im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlt oder erhält oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt oder annimmt.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Annahme oder Gewährung von Vorteilen jedoch zulässig, wenn

  1. 1. es sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung handelt, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt oder vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird;
  2. 2. es sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung handelt, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt oder von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a) die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise klar offengelegt werden;
    2. b) die Zahlung der Gebühr oder der Provision oder die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln;
  3. 3. es sich um Gebühren handelt, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind - einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 lit. a, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenlegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf Wunsch des Anteilinhabers weitere Einzelheiten offenzulegen.

3. Abschnitt

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 36. (1) Die Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Konzession sie dazu berechtigt. Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW, so hat sie, abgesehen von der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren auch einen Antrag gemäß § 50 Abs. 3 bei der FMA zu stellen.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang der Angaben gemäß § 37 Abs. 1 bei der FMA. Innerhalb der Frist gemäß Satz 1 kann die FMA Vorbereitungen zur Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen, die von der Zweigstelle einzuhalten sind, treffen.

(3) Die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist - abgesehen von Abs. 6 - zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Angaben erhalten hat. Im Falle der kollektiven Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW ist zudem die Bewilligung der FMA gemäß § 50 Abs. 4 abzuwarten. Im Falle des geplanten Vertriebes von OGAW-Anteilen ist § 140 einzuhalten.

(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 10 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, die §§ 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 10 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die §§ 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß § 37 Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß § 36 Abs. 2 treffen kann.

(6) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß § 50 zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. Die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß den Artikeln 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG und
  2. 2. Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b.

    Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

(7) Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Abs. 6 sowie auf der Grundlage der in § 37 Abs. 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.

(8) Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 7, den Antrag gemäß Abs. 6 innerhalb der Frist gemäß § 50 Abs. 5 abweisen, wenn:

  1. 1. Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 nicht entspricht,
  2. 2. die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
  3. 3. die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 6 nicht vorgelegt hat.

(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 6 mitzuteilen.

Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten

§ 37. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
  2. 2. den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat;
  3. 3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
  4. 4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.

(2) Sofern die FMA in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese, sowie sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Konzession der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Konzession und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln und dies der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

(3) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen zwei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.

(4) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die Zweigstelle errichtet werden.

(5) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dies der FMA vorher schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
  2. 2. den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat.

(6) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Informationen gemäß Abs. 5 sowie, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, innerhalb eines Monates nach deren Eingang bei der FMA zu übermitteln. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Vorbehaltlich einer für die kollektive Portfolioverwaltung erforderlichen Bewilligung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW und § 139 kann die Verwaltungsgesellschaft ab Information der FMA über die Weiterleitung, spätestens aber ein Monat nach Eingang der Angaben gemäß Abs. 5 bei der FMA die Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

(7) Der bloße Vertrieb von Anteilen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist, ohne eine Zweigstelle zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, bedarf keiner Anzeige gemäß Abs. 1 oder 5; es findet lediglich das Verfahren gemäß § 139 Anwendung.

(8) Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW beabsichtigt, hat sie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 6 direkt bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW vorzulegen. Erhält die FMA in diesem Zusammenhang ein Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW im Sinne von § 36 Abs. 7, so hat die FMA ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Auskunftsersuchens abzugeben.

(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Abs. 1 treffen können. Änderungen der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben sowie Änderungen des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft sowie Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, falls erforderlich unter Aktualisierung der in der Bescheinigung gemäß Abs. 2 enthaltenen Informationen, mitzuteilen.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 38. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig ist, hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 36 Abs. 4 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht in deutscher Sprache zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Die Zweigstelle der Verwaltungsgesellschaft hat diesen Prüfungsbericht der FMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln. Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 36 hat sicherzustellen, dass die FMA die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von ihr erhält.

(2) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß § 36 in Österreich eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt, gegen eine der in § 143 Abs 1 Z 2 bis 5 genannten Bestimmungen verstößt, so hat die FMA die Verwaltungsgesellschaft aufzufordern, den Verstoß zu beenden, und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu unterrichten.

(3) Lehnt eine Verwaltungsgesellschaft ab, der FMA die in die Zuständigkeit der FMA fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Abs. 2 zu beenden, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft darüber zu informieren.

(4) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Information im Sinne des Abs. 3, wonach eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 gegenüber dieser Behörde Informationen verweigert oder keine ausreichenden Schritte zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne von Abs. 2 setzt, so hat die FMA unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die FMA hat Art und Inhalt dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist zu begründen und der Verwaltungsgesellschaft schriftlich mitzuteilen.

(5) Weigert sich eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen dieses Mitgliedstaats weiter, die von der FMA gemäß Abs. 1 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in Abs. 2 genannten Bestimmungen, so hat die FMA eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. 1. Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen gemäß den §§ 147 bis 150, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann die FMA dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Österreich untersagen. Handelt es sich bei der in Österreich erbrachten Dienstleistung der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 um die Verwaltung eines OGAW, so kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt, und der Verwaltungsgesellschaft die Bewilligung gemäß § 50 Abs. 7 entziehen; oder
  2. 2. für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach Dafürhalten der FMA nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, kann die FMA die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ) über diesen Sachverhalt unterrichten, die ihrerseits im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden kann.

    Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist zu begründen und der Verwaltungsgesellschaft schriftlich mitzuteilen. Ist auf Grund von Z 1 oder 2 ein Bescheid der FMA erlassen worden, so ist die Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 21b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) eingeschränkt.

(6) Bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 Zustellgesetz - ZustG (BGBl. Nr. 200/1982) nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

(7) In dringenden Fällen kann die FMA vor der Einleitung des in den Abs. 2, 3 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Europäische Kommission, ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen von der FMA so früh wie möglich zu unterrichten. Die FMA hat auch geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger zu treffen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft informiert wird, dass diese die Entziehung der Konzession beabsichtigt. Diese Maßnahmen können Entscheidungen beinhalten, mit denen verhindert wird, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Österreich tätigt. Ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid der FMA ergangen, so ist die Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 21b FMABG eingeschränkt.

(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW zu konsultieren, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 die Konzession entzieht, damit die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger treffen können.

2. Hauptstück

Depotbank

Erfordernis der Depotbank

§ 39. (1) Die Verwahrung des Vermögens des OGAW ist einer Depotbank im Sinne von § 41 Abs. 1 zu übertragen.

(2) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß § 55 Abs. 1 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.

Aufgaben der Depotbank

§ 40. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine Depotbank, die die Anforderungen des § 41 erfüllt, zu beauftragen.

(2) Die Depotbank hat zu gewährleisten, dass

  1. 1. der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des OGAW oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
  2. 2. die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
  3. 3. ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird;
  4. 4. die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen verwendet werden.

(3) Die Depotbank hat den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Fondsbestimmungen.

(4) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem OGAW gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß §§ 80 bis 84 begründete Forderung gegen den OGAW handelt.

Anforderungen an die Depotbank

§ 41. (1) Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben der Depotbank gewährleistet. Die Bestellung der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.

(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Depotbank hat die FMA auch zu prüfen, ob die Geschäftsleiter der Depotbank eine ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben.

(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

(4) Wird der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 verwaltet, oder verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Österreich einen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, so haben die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 oder die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 mit der Verwahrstelle im Herkunftmitgliedstaat des OGAW eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch zu unterzeichnen, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß § 40 und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann. Die Vereinbarung hat zumindest die in § 42 festgelegten Bestimmungen zu beinhalten.

Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle

§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung hat im Hinblick auf die von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren und zu erbringenden Dienstleistungen zumindest Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Beschreibung der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut werden, festzulegen sind;
  2. 2. Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Fondsbestimmungen oder den Prospekt des OGAW ändern will, wobei auch festzulegen ist, wann die Verwahrstelle informiert werden sollte oder die Änderung die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle erfordert;
  3. 3. Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft alle einschlägigen Informationen übermittelt, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich einer Beschreibung der Mittel und Verfahren für die Ausübung etwaiger mit Finanzinstrumenten verbundener Rechte sowie der Mittel und Verfahren, die angewandt werden, damit die Verwaltungsgesellschaft und der OGAW Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des OGAW haben;
  4. 4. Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
  5. 5. Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaft anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Besuche vor Ort;
  6. 6. Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwaltungsgesellschaft die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.

(2) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche zumindest Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Zeichnung, Rücknahme, Ausgabe, Annullierung und Rückkauf von Anteilen des OGAW zwischen dem OGAW, seiner Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
  2. 2. für die Vereinbarungsparteien geltende Geheimhaltungspflichten;
  3. 3. Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinbarungsparteien hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern anwendbar.

    Die in Z 2 genannten Pflichten sind so zu formulieren, dass weder die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft noch die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW daran gehindert werden, sich Zugang zu einschlägigen Dokumenten und Informationen zu verschaffen.

(3) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung, sofern die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigen, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, zumindest Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;
  2. 2. eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;
  3. 3. eine Erklärung, wonach die gemäß § 43 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.

(4) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung zumindest folgende Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung zu beinhalten:

  1. 1. Laufzeit der Vereinbarung;
  2. 2. Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
  3. 3. Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.

(5) Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft haben in der Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftmitgliedstaats der OGAW unterliegt.

(6) Wird in der Vereinbarung eine elektronische Übermittlung der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Informationen zur Gänze oder teilweise vorgesehen, so hat die Vereinbarung auch Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.

(7) Soll die Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gelten, so sind in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW anzuführen.

(8) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mittel und Verfahren sind entweder in der gemäß § 41 Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

Haftung der Depotbank

§ 43. (1) Die Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

(2) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

Unabhängigkeit der Depotbank

§ 44. (1) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank oder Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 findet auch auf die Depotbank Anwendung.

(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft

§ 45. Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen darf die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.

3. Hauptstück

OGAW

1. Abschnitt

Sondervermögen

Anteilscheine

§ 46. (1) Ein OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilscheine). Die Anteilscheine sind Finanzinstrumente (§ 1 Z 6 lit. c WAG 2007); sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des OGAW und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63 Aktiengesetz - AktG (BGBl. Nr. 98/1965) sinngemäß.

(2) Die Anteilscheine sind von der Verwaltungsgesellschaft sowie einem Geschäftsleiter oder einem dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.

(3) Anteilscheine an Sondervermögen sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern aufgrund der Fondsbestimmungen

  1. 1. das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagt werden darf;
  2. 2. Bankguthaben neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
  3. 3. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 73 ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden dürfen.

    Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlage im Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.

(4) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 53 Abs. 3 Z 7 und 14) können für ein Sondervermögen mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, den Rücknahmeabschlag, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.

(5) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur unter Einhaltung von § 50 und der Bestimmungen des 4. Hauptstückes erfolgen.

Teilfonds

§ 47. (1) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Fondsbestimmungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die FMA gemäß § 53 Abs. 2 zu bewilligen. Für alle Teilfonds eines Sondervermögens ist die gleiche Depotbank zu benennen. Überdies haben alle Teilfonds eines Sondervermögens dasselbe Rechnungsjahr aufzuweisen.

(2) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Sondervermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds.

(3) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilfonds festlegen.

Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds

§ 48. Das Rechnungsjahr des Sondervermögens ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.

Rechenschafts- und Halbjahresberichte

§ 49. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jedes Sondervermögen einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres über jedes Sondervermögen einen Halbjahresbericht zu erstellen.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in Anlage I Schema B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden, zu enthalten. Im Rechenschaftsbericht ist weiters anzugeben, wie hoch die Anteile der Verwaltungsgebühren maximal sind, die der OGAW einerseits und die OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert hat, andererseits zu tragen haben. Die Vermögenswerte des Sondervermögens sind mit den Werten gemäß § 57 Abs. 1 anzusetzen. Der Rechenschaftsbericht des Feeder-OGAW hat zusätzlich zu den in Anlage I Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW zu enthalten. Der Rechenschaftsbericht des Feeder-OGAW hat Informationen darüber zu enthalten, wo der Rechenschaftsbericht des Master-OGAW verfügbar ist.

(3) Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 Anlage I Schemas B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Sondervermögens sind mit den Werten gemäß § 57 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht des Feeder-OGAW hat Informationen darüber zu enthalten, wo der Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.

(4) Betreibt eine Verwaltungsgesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte (§ 83) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 84), so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.

(5) Der Rechenschaftsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die auch der Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft sein kann, zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch - UGB (dRGBl. 1897, S. 219) sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und gegebenenfalls Einschränkungen desselben sind in jedem Rechenschaftsbericht vollständig wiederzugeben.

(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft vorzulegen.

(7) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Verwaltungsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Im Übrigen sind die §§ 136 bis 138 zu beachten.

2. Abschnitt

Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen

Bewilligung des OGAW

§ 50. (1) Die Ausgabe von Anteilscheinen eines OGAW in Österreich bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Die FMA hat im Rahmen der Bewilligung eines OGAW gemäß Abs. 4 folgende Bewilligungen zu erteilen:

  1. 1. Auflage des OGAW gemäß den Fondsbestimmungen (§ 53);
  2. 2. Verwaltung des OGAW durch die antragstellende Verwaltungsgesellschaft;
  3. 3. Bestellung der Depotbank (§ 41).

(3) Die Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW in Österreich auflegen und verwalten möchte, hat bei der FMA einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung des OGAW zu stellen und diesem Antrag folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Die Fondsbestimmungen (§ 53);
  2. 2. Firma und Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie den Nachweis, dass die Verwaltungsgesellschaft
    1. a) zur Verwaltung eines OGAW im Sinne der gemäß Z 1 vorgelegten Fondsbestimmungen berechtigt ist und
    2. b) für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht über eine Konzession gemäß § 6 Abs. 2 verfügt, den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des § 36 erfüllt, mittels Vorlage einer Bescheinigung der Herkunftmitgliedstaatsbehörde;
  3. 3. Firma und Sitz der Depotbank (§ 41) sowie die Namen der Geschäftsleiter der Depotbank und den Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 41 erfüllt sind.

(4) Die Bewilligung des OGAW ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Fondsbestimmungen diesem Bundesgesetz entsprechen und sofern diese gemäß § 76 ein Abweichen von den Anlagegrenzen des § 74 vorsehen, die Fondsbestimmungen gemäß § 76 Abs. 3 geprüft wurden und § 76 Abs. 1 Z 2 entsprechen;
  2. 2. die Depotbank die Voraussetzungen der §§ 40 bis 45 erfüllt und deren Geschäftsleiter ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben;
  3. 3. der Vertrieb der Anteile des OGAW in Österreich nicht auf Grund der Fondsbestimmungen verwehrt ist; sowie
  4. 4. die antragstellende Verwaltungsgesellschaft entweder
    1. a) über eine Konzession gemäß § 6 Abs. 2 verfügt und zur Verwaltung des beantragten OGAW berechtigt ist oder,
    2. b) sofern sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Anforderungen des Abs. 3 Z 2 lit. b erfüllt sind.

(5) Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen zwei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung des OGAW schriftlich zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.

(6) Die Bewilligung erlischt, wenn die Verwaltungsgesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder sie davor ausdrücklich auf die Bewilligung verzichtet.

(7) Die FMA hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn

  1. 1. die Verwaltungsgesellschaft die Bewilligung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
  2. 2. die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr vorliegen;
  3. 3. die Verwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt.

    Im Fall der Rücknahme der Bewilligung gemäß Z 1, 2 oder 3 hat die Depotbank gemäß § 63 die Abwicklung durchzuführen.

Anteilinhaberregister

§ 51. (1) Für Anteilscheine, die auf Namen lauten, ist am Sitz des OGAW ein Anteilinhaberregister zu führen. Für jeden Anteilinhaber sind folgende Angaben im Anteilinhaberregister aufzunehmen:

  1. 1. Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift und gegebenenfalls elektronische Anschrift des Anteilinhabers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer unter der die juristische Person im Herkunftstaat geführt wird;
  2. 2. Stückzahl oder Nummer des Anteils;
  3. 3. eine auf den Anteilinhaber lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut gemäß § 10a Abs. 1 AktG, auf das sämtliche Zahlungen zu erfolgen haben;
  4. 4. wenn der Anteilinhaber die Anteile für Rechnung einer anderen Person hält, die Angaben nach Z 1 und 2 auch in Bezug auf diese Person, sofern der Anteilinhaber kein Kreditinstitut im Sinne des § 10a Abs. 1 AktG ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63 AktG finden sinngemäß Anwendung.

Verfügungsrecht über das Vermögen des OGAW

§ 52. Nur die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte eines von ihr verwalteten OGAW zu verfügen und die Rechte an den Vermögenswerten auszuüben; sie handelt dabei im eigenen Namen auf Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters im Sinne von § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.

Fondsbestimmungen

§ 53. (1) Die Fondsbestimmungen sind von der Verwaltungsgesellschaft aufzustellen und regeln das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Verwaltungsgesellschaft und zur Depotbank. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen diesem Bundesgesetz entsprechen.

(3) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber hinaus zu enthalten:

  1. 1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
  2. 2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
  3. 3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
  4. 4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;
  5. 5. welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind (§ 59);
  6. 6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Verwaltungsgesellschaft zugerechnet werden darf (§§ 57 Abs. 2 und 59);
  7. 7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, dass für einen OGAW mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine) (§ 58) oder sonstige Unterscheidungen im Sinne von § 46 Abs. 4;
  8. 8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist (§ 57 Abs. 1);
  9. 9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft abgezogen werden darf (§ 55 Abs. 2 und § 59);
  10. 10. welche Vergütung (§ 59) die Depotbank bei Abwicklung des OGAW erhält;
  11. 11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;
  12. 12. Firma und Sitz der Verwaltungsgesellschaft;
  13. 13. Firma und Sitz der Depotbank;
  14. 14. ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilscheinen (§ 46 Abs. 4) ausgegeben werden.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.

Haftungsverhältnisse

§ 54. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des OGAW Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des OGAW Exekution geführt werden.

Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen

§ 55. (1) Die Ausgabe von Anteilen des OGAW ist nur zulässig, wenn der Gegenwert des Nettoausgabepreises unverzüglich dem Fondsvermögen zufließt. Die Einbringung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in § 67 Abs. 1 genannten liquiden Finanzanlagen ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und anderer in § 67 Abs. 1 genannter liquider Finanzanlagen mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.

(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Neuerungsscheines sein Anteil am OGAW auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen (§ 53) zu regeln. Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des OGAW kann nur gemäß § 63 aufgehoben werden.

Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung

§ 56. (1) Die Auszahlung des Rückgabepreises eines von der FMA gemäß § 50 bewilligten OGAW kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des OGAW sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 136 Abs. 4 über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten und gleichzeitig der FMA diese Tatsache gemäß § 151 mitzuteilen. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat die Verwaltungsgesellschaft diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben.

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

§ 57. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des OGAW einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des OGAW ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum OGAW gehörenden liquiden Finanzanlagen gemäß § 67 Abs. 1, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern die Verwaltungsgesellschaft diese Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 an die Depotbank übertragen hat, der Depotbank zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen.

(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Verwaltungsgesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 53) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft oder, sofern die Verwaltungsgesellschaft diese Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 an die Depotbank übertragen hat, die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

Gewinnverwendung und Ausschüttungen

§ 58. (1) Die Fondsbestimmungen haben Regelungen über die Art der Ausschüttungen des OGAW an die Anteilinhaber zu enthalten. Das Fondsvermögen darf jedoch durch Ausschüttungen in keinem Fall 1 150 000 Euro unterschreiten.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten (Ertragsausgleich auf Zins-, Dividenden- und Substanzerträge). Die Auszahlung kann für OGAW oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Sondervermögens unterbleiben, wenn durch die den OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.

Vergütung

§ 59. Die Vergütung und der Kostenersatz, die die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fondsvermögen entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Findet sich dort keine Regelung, so steht der Verwaltungsgesellschaft kein Anspruch auf Kostenersatz oder Vergütung aus dem Fondsvermögen zu.

Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft

§ 60. (1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 136 Abs. 4) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Kündigung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall tritt die Kündigung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

(3) Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines OGAW erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) oder der Zulassung gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung gemäß § 50 Abs. 7.

Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank

§ 61. (1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach § 60 Abs. 1 auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Bewilligung der FMA,
  2. 2. Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank und
  3. 3. Zustimmung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft, auf die die Verwaltung übertragen werden soll.

    Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten und keine Nachteile entstehen. Die Übertragung der Verwaltung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Übertragung der Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133, mindestens jedoch 30 Tage vor der Übertragung der Verwaltung mitgeteilt wird.

(2) Der Wechsel der Depotbank bedarf ebenfalls der Bewilligung der FMA. Dabei ist bei diesem Wechsel auf den Schutz der Anteilinhaber Bedacht zu nehmen.

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

§ 62. (1) Endet das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 60 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

Abwicklung eines OGAW

§ 63. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 62 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt § 49 für die Depotbank sinngemäß.

(3) Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Wertpapiere vorgenommen werden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter OGAW (§ 53 Abs. 3 Z 11) ausläuft; sofern sich ein OGAW durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich gemäß § 151 mitzuteilen.

Umwandlung in einen Spezialfonds

§ 64. Die Umwandlung eines OGAW, dessen Fondsbestimmungen gemäß § 50 bewilligt worden sind, in einen Spezialfonds (§ 163) ist unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA nur zulässig, wenn alle Anteilinhaber nachweislich zustimmen, der OGAW nicht gemäß § 139 zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert ist und die Voraussetzungen des § 163 hinsichtlich der Mindestinvestitionssumme vorliegen, der OGAW nicht in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird und sämtliche Anteilinhaber vorher von der Verwaltungsgesellschaft über sämtliche Rechtsfolgen, die sich für die Anteilinhaber aus der Umwandlung ergeben, aufgeklärt wurden. Die Anteilinhaber sind gemäß § 133 zu informieren. Bei Vorliegen bereits angezeigter Übertragungen gemäß § 28 hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen, ob jene Übertragungen weiterhin aufrecht sind. Im Falle einer gleichzeitigen Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft hat diese jene Mitteilung vorzunehmen.

Abspaltung

§ 65. (1) Verwaltungsgesellschaften können unvorhersehbar illiquide gewordene Teile des Fondsvermögens eines von ihnen verwalteten OGAW mit Zustimmung des Aufsichtsrats, mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der FMA auf einen neu zu bildenden OGAW abspalten. Dieser OGAW ist von der Depotbank nach Maßgabe des § 63 abzuwickeln, wobei der Abspaltungsstichtag zu veröffentlichen ist und die Anteilinhaber im selben Verhältnis am abzuspaltenden OGAW beteiligt sind. In der Veröffentlichung sind der von der Abspaltung betroffene OGAW, der abgespaltene OGAW, die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, der Bewilligungsbescheid der FMA und Angaben über die Beteiligung am neu zu bildenden OGAW anzuführen. Die Abspaltung ist von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragen. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Wochen nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Abspaltung mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden. Dem Anteilinhaber dürfen infolge der Abspaltung keine Kosten entstehen. Der FMA und der Meldestelle (§ 12 KMG) ist die erfolgte Abspaltung unverzüglich anzuzeigen. Der Meldestelle ist darüber hinaus das Verhältnis der Rückkaufswerte der Anteile am abspaltenden OGAW zum abgespaltenen OGAW bekanntzugeben.

(2) Der Abspaltungsantrag hat jedenfalls nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung und Umfang der von der Abspaltung betroffenen Vermögensgegenstände;
  2. 2. Grund der Illiquidität jener Vermögensgegenstände;
  3. 3. Bestätigung der Illiquidität jener Vermögensgegenstände durch einen Wirtschaftsprüfer;
  4. 4. ob und bejahendenfalls in welchen anderen Staaten der OGAW vertrieben wird.

(3) Der abgespaltene OGAW hat den Zusatz „in Abwicklung“ zu führen und ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG . Der FMA ist von der Depotbank quartalsweise über den abgespaltenen OGAW Bericht zu erstatten.

3. Abschnitt

Veranlagungsbestimmungen

Allgemeine Grundsätze, Risikostreuung

§ 66. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in § 67 genannten liquiden Finanzanlagen eines OGAW sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung unter Beachtung der §§ 66 bis 84 auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.

(2) Unter Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung können die Höchstsätze der §§ 74 bis 77 während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines OGAW um 100 vH überschritten werden.

Liquide Finanzanlagen

§ 67. (1) Für das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich

  1. 1. Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13 in Verbindung mit § 69,
  2. 2. Geldmarktinstrumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 14 in Verbindung mit § 70,
  3. 3. Anteile an OGAW im Sinne von § 50 oder Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit § 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
  4. 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von § 72,
  5. 5. abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von § 73

    erworben werden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich § 73 dürfen nur erworben werden, wenn sie

  1. 1. an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG notiert oder gehandelt werden, oder
  2. 2. an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, oder
  3. 3. an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wenn

  1. 1. die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist, und
  2. 2. die unter Z 1 genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

(4) Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Abs. 2 und 3 und §§ 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.

Verbot der Veranlagung in Edelmetalle

§ 68. Edelmetalle oder Zertifikate in Edelmetalle dürfen nicht für das Vermögen eines OGAW erworben werden.

Wertpapiere

§ 69. (1) Für die Qualifikation als Wertpapier (§ 3 Abs. 2 Z 13) müssen folgende Kriterien vorliegen:

  1. 1. Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
  2. 2. ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 55 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
  3. 3. eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
    1. a) bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
    2. b) bei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 67 Abs. 4 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
  4. 4. angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
    1. a) bei Wertpapieren, die im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
    2. b) bei anderen Wertpapieren, auf die in § 67 Abs. 4 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Verwaltungsgesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
  5. 5. sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
  6. 6. ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
  7. 7. ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst;

(2) Wertpapiere gemäß § 3 Abs. 2 Z 13 schließen Folgendes ein:

  1. 1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;
    2. b) die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
    3. c) wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
  2. 2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;
    2. b) Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
    3. c) sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
  3. 3. Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;
    2. b) sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 67 Abs. 1 genannten abweichen können.

Geldmarktinstrumente

§ 70. (1) Als Geldmarktinstrument (§ 3 Abs. 2 Z 14) gilt ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. 1. Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
  2. 2. es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
  3. 3. seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
  4. 4. sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.

(2) Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß § 3 Abs. 2 Z 14, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilscheine gemäß § 55 Abs. 2, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß § 3 Abs. 2 Z 14 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die

  1. 1. dem OGAW die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und
  2. 2. entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.

(3) Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 2) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 2 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.

(4) Abweichend von § 67 Abs. 2 darf auch in Geldmarktinstrumente veranlagt werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 3 Abs. 2 Z 14 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden,

  1. 1. von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
  2. 2. von Unternehmen begeben, deren Wertpapiere auf den unter § 67 Abs. 2 bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
  3. 3. von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Unionsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Unionsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
  4. 4. von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der in § 67 Abs. 1 bis 3 genannten gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 000 000 Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z 3 genannten Kriterien erfüllt.

(5) Die FMA kann durch Verordnung

  1. 1. in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 4 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrumente, Emittenten, Emissionsprogramme sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;
  2. 2. die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 4 Z 3 heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen;
  3. 3. die Kriterien, betreffend die Definition, Bezeichnung, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformation und Anlagebeschränkungen von Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich festlegen.

Anteile an OGAW und OGA

§ 71. (1) Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG bewilligten OGAW dürfen für das Fondsvermögen erworben werden, wenn der OGAW, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.

(2) Anteile an OGA dürfen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, für das Fondsvermögen erworben werden, sofern

  1. 1. sie nach Rechtsvorschriften bewilligt wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
  2. 2. das Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind,
  3. 3. die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
  4. 4. der OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, die Kriterien des Abs. 1 erfüllt.

(3) Die FMA kann mit Verordnung Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber heranzuziehen sind, festlegen. Sie müssen Vergleichbarkeit hinsichtlich Verwahrung des Sondervermögens, der Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe, Unternehmenskontrollmechanismen und Aufsicht gewährleisten und dabei den europäischen Gepflogenheiten und internationalen Standards entsprechen.

Sichteinlagen und kündbare Einlagen

§ 72. Es dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, für das Vermögen des OGAW erworben werden.

Derivate

§ 73. (1) Für das Fondsvermögen dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in § 67 Abs. 2 genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern:

  1. 1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der OGAW gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, wobei die FMA durch Verordnung Kriterien für die Finanzindizes festlegen kann und dabei unter Berücksichtigung von Art. 9 der Richtlinie 2007/16/EG auf die hinreichende Diversifizierung, die Bezugsgrundlage für den Markt und die Veröffentlichung des Index Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden,
  3. 3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, wobei
    1. a) unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen ist, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte, und
    2. b) eine zuverlässige und überprüfbare Bewertung sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten zu stützen hat; Grundlage der Bewertung hat zum einen entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments zu sein oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; zum anderen hat die Bewertung entweder durch einen geeigneten vom Kontrahenten des OTC-Derivates unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und in einer durch die Verwaltungsgesellschaft nachprüfbaren Weise oder von einer von der Vermögensverwaltung unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb der Verwaltungsgesellschaft überprüft zu werden und
  4. 4. sie nicht zur Lieferung oder Übertragung anderer als den in § 67 Abs. 1 genannten Vermögenswerten führen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Abs. 1 Z 1 unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind, ermöglichen.

(3) Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig. Derivate auf Indizes, die keine Finanzindizes sind, dürfen nicht erworben werden. Indizes, die sich aus Derivaten auf Waren oder Sachanlagen zusammensetzen, sind Finanzindizes.

(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes von OTC-Derivaten hat gemäß § 92 zu erfolgen.

(5) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 74 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und § 76 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 74 und § 76 nicht überschreitet.

(6) Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen der §§ 74 und 76 nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 5 berücksichtigt werden.

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

§ 74. (1) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Sichteinlagen, kündbare Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kreditinstituten oder mit Finanzinstituten gemäß Art. 4 Z 5 der Richtlinie 2006/48/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Abs. 4 und 5 sind bei der Anlagegrenze von 40 vH nicht zu berücksichtigen. Weites dürfen nur bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden.

(2) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 72 ist, 10 vH des Fondsvermögens,
  2. 2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.

(3) Ungeachtet der Einzelobergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nachstehende liquide Finanzanlagen für das Fondsvermögen nicht in Kombination erworben werden, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 vH des Fondsvermögens bei ein und desselben Unternehmens führen würde, und zwar:

  1. 1. von diesem Unternehmen begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
  2. 2. Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei diesem Unternehmen oder
  3. 3. von diesem Unternehmen erworbene OTC-Derivate.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden.

(6) Die in Abs. 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Emittenten oder in Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen 35 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.

(7) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden.

Quantitative Anlagebeschränkungen für Indexfonds

§ 75. (1) Abweichend von § 74, jedoch unbeschadet der in § 78 festgelegten Anlagegrenzen, darf für einen OGAW, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegt werden (Indexfonds). Unter der Indexnachbildung ist die Nachbildung des Basiswertes eines Index zu verstehen, wobei dazu auch Derivate eingesetzt werden können.

(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere

  1. 1. die Zusammensetzung des Index den Risikodiversifizierungsvorschriften der Abs. 1 und 3 entspricht,
  2. 2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, wobei der Indexanbieter eine anerkannte Methodik anzuwenden hat, die nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt und
  3. 3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird. Der Index gilt als in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn er öffentlich zugänglich ist und der Indexanbieter von der den Indexfonds verwaltenden Verwaltungsgesellschaft unabhängig ist, wobei dies nicht ausschließt, dass der Indexanbieter und die den Indexfonds verwaltende Verwaltungsgesellschaft zum selben Konzern gehören, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.

(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Die Höchstgrenze von 40 vH gemäß § 74 Abs. 1 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.

Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen

§ 76. (1) Abweichend von § 74 kann unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 vH des Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen, die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehrerer Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates, einem Drittstaat oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, angelegt werden, wenn

  1. 1. es sich dabei um Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von § 74 Abs. 5 handelt,
  2. 2. die Anteilinhaber dieses OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen des § 74 einhalten und
  3. 3. diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 vH des Gesamtbetrags des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.

(2) In den Fondsbestimmungen sind die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften, Drittstaaten oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters ausdrücklich zu erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen mehr als 35 vH des Fondsvermögens anzulegen beabsichtigt wird, begeben oder garantiert werden.

(3) Die FMA hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Bewilligung der Fondsbestimmungen zu prüfen.

Quantitative Beschränkungen für die Anlage in OGAW oder OGA

§ 77. (1) Anteile an anderen OGAW oder an OGA dürfen für das Fondsvermögen erworben werden, sofern höchstens 20 vH des Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder OGA angelegt werden.

(2) Anteile an OGA dürfen insgesamt 30 vH des Fondsvermögens des OGAW nicht übersteigen.

(3) Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder anderen OGAWs müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder OGA in Bezug auf die Obergrenzen des § 74 nicht berücksichtigt werden.

(4) Beim Erwerb von Anteilen anderer OGAW oder OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW oder OGA durch den OGAW keine Gebühren verrechnen.

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten

§ 78. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft, darf für keine der von ihr verwalteten OGAW Aktien, mit denen ein Stimmrecht verbunden ist, erwerben, die es ihr ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss im Sinne von Abs. 2 Z 1 auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Hat ein anderer Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Verwaltungsgesellschaft für die von ihr verwalteten OGAW solche Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.

(2) Für das Fondsvermögen eines OGAW dürfen von ein und demselben Emittenten liquide Finanzanlagen nur in folgendem Ausmaß erworben werden:

  1. 1. Aktien bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der emittierenden Aktiengesellschaft, wenn die Aktien mit der Ausübung eines Stimmrechtes verbunden sind;
  2. 2. Aktien bis zu 10 vH des Grundkapitals der emittierenden Aktiengesellschaft, wenn es sich um stimmrechtslose Aktien handelt;
  3. 3. Schuldverschreibungen bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens ein und desselben Emittenten;
  4. 4. Geldmarktinstrumente bis zu 10 vH ein und desselben Emittenten;
  5. 5. nur bis höchstens 25 vH Anteile ein und desselben OGAW oder OGA.

(3) Die Anlagegrenzen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.

(4) Die in Abs. 2 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um

  1. 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
  2. 2. von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
  3. 3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
  4. 4. Aktien handelt, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den §§ 74 und 77 sowie in Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 66 Abs. 2 und § 79 gelten bei Überschreiten der Grenzen sinngemäß.

Ausnahmen und Abweichen von den Veranlagungsgrenzen

§ 79. (1) Die in den §§ 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen müssen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil des Fondsvermögens sind, nicht eingehalten werden.

(2) Werden die in den §§ 66 bis 78 festgelegten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so ist bei den Verkäufen aus dem Fondsvermögen vorrangig die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.

(3) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 wird durch einen Verstoß gegen die in den §§ 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen nicht berührt.

(4) Zwei Wochen vor dem Laufzeitende eines auf bestimmte Laufzeit errichteten OGAW und eine Woche vor und nach einem Verschmelzungsstichtag müssen die in den §§ 74 bis 77 genannten Höchstsätze unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber nicht eingehalten werden. Selbiges gilt bei Abwicklung eines OGAW gemäß § 63, bei OGAW in Abwicklung gemäß § 65 und bei Vorliegen unwiderruflicher Aufträge für die vollständige Rücklösung aller Anteile gemäß § 63 Abs. 4.

Verbot der Kreditaufnahme und der Kreditgewährung

§ 80. (1) Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor und es handelt sich um Kredite, die vorübergehend aufgenommen werden und sich auf nicht mehr als 10 vH des Wertes des Fondsvermögens belaufen.

(2) Der Erwerb von Fremdwährungen im Rahmen eines „Back-to-Back“-Darlehens ist zulässig.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens weder Kredite gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingehen; die §§ 67, 68, 70 bis 74 bleiben davon unberührt.

(4) Das Verbot gemäß Abs. 3 steht jedoch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den §§ 71 oder 73 genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.

Dingliche Verfügungen über Vermögenswerte

§ 81. Vermögenswerte eines OGAW dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen OGAW derivative Geschäfte nach § 73 abgeschlossen werden.

Leerverkäufe

§ 82. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank darf für Rechnung des Fondsvermögens Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 67 Abs. 1 genannte liquide Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 73 bleibt davon unberührt.

Pensionsgeschäfte

§ 83. Die Verwaltungsgesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des OGAW, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte). Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten und auf Art. 11 der Richtlinie 2007/16/EG nähere Kriterien im Hinblick auf die Definition, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformationen und Anlagebeschränkungen von Pensionsgeschäften festlegen.

Wertpapierleihe

§ 84. Die Verwaltungsgesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muss so beschaffen sein, dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung eines OGAW eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten und auf Art. 11 der Richtlinie 2007/16/EG nähere Kriterien im Hinblick auf die Definition, Bezeichnung, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformationen, Mündelsicherheit und Anlagebeschränkungen von Wertpapierleihgeschäften und -systemen festlegen.

4. Abschnitt

Risikomanagement des OGAW

Risikomanagementverfahren

§ 85. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat in Bezug auf den OGAW ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Vermögens des OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat Informationsasymmetrien zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entstehen, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, auf die Kreditderivate Bezug nehmen, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen in angemessener Weise gemäß diesem Abschnitt zu erfassen.

(2) Zur Sicherstellung einer präzisen und unabhängigen Bewertung des jeweiligen Wertes von OTC-Derivaten hat sie das in § 92 festgelegte Verfahren anzuwenden.

Risikomanagement-Grundsätze

§ 86. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen

  1. 1. die Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten;
  2. 2. Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;
  3. 3. die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird;
  4. 4. Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 17 vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.

(2) Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Abs. 1 haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:

  1. 1. Die Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß §§ 87 bis 89; sowie
  2. 2. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses.

Risikomessung und Risikomanagement

§ 87. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und wirksame sowie dem OGAW-Risikoprofil entsprechende Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um

  1. 1. die Risken, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können; sowie
  2. 2. die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko gemäß den §§ 89 und 91 sicherzustellen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat im Sinne von Abs. 1 für jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. 1. Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass
    1. a) die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und
    2. b) die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden;
  2. 2. gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche („Back-Testing“) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
  3. 3. gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;
  4. 4. Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in § 86 Abs. 1 und 2 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;
  5. 5. Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem in Z 4 dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;
  6. 6. Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anteilinhaber führen.

(3) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich mittels Verordnung festlegen,

  1. 1. unter welchen Bedingungen periodische Rückvergleiche gemäß Abs. 2 Z 2 sowie periodische Stresstests und Szenarioanalysen gemäß Abs. 2 Z 3 durchzuführen sind;
  2. 2. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Einklang des jeweiligen Risikostandes jedes OGAW mit dem Risikosystem gemäß Abs. 2 Z 5 gewährleistet ist;
  3. 3. welche Kriterien ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken zu erfüllen hat (§ 88);
  4. 4. die konkrete Ausgestaltung der Risikomanagement-Grundsätze (§ 86) und der Risikomessung und des Risikomanagements (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2);
  5. 5. die Definition von Gesamtrisiko (§ 89) und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement;
  6. 6. die Berechnung des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment-Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (§ 90);
  7. 7. die Berechnung des Gesamtrisikos bei Verwendung des Value-at-Risk-Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (§ 89);
  8. 8. die Berechnung des Gegenpartei- oder Kontrahenten-Risikos unter Berücksichtigung von Sicherheiten und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (§ 90);
  9. 9. die Regeln für die Deckung von Derivattransaktionen und deren quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement;
  10. 10. die erlaubten fortgeschrittenen Messansätze (§ 89);
  11. 11. die Berücksichtigung von Netting- und Hedging-Vereinbarungen beim Commitment-Ansatz (§ 90);
  12. 12. die Verfahren zur Sicherstellung einer angemessenen, präzisen und unabhängigen Bewertung von OTC-Derivaten zum Verkehrswert (§ 92);
  13. 13. welche Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten sind, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen und diese adäquat dokumentieren (§ 92);
  14. 14. welche Sicherheiten und deren Höhe bei der Behandlung von Kontrahenten- und Emittentenrisiken zulässig sind und die Berechnung des Risikos aus OTC-Derivatgeschäften (§ 91).

Liquiditätsrisikomanagement

§ 88. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihr verwaltete OGAW jederzeit zur Rücknahme und Auszahlung der Anteile gemäß § 55 Abs. 2 imstande ist. Zur Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter außergewöhnlichen Umständen hat die Verwaltungsgesellschaft Stresstests durchzuführen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der OGAW-Anlagen bei jedem von ihr verwalteten OGAW den in den Fondsbestimmungen und im Prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.

Berechnung des Gesamtrisikos

§ 89. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von § 73 Abs. 5 und 6 mindestens einmal täglich als eine der folgenden Größen zu berechnen:

  1. 1. zusätzliches Risiko und zusätzlicher Leverage, die der verwaltete OGAW durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von § 73 Abs. 6 erzeugt und die den Gesamtbetrag des OGAW-Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen;
  2. 2. Marktrisiko des OGAW-Portfolios.

(2) Das Gesamtrisiko ist, je nach Zweckdienlichkeit, nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz zu ermitteln. „Value at Risk“ bezeichnet in diesem Zusammenhang den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust. Die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode muss der vom OGAW gewählten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen sein. Geschäfte gemäß § 83 und gemäß § 84 sind bei der Berechnung des Gesamtrisikos ebenfalls zu berücksichtigen.

Commitment-Ansatz

§ 90. (1) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, so hat die Verwaltungsgesellschaft

  1. 1. diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von § 73 Abs. 6 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von §§ 83 und 84 genutzt werden;
  2. 2. jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umzurechnen (Standard-Commitment-Ansatz).

(2) Die Verwaltungsgesellschaft darf bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen.

(3) Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, so muss die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen werden.

(4) Vorübergehende Kreditvereinbarungen gemäß § 80 Abs. 1 müssen bei Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt werden.

Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

§ 91. (1) Für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsegehandelten derivativen Finanzinstrumenten (OTC-Derivaten) gelten die in § 74 festgelegten Obergrenzen. Dabei hat die Verwaltungsgesellschaft für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW im Einklang mit den in § 74 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen den positiven Verkehrswert des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde zu legen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn sie die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss hinreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräußert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt. Die Verwaltungsgesellschaft hat Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat die in § 74 für die Emittentenkonzentration festgelegten Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht. Hinsichtlich des Risikos aus Geschäften mit OTC-Derivaten gemäß § 74 Abs. 2 hat die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.

Verfahren zur Bewertung der OTC-Derivate

§ 92. (1) Verwaltungsgesellschaften haben sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein Verkehrswert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in § 73 Abs. 1 Z 3 lit. b niedergelegten Kriterien erfüllt. Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen und diese adäquat zu dokumentieren.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Verkehrswert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren müssen geeignet und der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen sein. Schließen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, so muss die Verwaltungsgesellschaft die in § 10 Abs. 1 Z 7 und § 30 Abs. 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

5. Abschnitt

Master-Feeder-Strukturen

Feeder-OGAW

§ 93. (1) Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1, §§ 67, 68, 70, 71, 74, 76, 77, und 78 Abs. 3 mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.

(2) Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 vH seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:

  1. 1. gemäß § 67 Abs. 2 gehaltene Sichteinlagen und kündbare Einlagen;
  2. 2. derivative Finanzinstrumente gemäß § 73, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
  3. 3. wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

(3) Für die Zwecke der Einhaltung von § 73 Abs. 5 und 6 hat der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Abs. 2 Z 2 zu berechnen:

  1. 1. entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder
  2. 2. mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-OGAW im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

Master-OGAW

§ 94. (1) Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der

  1. 1. mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,
  2. 2. nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und
  3. 3. keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.

(2) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:

  1. 1. Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;
  2. 2. nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von § 143 Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung.

Bewilligung der Master-Feeder-Struktur durch die FMA

§ 95. (1) Anlagen eines in Österreich bewilligten Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß § 77 Abs. 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die FMA und einer rechtswirksamen Vereinbarung im Sinne von § 96.

(2) Die FMA hat dem Feeder-OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen. Weist die FMA den Antragsteller auf im Antrag fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung. Wird die Anlage in den Master-OGAW innerhalb der Frist gemäß Satz 1 von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt sie als bewilligt. Auf Antrag des Feeder-OGAW hat die FMA jedoch auch im Falle einer Nichtuntersagung einen schriftlichen Bescheid auszustellen.

(3) Die FMA hat die Bewilligung zu erteilen, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Abschnitt dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW hat der FMA zu diesem Zweck folgende Dokumente zu übermitteln:

  1. 1. Die Fondsbestimmungen oder Satzungen von Feeder-OGAW und Master-OGAW,
  2. 2. den Prospekt und das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument für den Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW,
  3. 3. die Vereinbarung gemäß § 96 zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen gemäß § 98,
  4. 4. im Falle einer Umwandlung eines bestehenden OGAW, die in § 111 Abs. 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber,
  5. 5. wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die Vereinbarung gemäß § 107 Abs. 1 zwischen den Verwahrstellen, und
  6. 6. wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Abschlussprüfer haben, die Vereinbarung gemäß § 109 Abs. 1 zwischen den Abschlussprüfern.

(4) Ist der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so hat der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Master-OGAW beizubringen, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. Der Feeder-OGAW hat die Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache vorzulegen.

(5) Zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Feeder-OGAW hat die FMA auf dessen Antrag bei beabsichtigter Veranlagung in einen von der FMA bewilligten OGAW als Master-OGAW und zum Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung auszustellen, dass es sich bei diesem um einen OGAW handelt, dieser selbst nicht ebenfalls ein Feeder-OGAW ist und keine Anteile an einem Feeder-OGAW hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feeder-OGAW gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.

Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW

§ 96. (1) Der Feeder-OGAW hat mit dem Master-OGAW eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich der Master-OGAW verpflichtet, dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen. Die Vereinbarung hat zumindest die in Abs. 2 bis 7 genannten Angaben zu enthalten.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf den Zugang zu Informationen folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Kopien seiner Fondsbestimmungen oder Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger zu übermitteln hat;
  2. 2. wie und wann der Master-OGAW den Feeder-OGAW über die Übertragung von Aufgaben des Investment- und Risikomanagements an Dritte gemäß § 28 zu unterrichten hat;
  3. 3. wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW — sofern relevant — interne Betriebsdokumente wie die Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens und die Compliance-Berichte zu übermitteln hat;
  4. 4. welche Angaben zu Verstößen des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften, Fondsbestimmungen oder Satzung und die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW der Master-OGAW dem Feeder-OGAW zu melden hat, einschließlich Angaben zu Modalitäten und Zeitpunkt dieser Meldung;
  5. 5. falls der Feeder-OGAW zu Sicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investiert, wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Informationen über seine tatsächliche Risikoexponierung gegenüber derivativen Finanzinstrumenten zu übermitteln hat, damit der Feeder-OGAW sein eigenes Gesamtrisiko gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 ermitteln kann;
  6. 6. eine Erklärung, der zufolge der Master-OGAW den Feeder-OGAW über jegliche weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten unterrichtet, und gegebenenfalls wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW diese Vereinbarungen über den Informationsaustausch übermittelt.

(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Die Angabe, in welche Anteilsgattungen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
  2. 2. Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
  3. 3. sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.

(4) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilspreise;
  2. 2. Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;
  3. 3. sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;
  4. 4. sofern erforderlich, weitere angemessene Maßnahmen, die nötig sind, um die Abstimmung der Zeitpläne (§ 99) zu gewährleisten;
  5. 5. falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;
  6. 6. Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Zeichnung sowie Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den Fällen der Abwicklung (§ 101) und der Verschmelzung oder Spaltung (§ 104);
  7. 7. Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anteilinhaber;
  8. 8. wenn Fondsbestimmungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anteilinhaber gewähren und der Master-OGAW beschließt, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Maße oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.

(5) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkung auf Handelsvereinbarungen folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung, Kauf oder Zeichnung von Anteilen eines jeden OGAW durch den betreffenden OGAW;
  2. 2. Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.

(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Standardvereinbarungen für den Prüfbericht folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Haben Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre, Abstimmung der Erstellung der regelmäßigen Berichte;
  2. 2. haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmäßigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Abschlussprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht gemäß § 109 Abs. 2 zu erstellen.

(7) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Änderungen bestehender Vereinbarungen folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung vorgeschlagener und bereits wirksamer Änderungen der Fondsbestimmungen oder der Satzung, des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments durch den Master-OGAW, wenn diese Informationen von den in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder im Prospekt des Master-OGAW festgelegten Standardvereinbarungen für die Unterrichtung der Anteilinhaber abweichen;
  2. 2. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung einer geplanten oder vorgeschlagenen Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung durch den Master-OGAW;
  3. 3. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung eines OGAW, dass die Bedingungen für einen Feeder-OGAW beziehungsweise Master-OGAW nicht mehr erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt sein werden;
  4. 4. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seinen Wirtschaftsprüfer oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen;
  5. 5. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung anderer Änderungen von bestehenden Vereinbarungen durch den Master-OGAW.

(8) Soweit die Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW den Fondsbestimmungen des Master-OGAW, die dem Prospekt des Master-OGAW beigefügt sind, entsprechen, reicht ein Querverweis in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 auf die relevanten Teile des Prospektes des Master-OGAW.

Wahl des auf die Vereinbarung anzuwendenden Rechtes

§ 97. (1) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in Österreich bewilligt, so ist auf die Vereinbarung österreichisches Recht anzuwenden; die Wahl eines anderen Rechtes oder eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs ist unwirksam.

(2) Ist entweder der Feeder-OGAW oder der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so kann entweder

  1. 1. die Anwendbarkeit österreichischen Rechts oder
  2. 2. die Anwendbarkeit des Rechts des anderen Mitgliedstaates, in dem der Master-OGAW oder der Feeder-OGAW gebilligt sind,

    vereinbart werden. Im Fall der Z 1 ist die Wahl eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs unwirksam. Im Fall der Z 2 kann ausschließlich die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Mitgliedstaates vereinbart werden.

Interne Regelungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 98. (1) Werden Master-OGAW und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung (§ 96) durch interne Regelungen ersetzt werden, durch die sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen gemäß § 96 eingehalten werden.

(2) Die internen Regelungen gemäß Abs. 1 haben folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Angemessene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen der §§ 22 bis 26 zu genügen, nicht ausreichen;
  2. 2. in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW die Regelungen gemäß § 96 Abs. 3;
  3. 3. in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen die Regelungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 bis 6 und Z 8;
  4. 4. in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen die Regelungen gemäß § 96 Abs. 5;
  5. 5. in Bezug auf den Prüfbericht die Regelungen gemäß § 96 Abs. 6.

Abstimmung der Zeitpläne

§ 99. Master-OGAW und Feeder-OGAW haben angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes zu treffen, um eine zeitliche Abstimmung der Marktentscheidungen („Market Timing“) mit ihren Anteilen und damit verbundene Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.

Aussetzung der Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung

§ 100. (1) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der §§ 55 Abs. 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in § 56 Abs. 1 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.

(2) Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung untergraben werden, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.

Abwicklung eines Master-OGAW

§ 101. (1) Wird ein Master-OGAW abgewickelt, so ist auch der Feeder-OGAW abzuwickeln, es sei denn, die FMA bewilligt:

  1. 1. Die Anlage von mindestens 85 vH des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW oder
  2. 2. die Änderung der Fondsbestimmungen oder der Satzung, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen.

(2) Unbeschadet der §§ 60 bis 63 hat die Abwicklung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem all seine Anteilinhaber und die FMA als zuständige Behörde des Feeder-OGAW oder sofern der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert worden sind.

Antrag auf Bewilligung der Abwicklung

§ 102. (1) Der Feeder-OGAW hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Abwicklung durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:

  1. 1. Wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
    1. a) Den Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;
    2. b) den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen;
    3. c) die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß den § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;
    4. d) die anderen gemäß § 95 Abs. 3 erforderlichen Dokumente;
  2. 2. wenn der Feeder-OGAW gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt, die Unterlagen und Informationen gemäß Z 1 lit. b und c;
  3. 3. wenn der Feeder-OGAW eine Abwicklung plant, die Mitteilung dieser Absicht.

(2) Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung über seine verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat der Feeder-OGAW abweichend von Abs. 1 der FMA seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Beginn der Abwicklung zu übermitteln.

(3) Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.

Bewilligung der Abwicklung

§ 103. (1) Die FMA hat den Antrag des Feeder-OGAW auf Bewilligung der Abwicklung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in § 102 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Unterlagen mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Weist die FMA den Antragsteller auf im Antrag fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Nach Erhalt der Bewilligung durch die FMA gemäß Abs. 1 hat der Feeder-OGAW den Master-OGAW darüber zu unterrichten.

(3) Sobald die FMA die erforderlichen Bewilligungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 erteilt hat, hat der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen von § 111 ohne unnötigen Aufschub zu erfüllen.

(4) Wird der Abwicklungserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 Anlagen zu tätigen, so hat die FMA ihre Bewilligung nur unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

  1. 1. der Feeder-OGAW erhält
    1. a) den Liquidationserlös in bar oder
    2. b) einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen gemäß § 98 und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist;
  2. 2. sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden.

(5) Kommt Abs. 4 Z 1 lit. b zur Anwendung, so kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW

§ 104. (1) Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW ist der Feeder-OGAW abzuwickeln, es sei denn, die FMA bewilligt, dass der Feeder-OGAW

  1. 1. Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgeht,
  2. 2. mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen ist, oder
  3. 3. seine Fondsbestimmungen im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.

(2) Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und der FMA oder, falls der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt ist, den zuständigen Behörden der Herkunftmitgliedstaaten seines Feeder-OGAW, bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in § 120 Abs. 1 und § 121 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat.

(3) Der Feeder-OGAW hat vom Master-OGAW die Möglichkeit zu erhalten, vor Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzugeben oder ausbezahlt zu bekommen, es sei denn, die FMA oder, falls der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt ist, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW, haben die in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Bewilligung erteilt.

Antrag auf Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

§ 105. (1) Der Feeder-OGAW hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß § 104 Abs. 2 über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:
    1. a) den entsprechenden Bewilligungsantrag;
    2. b) sofern relevant, den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
    3. c) sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;
  2. 2. wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:
    1. a) den Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;
    2. b) den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
    3. c) die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;
    4. d) die anderen gemäß § 95 Abs. 3 erforderlichen Dokumente;
  3. 3. wenn der Feeder-OGAW gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
    1. a) den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
    2. b) die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;
  4. 4. wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.

(2) Im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 2 bezieht sich:

  1. 1. der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen
    1. a) der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;
    2. b) der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt;
  2. 2. der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen
    1. a) der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird;
    2. b) der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.

(3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in § 120 Abs. 1 und § 121 genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, so hat der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Abs. 1 seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Abs. 1 spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW zu unterbreiten.

(4) Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.

Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

§ 106. (1) Die FMA hat den Antrag des Feeder-OGAW auf Verschmelzung oder Spaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in § 105 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Weist die FMA den Antragsteller auf im Antrag fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Sobald der Feeder-OGAW den Bescheid über die Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung durch die FMA gemäß Abs. 1 erhalten hat, hat er den Master-OGAW darüber zu informieren.

(3) Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die FMA die erforderlichen Bewilligungen gemäß § 105 Abs. 1 Z 2 erteilt hat, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen von § 111 unverzüglich zu erfüllen.

(4) In den in § 105 Abs. 1 Z 2 und 3 beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, gemäß § 104 Abs. 3 und § 123 die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile am Master-OGAW zu verlangen, sofern die FMA bis zu dem Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die gemäß § 105 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen nicht erteilt hat. Der Feeder-OGAW hat dieses Recht auch zur Wahrung der Rechte seiner Anteilinhaber auf Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW gemäß § 111 Abs. 1 Z 4 auszuüben. Dabei hat der Feeder-OGAW vor Wahrnehmung seiner Rechte auf Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW mögliche Alternativen zu prüfen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anteilinhaber zu vermeiden oder zu verringern.

(5) Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so hat er zu erhalten:

  1. 1. entweder den Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in bar oder
  2. 2. einen Teil oder den gesamten Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW vorgesehen ist.

    Im Fall der Z 2 kann der Feeder-OGAW jeden Teil der übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

(6) Die FMA hat die Bewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass sämtliche gehaltene oder gemäß Abs. 5 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuer Investitionspolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.

Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 107. (1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so haben diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

(2) Der Feeder-OGAW darf die Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst tätigen, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

(3) Bei der Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Wahrung des Datenschutzes oder betreffend die Einschränkung der Offenlegung von Informationen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften löst weder für eine Verwahrstelle noch für eine für diese handelnde Person eine Haftung aus.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW hat der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.

(5) Die Verwahrstelle des Master-OGAW hat die FMA und gegebenenfalls die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, den Feeder-OGAW oder - sofern zutreffend - die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Ausübung ihrer Pflichten in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Vorkommnisse:

  1. 1. Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwertes des Master-OGAW;
  2. 2. Fehler bei Transaktionen oder bei der Abwicklung von Kauf und Zeichnung oder von Aufträgen zur Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW durch den Feeder-OGAW;
  3. 3. Fehler bei der Zahlung oder Kapitalisierung von Erträgen aus dem Master-OGAW oder bei der Berechnung der damit zusammenhängenden Quellensteuer;
  4. 4. Verstöße gegen die in den Fondsbestimmungen oder der Satzung, im Prospekt oder in den wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Anlageziele, -politik oder -strategie des Master-OGAW;
  5. 5. Verstöße gegen in diesem Bundesgesetz, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung, im Prospekt oder im Kundeninformationsdokument festgelegte Höchstgrenzen für Anlagen und Kreditaufnahme.

Inhalt der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 108. (1) Die in § 107 Abs. 1 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Verwahrstellen routinemäßig austauschen, und die Angabe, ob diese Informationen oder Unterlagen von einer Verwahrstelle an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
  2. 2. Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich der Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Verwahrstelle des Master-OGAW an die Verwahrstelle des Feeder-OGAW;
  3. 3. Koordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer in diesem Bundesgesetz sowie im BWG und im Depotgesetz (BGBl. Nr. 424/1969) vorgesehenen Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschließlich
    1. a) des Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor „Market Timing“ gemäß § 99;
    2. b) der Bearbeitung von Aufträgen des Feeder-OGAW für Kauf, Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW und der Abwicklung dieser Transaktionen unter Berücksichtigung von Vereinbarungen zur Übertragung von Sacheinlagen;
  4. 4. Koordinierung der Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse;
  5. 5. Angabe, welche Verstöße des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften und die Fondsbestimmungen oder die Satzung von der Verwahrstelle des Master-OGAW der Verwahrstelle des Feeder-OGAW mitgeteilt werden, sowie Modalitäten und Zeitpunkt für die Bereitstellung dieser Informationen;
  6. 6. Verfahren für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Verwahrstellen;
  7. 7. Beschreibung von Eventualereignissen, über die sich die Verwahrstellen auf Ad-hoc-Basis gegenseitig unterrichten sollten, sowie Modalitäten und Zeitpunkt hierfür.

(2) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß § 96 Abs. 1 geschlossen, so ist auf diese Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, das gemäß § 97 für diese Vereinbarung gilt; beide Verwahrstellen haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, anzuerkennen.

(3) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß § 96 Abs. 1 durch interne Regelungen gemäß § 98 ersetzt, so kann in der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW rechtswirksam nur entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW gebilligt ist, oder - sofern abweichend - das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW gebilligt ist, vereinbart werden; beide Verwahrstellen haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

Abschlussprüfer

§ 109. (1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Abschlussprüfer haben, so haben diese Abschlussprüfer eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abzuschließen, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-OGAW darf Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst tätigen, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

(2) Der Abschlussprüfer des Feeder-OGAW hat in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW zu berücksichtigen. Haben der Feeder-OGAW und der Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, so hat der Abschlussprüfer des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeder-OGAW zu erstellen. Der Abschlussprüfer des Feeder-OGAW hat in seinem Bericht insbesondere jegliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW zu nennen.

(3) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Abschnittes darf weder der Abschlussprüfer des Master-OGAW noch der des Feeder-OGAW eine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung zur Wahrung des Datenschutzes oder betreffend die Einschränkung der Offenlegung von Informationen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf weder für einen Abschlussprüfer noch für eine für diesen handelnde Person eine Haftung nach sich ziehen.

Inhalt der Vereinbarung zwischen den Abschlussprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 110. (1) Die in § 109 Abs. 1 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Abschlussprüfer routinemäßig austauschen;
  2. 2. Angabe, ob die unter Z 1 genannten Informationen oder Unterlagen von einem Abschlussprüfer an den anderen übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
  3. 3. Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch den Abschlussprüfer des Master-OGAW an den Abschlussprüfer des Feeder-OGAW;
  4. 4. Koordinierung der Rolle der Abschlussprüfer in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;
  5. 5. Angabe der Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Abschlussprüfers des Master-OGAW für die Zwecke von § 109 Abs. 2 zu nennen sind;
  6. 6. Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Abschlussprüfern, einschließlich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Abschlussprüfers des Master-OGAW genannt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung hat Bestimmungen für die Erstellung der in § 109 Abs. 2 und § 49 Abs. 5 genannten Berichte zu enthalten sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Abschlussprüfer des Feeder-OGAW.

(3) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in § 109 Abs. 2 geforderten Ad-hoc-Berichts des Abschlussprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschließlich Entwürfen, an den Abschlussprüfer des Feeder-OGAW geregelt.

(4) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß § 96 Abs. 1 geschlossen, so ist auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß § 97 für diese Vereinbarung gilt, anzuwenden; beide Abschlussprüfer haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anzuerkennen.

(5) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß § 96 Abs. 1 durch interne Regelungen gemäß § 98 ersetzt, so kann in der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW rechtswirksam nur entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW gebilligt ist, oder - sofern abweichend - das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW gebilligt ist, vereinbart werden; beide Abschlussprüfer haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

§ 111. (1) Bei Umwandlung eines bereits bestehenden OGAW in einen Feeder-OGAW sowie bei Änderung des Master-OGAW hat der Feeder-OGAW seinen Anteilinhabern folgende Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. eine Erklärung, der zufolge die FMA die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW bewilligt hat,
  2. 2. das in § 134 Abs. 1 genannte Kundeninformationsdokument betreffend Feeder-OGAW und Master-OGAW,
  3. 3. das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW, oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen gemäß § 77 Abs. 1 übersteigen werden, und
  4. 4. eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Veräußerungskosten erhobenen Gebühren die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen; dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Feeder-OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

    Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Z 3 genannten Datum zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wurde der Feeder-OGAW gemäß § 139 notifiziert, so sind die in Abs. 1 genannten Informationen in der oder einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache den Anlegern zur Verfügung zu stellen. Der Feeder-OGAW ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals zuverlässig wiederzugeben.

(3) Der Feeder-OGAW darf vor Ablauf der in Abs. 1 Z 4 genannten 30-Tagefrist keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigen, die die Anlagegrenze gemäß § 77 Abs. 1 übersteigen.

(4) Auf das Zur Verfügung Stellen der in Abs. 1 genannten Informationen durch den Feeder-OGAW ist das in § 133 beschriebene Verfahren anzuwenden.

Überwachung des Master-OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW

§ 112. (1) Die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW hat die Tätigkeiten des Master-OGAW wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der Feeder-OGAW auf Informationen und Unterlagen des Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.

(2) Erhält die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW oder eine Person, die im Namen des Feeder-OGAW oder dessen Verwaltungsgesellschaft handelt, im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteile des Master-OGAW eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder sonstigen geldwerten Vorteil, so werden diese in das Vermögen des Feeder-OGAW eingezahlt.

Pflichten des Master-OGAW und der FMA

§ 113. (1) Der in Österreich bewilligte Master-OGAW hat der FMA unmittelbar die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt, anzuzeigen. Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so hat die FMA betreffend einen in Österreich bewilligten Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über solche Anlagen zu unterrichten.

(2) Der Master-OGAW darf für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile oder deren Veräußerung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren einheben.

(3) Der Master-OGAW hat zu gewährleisten, dass sämtliche Informationen, die gemäß diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union, den Fondsbestimmungen oder der Satzung erforderlich sind, dem Feeder-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem Abschlussprüfer des Feeder-OGAW rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

6. Abschnitt

Verschmelzungen

Grundsätze

§ 114. (1) Verschmelzungen von OGAW sind unter Anwendung eines der Verschmelzungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 zulässig. Dies gilt sowohl für grenzüberschreitende Verschmelzungen als auch für inländische Verschmelzungen. Grenzüberschreitende Verfahren sind unabhängig von der Rechtsform der OGAW zulässig. Im Falle einer Verschmelzung durch Neubildung findet weiters § 50 Anwendung. Auf inländische Verschmelzungen sind die §§ 115 bis 126 anzuwenden.

(2) Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen der übertragende OGAW in Österreich gemäß § 50 bewilligt ist, gelten die §§ 115 und 117 bis 126. Ist der übertragende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so finden die Rechtsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden OGAW Anwendung. Eine Rechtsformänderung des in Österreich bewilligten übernehmenden OGAW ist im Rahmen der Verschmelzung nicht zulässig.

(3) Jede Verschmelzung eines in Österreich bewilligten OGAW bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der den OGAW verwaltenden Verwaltungsgesellschaft sowie der Zustimmung der Depotbank jedes OGAW.

Bewilligung der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übertragenden OGAW

§ 115. (1) Die Verschmelzung eines in Österreich gemäß § 50 bewilligten übertragenden OGAW bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Bewilligung durch die FMA. Der übertragende OGAW hat dabei der FMA alle nachstehenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. den vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,
  2. 2. eine aktuelle Fassung des Prospekts und des in § 134 Abs. 1 genannten Kundeninformationsdokuments für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
  3. 3. eine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, mit der gemäß § 118 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG soweit es sich um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt, und den Fondsbestimmungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben, und
  4. 4. die Informationen, die der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln beabsichtigen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind der FMA in deutscher oder im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in deutscher Sprache und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW oder in englischer oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache zu übermitteln.

(3) Ist die FMA der Auffassung, dass der Antrag gemäß Abs. 1 nicht vollständig ist, so hat sie spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Informationen gemäß Abs. 2 zusätzliche Informationen anzufordern. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung. Nach Vorliegen des vollständigen Antrages hat die FMA im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unverzüglich die Kopien der Informationen gemäß Abs. 1 den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW zur Prüfung zu übermitteln. Erhält die FMA von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Übermittlung der Kopien der Informationen gemäß Abs. 1 einen Hinweis auf Bedenken bezüglich der Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW, so ist das Verfahren im Sinne des § 38 letzter Satz AVG auszusetzen.

(4) Die FMA hat zur Prüfung der Angemessenheit der Informationen für die Anteilinhaber die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber des übertragenden OGAW abzuwägen. Sie kann den übertragenden OGAW schriftlich auffordern, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW klarer gestaltet werden. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist gemäß Abs. 6 bis zum Eingang der geänderten Informationen für die Anleger bei der FMA.

(5) Die Bewilligung der Verschmelzung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die geplante Verschmelzung erfüllt sämtliche Auflagen dieser Bestimmung sowie der §§ 116 bis 119;
  2. 2. der übernehmende OGAW ist gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG für die Vermarktung seiner Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten notifiziert, in denen der übertragende OGAW entweder bewilligt oder gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG für die Vermarktung seiner Anteile notifiziert ist, und
  3. 3. die FMA und im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW befinden die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufrieden stellend oder es ist kein Hinweis auf Bedenken von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftmitgliedstaat des übernehmenden OGAW im Sinne von § 116 Abs. 2 eingegangen.

(6) Die FMA hat dem übertragenden OGAW nach Maßgabe von Abs. 3, 4 und 5 oder im Falle einer inländischen Verschmelzung nach Maßgabe von Abs. 4 und 5 und § 116 Abs. 2 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des vollständigen Antrages gemäß Abs. 1 schriftlich mittels Bescheides die Verschmelzung zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW von der FMA über die Entscheidung zu informieren.

Prüfung der Anteilinhaberinformationen bei Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übernehmenden OGAW

§ 116. (1) Im Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übernehmenden OGAW hat die FMA, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Basis der von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden OGAW übermittelten Informationen, die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW abzuwägen, um die Angemessenheit der Informationen für die Anteilinhaber zu prüfen.

(2) Hat die FMA Bedenken betreffend die Angemessenheit der Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW, so hat sie spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Informationen, oder im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der Kopien der vollständigen Informationen gemäß Abs. 1 den übernehmenden OGAW schriftlich aufzufordern, die Informationen für seine Anteilinhaber zu ändern. Diese Aufforderung hemmt bei einer inländischen Verschmelzung den Fortlauf der Beurteilungsfrist gemäß § 115 Abs. 6 bis zum Eingang der geänderten Informationen für die Anleger bei der FMA.

(3) Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden OGAW einen Hinweis auf ihre Bedenken innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 1 zu übermitteln und nachdem ihr die geänderten Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW vorgelegt worden sind, den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen mitzuteilen, ob diese geänderten Informationen zufriedenstellend sind.

Verschmelzungsplan

§ 117. (1) Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW haben einen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu erstellen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW,
  2. 2. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,
  3. 3. erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW,
  4. 4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2,
  5. 5. Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
  6. 6. geplanter effektiver Verschmelzungstermin,
  7. 7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
  8. 8. im Falle einer Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 Z 15 lit. b und gegebenenfalls § 3 Abs. 2 Z 15 lit. c die Fondsbestimmungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.

(2) Die FMA kann nicht verlangen, dass weitere Informationen in den Verschmelzungsplan aufgenommen werden. Wohl aber können der übertragende und der übernehmende OGAW die Aufnahme weiterer Punkte in den Verschmelzungsplan beschließen.

Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen

§ 118. Die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ihres jeweiligen OGAW zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.

Bestätigung der Abschlussprüfer

§ 119. (1) Im Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich gemäß § 50 bewilligten übertragenden OGAW hat ein unabhängiger Abschlussprüfer folgendes zu bestätigen:

  1. 1. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2;
  2. 2. sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und
  3. 3. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2.

(2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer (§ 49 Abs. 5) des übertragenden oder des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Abs. 1 als unabhängige Abschlussprüfer.

(3) Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie der FMA ist auf Verlangen kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers zur Verfügung zu stellen.

Information der Anteilinhaber

§ 120. (1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben jeweils ihren Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sich diese ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können und ihre Rechte gemäß § 123 ausüben können. Die Informationen sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.

(2) Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, so haben der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW zu erläutern, die sich von den im eigenen Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.

(3) Die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Die Anteilinhaber sind dabei auf das Kundeninformationsdokument des übernehmenden OGAW zu verweisen und aufzufordern, dieses zu lesen.

(4) Bei den Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.

(5) Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß § 139 notifiziert, so sind die Informationen in der bzw. in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates des jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache den Anteilinhabern zur Verfügung zu stellen. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Diese Übersetzung hat den Inhalt des Originals zuverlässig wiederzugeben.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind den jeweiligen Anteilinhabern gemäß § 133 mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten gemäß § 123, aber erst nach Zustimmung

  1. 1. der FMA, sofern der übertragende OGAW in Österreich bewilligt ist, oder
  2. 2. der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates, sofern der übertragende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist,

    zu übermitteln.

Inhalt der Informationen für die Anteilinhaber

§ 121. (1) Die Informationen gemäß § 120 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung;
  2. 2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber, einschließlich aber nicht ausschließlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, periodische Berichte, etwaige Verwässerung der Performance und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann;
  3. 3. spezifische Rechte der Anteilinhaber in Bezug auf die geplante Verschmelzung, einschließlich aber nicht ausschließlich des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts, auf Anfrage eine Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers oder der Verwahrstelle zu erhalten, des Rechts, gemäß § 123 die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile zu verlangen, und der Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts, wobei folgende Angaben beinhaltet sein müssen:
    1. a) Angaben zum Umgang mit den angefallenen Erträgen des betreffenden OGAW,
    2. b) einen Hinweis darauf, wie der in § 119 Abs. 3 genannte Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers erhalten werden kann,
  4. 4. maßgebliche Verfahrensaspekte, insbesondere Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilhandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen, und Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Verschmelzung gemäß § 125 (geplanter effektiver Verschmelzungstermin);
  5. 5. Kopie des in § 134 Abs. 1 genannten Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW.

(2) Die Informationen gemäß § 120 für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW haben weiters zu enthalten:

  1. 1. Einzelheiten zu Unterschieden hinsichtlich der Rechte von Anteilinhabern des übertragenden OGAW vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung;
  2. 2. wenn die Kundeninformationsdokumente des übertragenden OGAW und des übernehmenden OGAW synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien aufweisen oder in der begleitenden erläuternden Beschreibung unterschiedliche wesentliche Risiken beschrieben werden, einen Vergleich dieser Unterschiede;
  3. 3. einen Vergleich sämtlicher Kosten, Gebühren und Aufwendungen beider OGAW auf der Grundlage der in den jeweiligen Kundeninformationsdokumenten genannten Beträge;
  4. 4. wenn der übertragende OGAW eine performanceabhängige Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr bis Wirksamwerden der Verschmelzung;
  5. 5. wenn der übernehmende OGAW eine performanceabhängige Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr unter Gewährleistung einer fairen Behandlung der Anteilinhaber, die vorher Anteile des übertragenden OGAW hielten;
  6. 6. wenn dem übertragenden oder übernehmenden OGAW oder deren Anteilinhabern gemäß § 124 Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung angelastet werden dürfen, die Einzelheiten der Allokation dieser Kosten;
  7. 7. eine Erklärung, ob die Verwaltungsgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neugewichtung des Portfolios vorzunehmen;
  8. 8. sofern im Verschmelzungsplan eine Barzahlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. a oder b vorgesehen ist, Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung, einschließlich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anteilinhaber des übertragenden OGAW;
  9. 9. Angabe des Zeitraums, während dessen die Anteilinhaber im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können;
  10. 10. Angabe des Zeitraums, während dessen Anteilinhaber, die ihre gemäß § 123 gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, ihre Rechte als Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wahrnehmen können.

(3) Die Informationen gemäß § 120 für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW haben weiters eine Erklärung zu enthalten, in der mitgeteilt wird, ob die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden OGAW hat, und ob sie beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neugewichtung des Portfolios vorzunehmen.

(4) Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.

Neue Anteilinhaber

§ 122. Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß § 120 an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung sind die Informationsunterlagen gemäß § 120 und das aktuelle Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person zu übermitteln, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Fondsbestimmungen oder der Satzung, des Prospekts oder des Kundeninformationsdokuments eines der beiden OGAW anfordert.

Rück- und Umtauschrecht der Anteilinhaber

§ 123. Die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW sind berechtigt, ohne weitere Kosten als jene, die gemäß § 59 in Verbindung mit § 53 zur Deckung der Rücknahmekosten einbehalten werden,

  1. 1. die Auszahlung oder die Rücknahme ihrer Anteile oder,
  2. 2. soweit möglich, deren Umtausch in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist,

    zu verlangen. Dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW nach § 120 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2.

Kosten

§ 124. Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, dürfen weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.

Wirksamwerden

§ 125. (1) Eine inländische Verschmelzung ist mit dem im Verschmelzungsplan gemäß § 117 Abs. 1 Z 6 angeführten Datum wirksam. Für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettovermögensbestandes für Barzahlungen ist der im Verschmelzungsplan angegebene Zeitpunkt maßgeblich.

(2) Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in Österreich bewilligt ist, gelten die Fristen gemäß Abs. 1, wobei die allenfalls erforderliche Bewilligung durch die Anteilinhaber des übertragenden OGAW jedenfalls abzuwarten ist. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, richten sich die Fristen gemäß Abs. 1 nach dem Recht des Herkunftsstaates des übernehmenden OGAW.

(3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß § 136 Abs. 4 Z 1, 3 oder 5 zu veröffentlichen und der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.

(4) Eine Verschmelzung, die gemäß Abs. 1 oder 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Auswirkungen der Verschmelzung

§ 126. (1) Eine gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. a (Bruttoverschmelzung durch Aufnahme) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

  1. 1. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
  2. 2. die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 vH des Nettovermögensbestandes ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW, und
  3. 3. die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.

(2) Eine gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. b (Bruttoverschmelzung durch Neubildung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

  1. 1. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW übertragen;
  2. 2. die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu gebildeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 vH des Nettovermögensbestandes ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW, und
  3. 3. die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.

(3) Eine gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. c (Nettoverschmelzung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

  1. 1. Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW übertragen;
  2. 2. die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und
  3. 3. die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt erst, wenn alle Verbindlichkeiten getilgt sind.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und im Falle des Abs. 1 oder 2 der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.

(5) Die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach dem Kartellgesetz 2005 - KartG 2005 (BGBl. I Nr. 61/2005) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) bleiben unberührt.

Erleichterungen für Fondszusammenlegungen ohne grenzübergreifenden Bezug

§ 127. (1) Die Verschmelzung (Zusammenlegung) von in Österreich bewilligten OGAW, die nicht gemäß § 139 in einem anderen Mitgliedstaat zum Vertrieb notifiziert sind, richtet sich nach den §§ 114 Abs. 3, 119 sowie 122 bis 126. Die §§ 120 und 125 sowie § 3 Abs. 2 Z 15 lit. c sind nicht anzuwenden. Die FMA darf die Bewilligung nur erteilen, wenn die Interessen aller Anleger hinreichend gewahrt sind.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden bzw. neu zu bildenden OGAW kann das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als OGAW aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen OGAW, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neu gebildeten OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 61) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 53) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Zusammenlegung eines OGAW mit einem AIF ist nicht zulässig.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach § 60 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

4. Hauptstück

Information der Anleger, Werbung und Vertrieb

1. Abschnitt

Werbung und Angebot von Anteilen

Werbung für OGAW-Anteile

§ 128. (1) Die Werbung für Anteile an OGAW darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den gemäß § 136 Abs. 4 veröffentlichten Prospekt (§ 131) und das gemäß § 138 zur Verfügung zu stellende Kundeninformationsdokument (§ 134) erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise und in welcher Sprache dieser Prospekt sowie das Kundeninformationsdokument für den Anleger oder potenziellen Anleger erhältlich und zugänglich sind.

(2) Werbung an die Anleger muss

  1. 1. eindeutig als solche erkennbar,
  2. 2. redlich,
  3. 3. eindeutig und
  4. 4. nicht irreführend

    sein. Insbesondere darf eine Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über einen OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und des in § 134 Abs. 1 genannten Kundeninformationsdokuments stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.

(3) Die Werbung für Anteile an OGAW, in der auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

(4) Ein Feeder-OGAW hat in jede Werbung den Hinweis aufzunehmen, dass er dauerhaft mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines bestimmten Master-OGAW anlegt.

(5) Weiters ist in der Werbung an hervorgehobener Stelle auf folgende Tatsachen hinzuweisen:

  1. 1. die Anlagestrategie des OGAW, falls der OGAW hauptsächlich in den in § 67 Abs. 1 Z 3 bis 5 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nachbildet;
  2. 2. eine erhöhte Volatilität, falls das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken eine erhöhte Volatilität aufweist;
  3. 3. die Bewilligung der Fondsbestimmungen durch die FMA im Falle eines OGAW im Sinne des § 76.

(6) Ein OGAW im Sinne des § 76 hat weiters die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 35 vH seines Sondervermögens anzulegen beabsichtigt oder angelegt hat, anzugeben.

Angebot von Anteilen

§ 129. (1) Ein Angebot von Anteilen an OGAW darf - abgesehen von den Bestimmungen des 5. Abschnittes - im Inland nur erfolgen, wenn der OGAW gemäß § 50 von der FMA bewilligt wurde, spätestens einen Arbeitstag vor dem Angebot das KID gemäß § 138 verfügbar ist und der Prospekt gemäß § 136 Abs. 4 veröffentlicht wurde.

(2) Sowohl der von der Verwaltungsgesellschaft unterfertigte Prospekt samt Fondsbestimmungen sowie dessen Änderungen (§ 131 Abs. 6) als auch das KID in aktueller Fassung und etwaige Übersetzungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospektes vorliegen. Die FMA kann nach Anhörung der Meldestelle mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich die näheren Erfordernisse einer elektronischen Hinterlegung dieser Unterlagen festlegen und mittels Verordnung auch die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form vorschreiben. § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 KMG gilt mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des OGAW zu berechnen ist und dass die Unterrichtungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KMG nur bei besonderem Anlass auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank besteht.

(3) Sofern in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind diese unwirksam.

Schutz von Bezeichnungen

§ 130. (1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Verwaltungsgesellschaften aufgenommen werden. Die Bezeichnung „OGAW“ darf nur für OGAW und deren Anteile verwendet werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für OGAW gemäß § 46 Abs. 3 verwendet werden.

(2) Verwaltungsgesellschaften aus einem EWR-Mitgliedstaat dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des 2. Teiles 1. Hauptstück 3. Abschnitt dieselben allgemeinen Bezeichnungen führen, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Sie müssen jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

2. Abschnitt

Prospekt und Informationen für die Anleger

OGAW-Prospekt

§ 131. (1) Der Prospekt hat die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

(2) Der Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, — eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

(3) Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anlage I vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Fondsbestimmungen des OGAW enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Abs. 5 als Anhang beizufügen sind.

(4) Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. in welche Kategorien von Vermögensgegenständen der OGAW investieren darf;
  2. 2. ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf;
  3. 3. falls der OGAW in Geschäfte mit Derivaten investieren darf (Z 2), so ist an hervorgehobener Stelle zu erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt;
  4. 4. einen Hinweis auf die Anlagestrategie an hervorgehobener Stelle, wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in den in § 67 Abs. 1 Z 3 bis 5 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß § 75 nachbildet;
  5. 5. gegebenenfalls einen Hinweis an hervorgehobener Stelle auf eine unter Umständen erhöhte Volatilität des Nettovermögensbestandes eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken;
  6. 6. im Fall eines OGAW im Sinne des § 76 ein Hinweis an hervorgehobener Stelle auf die Bewilligung der Fondsbestimmungen durch die FMA und eine Angabe der Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften, Drittstaaten oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 35 vH seines Sondervermögens anzulegen beabsichtigt oder angelegt hat;
  7. 7. falls ein wesentlicher Teil des Vermögens eines OGAW in Anteilen anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt wird, Angaben über die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren, die von dem betreffenden OGAW selbst sowie von den anderen OGAW oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zu investieren beabsichtigt ist, zu tragen sind;
  8. 8. eine Auflistung der gemäß § 28 übertragenen Aufgaben;
  9. 9. Berechnungsmethode des Gesamtrisikos;
  10. 10. gegebenenfalls die erwartete Höhe des Hebels beim Einsatz von Derivaten und die Möglichkeit von höheren Werten;
  11. 11. gegebenenfalls Informationen über das verwendete Referenzvermögen.

(5) Die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen sind Bestandteil des Prospekts und diesem beizufügen. Die Beifügung kann unterbleiben, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er sie auf Verlangen erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile vertrieben werden, einsehen kann. Davon bleibt die Hinterlegung der Fondsbestimmungen gemäß § 129 Abs. 2 unberührt.

(6) Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich zu veröffentlichen.

(7) Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Im Falle der Veröffentlichung von Änderungen gemäß Abs. 6 findet § 6 Abs. 2 KMG sinngemäß Anwendung.

(8) Der Prospekt des Feeder-OGAW hat zusätzlich zu den in Anlage I Schema A vorgesehenen Informationen und den Angaben gemäß Abs. 1 bis 4 Folgendes zu enthalten:

  1. 1. eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt,
  2. 2. Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, einschließlich einer Beschreibung zu den gemäß § 93 Abs. 2 getätigten Anlagen,
  3. 3. eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der aktualisierte Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist,
  4. 4. eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW geschlossenen Vereinbarung gemäß § 96 Abs. 1 oder der entsprechenden internen Regelungen gemäß § 98,
  5. 5. Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-OGAW und die gemäß § 96 Abs. 1 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anteilinhaber,
  6. 6. Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW, und
  7. 7. Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für den Feeder-OGAW.

Individuelle und punktuelle Informationspflichten

§ 132. (1) Auf Verlangen eines Anlegers hat die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten gemäß § 133 zu informieren.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger auf einem geeigneten dauerhaften Datenträger gemäß § 133 über die Gegebenheiten gemäß § 25 Abs. 2 (potenziell nachteilige Interessenkonflikte) unter Angabe der Gründe zu informieren.

(3) Den Anlegern ist eine Kurzbeschreibung der in § 26 Abs. 1 genannten Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; die Information kann auch im Rahmen des Prospektes (§ 131) erfolgen. Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos gemäß § 133 zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß § 32 festgelegten Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen und wesentliche Änderungen daran im Rahmen des Prospektes oder gemäß § 133 zur Verfügung zu stellen.

Art und Weise der Informationsbereitstellung

§ 133. (1) Sind die Anteilinhaber gemäß diesem Bundesgesetz über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge zu informieren, so sind diese Informationen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, den Anteilinhabern auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei im Falle eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. 1. Die Bereitstellung der Informationen muss den Rahmenbedingungen angemessen sein, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem OGAW oder, sofern relevant, der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden oder werden sollen; und
  2. 2. der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres entschieden.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen OGAW oder deren Verwaltungsgesellschaften und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen zu betrachten, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Andernfalls sind die Informationen dem Anteilinhaber an eine von ihm bei Erwerb der Anteile bekannt gegebene Adresse zuzustellen.

(3) Soweit Anteilscheine nicht von der Verwaltungsgesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anteilinhaber die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anteilinhaber bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anteilinhabern zu übermitteln.

3. Abschnitt

Wesentliche Informationen für den Anleger - Kundeninformationsdokument

Kundeninformationsdokument - KID

§ 134. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und deutlich in den in § 142 Abs. 1 Z 3 genannten Sprachen zu erwähnen.

(2) Das Kundeninformationsdokument ist eine vorvertragliche Information. Es muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Die zentralen Elemente (§ 135 Abs. 2) des KID müssen stets auf dem neuesten Stand (§ 131 Abs. 6) sein.

(3) Aufgrund des KID, einschließlich der Übersetzung, alleine kann der Anleger noch keine zivilrechtliche Haftung ableiten, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Das KID muss eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.

(4) Das KID ist kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es ist in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für Kleinanleger im Sinne von § 1 Z 14 WAG 2007 aller Voraussicht nach verständlich ist. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 einzuhalten. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich nähere Angaben zu Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b sowie Annex I der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen, die Beschreibung eines synthetischen Indikators, auf die Risikokategorien, die Wertentwicklungen des OGAW sowie die laufenden Kosten festlegen.

(5) Das KID ist in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß § 139 notifiziert wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden.

Inhalt des KID

§ 135. (1) Das KID hat geeignete Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW zu enthalten und soll die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(2) Das KID hat Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW zu enthalten:

  1. 1. Identität des OGAW,
  2. 2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,
  3. 3. Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,
  4. 4. Kosten und Gebühren, und
  5. 5. Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechender Warnhinweise.

    Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.

(3) Das KID muss eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.

(4) Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des KID im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 maßgeblich.

4. Abschnitt

Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten

Veröffentlichungen

§ 136. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

  1. 1. einen Prospekt,
  2. 2. einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr und
  3. 3. einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres erstreckt.

(2) Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:

  1. 1. für den Rechenschaftsbericht vier Monate und
  2. 2. für den Halbjahresbericht zwei Monate.

    Die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den in der wesentlichen Anlegerinformation und im Prospekt genannten Stellen oder in anderer, von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.

(3) Weiters hat der OGAW den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal dann in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, zu veröffentlichen, mindestens aber zweimal im Monat. Die FMA kann einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz angeordnete Veröffentlichungen können erfolgen:

  1. 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
  2. 2. durch Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder
  3. 3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Verwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Anteile platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen oder
  4. 4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite einer von der FMA dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

(5) Im Fall von Veröffentlichungen in elektronischer Form gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 mit Ausnahme der nach Abs. 3 zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis) muss dem Anleger von der Verwaltungsgesellschaft, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Anteile platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Veröffentlichung in Papierform gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Verwaltungsgesellschaft auf Verlangen des Anlegers eine elektronische Version gemäß § 133 zu übermitteln.

Information an die FMA

§ 137. (1) Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA

  1. 1. das KID und alle Änderungen desselben,
  2. 2. den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
  3. 3. die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte sowie den Prüfbericht des OGAW

    zu übermitteln. Die in Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (§ 12 KMG) gemäß § 129 Abs. 2 zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß § 7b Abs. 1 KMG durch Verordnung anerkannten Sprache im Sinne von Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

§ 138. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet und den sie direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile des OGAW

  1. 1. das KID für diesen OGAW in deutscher Sprache und
  2. 2. auf Anfrage auch
    1. a) den Prospekt,
    2. b) die Fondsbestimmungen, sofern diese nicht bereits im Prospekt enthalten sind, und
    3. c) den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht sowie
    4. d) im Falle eines Master-Feeder-OGAW die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW gemäß § 96

(2) Sofern die Verwaltungsgesellschaft den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung gegenüber Anlegern handelt, verkauft, hat sie den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, das KID auf deren Antrag bereitzustellen. Die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, haben ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden das KID - und auf Anfrage der Anleger auch die Fondsbestimmungen - kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ) zur Verfügung stellen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 1 und 2 hat die Verwaltungsgesellschaft über eine Website

  1. 1. das Kundeninformationsdokument stets in aktueller Fassung sowie
  2. 2. den Prospekt stets in aktueller Fassung

    zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte sind dem Anleger in der im Prospekt und im KID beschriebenen Form zur Verfügung zu stellen.

(5) Unbeschadet der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, der Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichts, und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW, zur Verfügung zu stellen.

(6) Weiters ist im Falle einer Verschmelzung den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung des Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW gemäß § 133 zu dem in § 120 Abs. 6 angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen am Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so ist das geänderte Kundeninformationsdokument den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß § 133 zu dem in § 120 Abs. 6 angegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.

(7) Ein in Österreich bewilligter OGAW hat den Anlegern in Österreich sämtliche Unterlagen und Informationen gemäß diesem Hauptstück jedenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW gilt § 142.

5. Abschnitt

Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

§ 139. (1) Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 zu übermitteln, das folgende Angaben und Unterlagen zu umfassen hat:

  1. 1. Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat;
  2. 2. gegebenenfalls Angaben zu den Anteilsgattungen und Teilfonds;
  3. 3. sofern der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, vertrieben wird (§ 37 - Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit), einen Hinweis darauf;
  4. 4. eine aktuelle Fassung
    1. a) der Fondsbestimmungen,
    2. b) des Prospektes sowie
    3. c) gegebenenfalls des letzten Rechenschaftsberichtes und des anschließenden Halbjahresberichtes

  1. 5. das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache.

(2) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Abs. 1 geforderten Unterlagen die vollständigen in Abs. 1 genannten Unterlagen zu übermitteln und eine Bescheinigung gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 beizufügen, dass der OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.

(3) Die FMA hat den OGAW unmittelbar nach dem Versand der Unterlagen darüber zu benachrichtigen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen.

(4) Das in Abs. 1 genannte Anzeigeschreiben ist vom Anzeigenden und die in Abs. 2 genannte Bescheinigung ist von der FMA in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in deutscher Sprache, sofern es sich dabei auch um die Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates handelt, abzufassen.

(5) Die elektronische Übermittlung und Hinterlegung der in Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen ist zulässig und die FMA hat zu diesem Zweck eine e-mail-Adresse gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 bekannt zu geben, an die die Unterlagen und Informationen sowie die Änderungen der Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 1, entweder mittels Beschreibung der Änderung oder unter Beifügung einer neuen Fassung in einem allgemein üblichen elektronischen Format, geschickt werden können.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft eines in Österreich bewilligten OGAW hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite, die in dem gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Anzeigeschreiben anzugeben ist, für die FMA sowie für die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates elektronisch zugänglich sind, stets auf dem neuesten Stand sind und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über jede Änderung an den in Abs. 1 genannten Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit informiert ist. Jede auf dieser Website zur Verfügung gestellte Unterlage ist dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.

(7) Die FMA kann unter Berücksichtigung der Vorgaben von ESMA mittels Verordnung für die Zwecke des Abs. 5 und 6 geeignete elektronische Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme vorsehen.

Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

§ 140. (1) Die Anteile eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW dürfen in Österreich vertrieben werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139 Abs. 1 und die Bescheinigung gemäß § 139 Abs. 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.

(2) Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftmitgliedstaat verwenden (§ 130).

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 2.

Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

§ 141. (1) Die in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW haben unter Einhaltung der §§ 55 bis 57 sowie der §§ 128, 132, 133, 136 und 138 die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in Österreich in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Hierzu hat der OGAW mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllt, zu benennen.

(2) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.

(3) Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsgattungen oder Teilfonds gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 hat der gemäß § 140 in einem anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mitzuteilen.

(4) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen. § 142 findet weiter Anwendung.

Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

§ 142. (1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:

  1. 1. Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den §§ 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;
  2. 2. das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;
  3. 3. andere Informationen oder Unterlagen als das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine gemäß § 7b Abs. 1 KMG in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache zu übersetzen; und
  4. 4. Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Z 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.

(2) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats des OGAW.

5. Hauptstück

Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Aufsicht

§ 143. (1) Die FMA hat

  1. 1. die Einhaltung der §§ 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß § 37;
  2. 2. die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
  3. 3. die Einhaltung der §§ 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
  4. 4. die Einhaltung der §§ 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß § 36; und
  5. 5. die Einhaltung der §§ 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß § 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;

    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) § 12 KMG betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des BWG und dieses Bundesgesetzes zusammen.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

Kostenbestimmung

§ 144. Hinsichtlich der Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG anzuwenden.

Datenschutz

§ 145. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; dieser umfasst:

  1. 1. Konzessionen von Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
  2. 2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle (Risikomanagement) und Revision von Verwaltungsgesellschaften, OGAW, AIF und Depotbanken;
  3. 3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
  4. 4. Eigenkapital;
  5. 5. Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften;
  6. 6. Jahresabschluss und Rechnungslegung;
  7. 7. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 147 bis 150 und Rechtsmittelverfahren gegen solche Maßnahmen;
  8. 8. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 190 bis 192;
  9. 9. Ermittlungen gemäß §§ 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, § 48q Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 BörseG, § 70 BWG, § 91 WAG 2007, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;
  10. 10. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, den §§ 157, 158, 160 bis 162 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 47a, 48r und 86 Abs. 8 und 9 Börsegesetz 1989 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;
  11. 11. die Zuordnung von Kosten für die Investmentfondsaufsicht;
  12. 12. Bewilligung von OGAW und AIF und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
  13. 13. Beachtung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes;
  14. 14. Veranlagungen in OGAW und AIF;
  15. 15. Vergütungsdaten gemäß § 39b und § 39c BWG.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist zulässig:

  1. 1. durch die Oesterreichische Nationalbank an die FMA und
  2. 2. durch die FMA im Rahmen der Amtshilfe sowie
  3. 3. durch die FMA an
    1. a) die Oesterreichische Nationalbank,
    2. b) zuständige Behörden oder Zentralbanken von Mitgliedstaaten,
    3. c) ESMA,
    4. d) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken - ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ) sowie die Europäische Zentralbank,
    5. e) an Clearingstellen einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Sicherung des Funktionierens dieser Stellen im Fall von möglichen Verstößen der Marktteilnehmer, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, steht.

(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 und 3, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem BWG, dem WAG 2007, dem KMG, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 1 Z 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

(5) Erhält die FMA im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 oder 3 Informationen mit dem Hinweis, dass diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörde veröffentlicht werden dürfen, oder stammen die gemäß Abs. 3 erhaltenen Informationen aus einem anderem Mitgliedstaat, so darf die darin enthaltene Information nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, übermittelt werden; der Austausch der Information im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder Geschäftsaufsichtsverfahrens des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank bleibt jedoch zulässig.

Berufsgeheimnis

§ 146. Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

Untersuchungen und Prüfungen

§ 147. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr, unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 8 BWG nach diesem Bundesgesetz gemäß § 143 Abs. 1 zukommenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1, dem BWG und dem WAG 2007 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

  1. 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 143 Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 BWG anzuwenden;
  2. 2. von Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken und deren Organen sowie von allen Stellen, an die Dienstleistungen ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
  3. 3. durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in § 62 BWG genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
  4. 4. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
  5. 5. zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
  6. 6. von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.

(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 oder 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 148. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

  1. 1. Kapital- und Gewinnentnahmen einer Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise untersagen;
  2. 2. im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen verlangen;
  3. 3. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 147 Abs. 2 zustehen, hat
    1. a) der Verwaltungsgesellschaft alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
    2. b) im Falle, dass der Verwaltungsgesellschaft die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die im Einleitungsteil dieser Bestimmung beschriebene Gefahr nicht vergrößern;
  4. 4. Geschäftsleitern der Verwaltungsgesellschaft unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
  5. 5. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Bewilligung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Verwaltungsgesellschaft zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. Es findet § 70 Abs. 2b und 3 sowie Abs. 6 BWG Anwendung.

(3) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(4) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 4), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(5) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Bestimmungen gemäß § 143 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 oder (EU) Nr. 584/2010, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 oder die Bewilligung gemäß § 50 zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 tritt.

Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden

§ 149. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMA

  1. 1. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern;
  2. 2. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 - StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt.

(2) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

Veröffentlichungen

§ 150. (1) Die FMA kann zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit von ihr getroffene Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft (§ 5) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die FMA kann weiters jede Maßnahme oder Sanktion wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes, des BWG oder auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG ergangener Verordnungen oder von zur Richtlinie 2009/65/EG erlassener EU-Verordnungen bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten kein unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

(2) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(3) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Anzeigepflichten an die FMA

§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist - und zwar:

  1. 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;
  4. 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  5. 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  6. 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  7. 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  8. 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);
  9. 9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  10. 10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;
  11. 11. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 23 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 17, § 24, § 25, § 27 und § 29 BWG sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
  12. 12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
  13. 13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;
  14. 14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;
  15. 15. jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;
  16. 16. den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;
  17. 17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;
  18. 18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;
  19. 19. die Umwandlung gemäß § 64.

Regelmäßige Meldepflichten

§ 152. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA im Einvernehmen mit der Depotbank quartalsweise Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.

Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung

§ 153. (1) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß §§ 151 und 152 dieses Bundesgesetzes und § 20 Abs. 3, 28a Abs. 4, § 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 und § 70a Abs. 5 BWG sowie § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 154 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(2) Die Kommunikation zwischen der FMA und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OGAW-Anteilen gemäß den §§ 139 bis 142 richtet sich nach Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 .

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 154. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss einer Verwaltungsgesellschaft (§ 5 Abs. 1) oder den Rechenschaftsbericht eines OGAW (§ 49) prüft oder bei dieser oder diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die

  1. 1. einen erheblichen Verstoß gegen die in § 143 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lassen; oder
  2. 2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW für gefährdet erkennen lassen; oder
  3. 3. die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft oder eines Unternehmens, an das Tätigkeiten gemäß § 28 übertragen wurden, erkennen lassen; oder
  4. 4. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen der Verwaltungsgesellschaft als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
  5. 5. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung der Geschäftsleiter vorliegen; oder
  6. 6. zu einer Ablehnung des Bestätigungsvermerks oder der Äußerung von Vorbehalten führen.

    Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn die Verwaltungsgesellschaft nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG (BGBl. I Nr. 58/1999) namhaft gemachten natürlichen Personen.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu der in § 5 Abs. 1 genannten Verwaltungsgesellschaft ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(4) Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

(5) Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder gesetzlich geregelten Einschränkung der Offenlegungspflicht und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

Informationen der FMA über relevante Rechtsvorschriften

§ 155. (1) Die FMA hat auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit eines OGAW beziehen, zu informieren.

(2) Weiters hat die FMA auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen, die nicht bereits in Umsetzung oder Vollzug der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 erlassen worden sind und die für die Modalitäten der Vermarktung von Anteilen von in anderen Mitgliedstaaten bewilligten OGAW in Österreich spezifisch relevant sind, zu informieren. Diese Informationen sind in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten aufzubereiten. Dabei ist insbesondere über Folgendes zu informieren:

  1. 1. die Bedeutung des Begriffs „Vermarktung von OGAW-Anteilen“ gemäß dem geltenden Recht;
  2. 2. die Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Werbung, einschließlich aller obligatorischen Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;
  3. 3. unbeschadet der Abschnitte 1 bis 4 des 4. Hauptstückes Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;
  4. 4. Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die für bestimmte OGAW, bestimmte Anteilsgattungen oder Teilfonds von OGAW oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;
  5. 5. Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FMA und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen;
  6. 6. Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die FMA oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zu zahlen sind;
  7. 7. Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß § 141 Abs. 1 zur Verfügung stehen müssen;
  8. 8. Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von OGAW-Anteilen in Österreich durch einen OGAW, der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist;
  9. 9. detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Österreich in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 584/2010 genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;
  10. 10. die zu den Zwecken von § 139 Abs. 5 mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.

Informationen der FMA über Maßnahmen im Zusammenhang mit Master-Feeder-Fonds

§ 156. Sind Master-OGAW und/oder Feeder-OGAW in Österreich bewilligt, so hat die FMA den Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes 5. Abschnitt sowie alle gemäß § 154 Abs. 1 und 4 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen, zu unterrichten und gegebenenfalls eine entsprechende Information der weiteren Anteilinhaber des Master-OGAW sicherzustellen.

2. Abschnitt

Europäische und Internationale Zusammenarbeit

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 157. (1) Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/65/EG . Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Verwaltungsgesellschaften und OGAW in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten sowie über die Lage von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(2) Die FMA kann mit

  1. 1. zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
  2. 2. der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und
  3. 3. anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Clearingstellen, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sowie
  4. 4. ESMA

    zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in den Richtlinien 2009/65/EG , 2010/43/EU oder 2010/44/EU , oder in den Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 oder (EU) Nr. 584/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen; in diesem Zusammenhang kann die FMA insbesondere auch Ersuchen auf Befragung von Personen an die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat richten.

(3) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt; die FMA hat von den vorgenannten Befugnissen Gebrauch zu machen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 die Erhebung der in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben zu ermöglichen und um die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 über alle gemäß § 38 Abs. 5 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten. Von ihren Befugnissen nach § 147 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung als Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG konzessioniert sind.

(4) Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln, sofern sich diese Aufgaben aus diesem Bundesgesetz oder aus der Richtlinie 2009/65/EG ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und von sich aus alle wesentlichen Informationen zu übermitteln. Die FMA kann sich, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung vorbehalten, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(5) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 145 Abs. 5 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

  1. 1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für OGAW oder Verwaltungsgesellschaften oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
  2. 2. zur Verhängung von Sanktionen;
  3. 3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Bekämpfung von Entscheidungen der zuständigen Behörden;
  4. 4. im Rahmen eines von einem Gericht oder durch eine Staatsanwaltschaft geführten Verfahren.

(6) Die FMA kann folgenden Einrichtungen und Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln:

  1. 1. den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden; sowie
  2. 2. gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung oder mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte betraut sind; oder
  3. 3. Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW befasst werden; oder
  4. 4. ESMA,
  5. 5. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
  6. 6. der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde - EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48); oder
  7. 7. dem ESRB.

    Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 145 Abs. 3 und 5 stehen dieser Weiterleitung von Informationen oder einer Weiterleitung durch die Behörden oder Stellen gemäß Z 1 bis 7 an die zuständigen Behörden oder an die mit der Verwaltung von Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG benötigen, nicht entgegen, sofern diese Behörden oder Stellen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.

(7) Die FMA hat jede Entscheidung über die Entziehung der Bewilligung gemäß § 50 und jede andere gegen einen OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme gemäß § 148 oder jede ihm auferlegte Maßnahme zur Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW und, wenn die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

Zusammenarbeit bei Ermittlungen und bei der Überprüfung vor Ort

§ 158. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Ermittlung oder eine Überprüfung vor Ort, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

  1. 1. die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder
  2. 2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet, wobei auch in diesem Fall Mitarbeiter der FMA die Mitarbeiter der ersuchenden Behörde begleiten können oder
  3. 3. Abschlussprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(2) Wenn eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 ihre Tätigkeit in Österreich über eine Zweigstelle ausübt, so ist den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der FMA zu gestatten, die in § 161 genannten Informationen selbst zu prüfen oder von zu diesem Zweck von dieser Behörde benannten Intermediären vor Ort prüfen zu lassen. Die Rechte der FMA zur Vorortprüfung der Zweigstelle aufgrund der ihr durch dieses Bundesgesetz obliegenden Aufgaben werden dadurch nicht berührt.

(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde werden durch diesen Absatz nicht berührt.

Ablehnung der Zusammenarbeit

§ 159. (1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort oder auf Austausch von Informationen gemäß § 157 oder 158 nur ablehnen, wenn

  1. 1. die Überprüfung vor Ort, Ermittlung oder der Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;
  2. 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht in Österreich anhängig ist;
  3. 3. in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(2) Im Falle einer Ablehnung hat die FMA diese Ablehnung gemäß Abs. 1 der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen zu übermitteln.

(3) Die FMA kann ESMA über Situationen informieren, in denen ein Ersuchen der FMA

  1. 1. um Informationsaustausch gemäß den §§ 157 oder 158 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;
  2. 2. um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 158 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
  3. 3. um die Zulassung von Mitarbeitern der FMA zur Begleitung der Mitarbeiter der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

(4) Hat die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1 abgelehnt und ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid der FMA an die Verwaltungsgesellschaft oder an den OGAW ergangen, so ist die Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 21b FMABG eingeschränkt.

Behördenkonsultation und Meldungen an die Europäische Kommission, ESMA und ESRB

§ 160. (1) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Verwaltungsgesellschaft die Konzession erteilt wird, die

  1. 1. Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
  2. 2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist, oder
  3. 3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(2) Die FMA hat die Behörden im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden auf Anfrage alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind die Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaften zu erleichtern, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.

(3) Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so hat die FMA betreffend in Österreich bewilligte Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes 5. Abschnitt sowie alle gemäß § 154 Abs. 1 und 4 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen, zu unterrichten und gegebenenfalls eine entsprechende Information der weiteren Anteilinhaber des Master-OGAW sicherzustellen.

(4) Die FMA hat der Kommission und ESMA:

  1. 1. alle allgemeinen Schwierigkeiten mitzuteilen, auf die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittstaaten stoßen und der FMA zur Kenntnis gebracht wurden;
  2. 2. ein Verzeichnis der in § 74 Abs. 4 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten zu übermitteln, die nach § 74 Abs. 4 befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in § 74 festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird;
  3. 3. die Anzahl und die Art der Fälle mitzuteilen, in denen sie eine Zulassung gemäß § 37 Abs. 3 oder einen Antrag gemäß § 36 Abs. 8 abgelehnt hat; sowie
  4. 4. die nach § 38 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Die FMA hat ESMA mitzuteilen:

  1. 1. Jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sowie jede Konzessionsrücknahme gemäß § 7;
  2. 2. alle bei ihr gemäß § 152 eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften und OGAW im Einklang mit Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zum Zweck der Überwachung von Systemrisken auf Unionsebene.

    Die Informationen gemäß Z 2 sind auch dem ESRB im Einklang mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zum Zweck der Überwachung von Systemrisken auf Unionsebene zu übermitteln.

Zusammenarbeit zur Überwachung einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 38

§ 161. (1) Die FMA hat auf Anfrage den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 sämtliche für die Erhebung der in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben relevanten Informationen zu übermitteln und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 über alle gemäß § 38 Abs. 5 ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.

(2) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates eines OGAW, der von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 verwaltet wird, unverzüglich allfällige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft festgestellte Probleme, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW richtig zu erfüllen, erheblich beeinträchtigen könnten, und alle Verstöße der Verwaltungsgesellschaft gegen das 1. Hauptstück mitzuteilen.

(3) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36, die einen von der FMA gemäß § 50 bewilligten OGAW verwaltet, unverzüglich allfällige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mitzuteilen, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen dieses Bundesgesetzes einzuhalten, die in die Zuständigkeit der FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW fallen, beeinflussen könnten, mitzuteilen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 162. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein OGAW, dessen Anteile in Österreich gemäß § 140 vertrieben werden, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder den Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 oder (EU) Nr. 584/2010 erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW mitzuteilen.

(2) Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen, oder die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft nicht innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist handeln, und der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft für den OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger in Österreich eindeutig zuwiderläuft, so kann die FMA folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft alle Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Untersagung des weiteren Vertriebes der Anteile des betreffenden OGAW in Österreich, wobei die Kommission und ESMA unverzüglich über jede ergriffene Maßnahme zu unterrichten sind;
  2. 2. die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden kann.

(3) Die FMA hat zur Sicherung der Interessen der Anleger gemäß Abs. 2 den weiteren Vertrieb der OGAW-Anteile zu untersagen, wenn

  1. 1. die Anzeige nach § 140 nicht erstattet worden ist,
  2. 2. beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
  3. 3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
  4. 4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 141 nicht mehr erfüllt sind oder
  5. 5. den Pflichten des § 142 nicht entsprochen wird.

(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

3. Teil

AIF

1. Hauptstück

Inländische AIF: Spezialfonds, Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds

1. Abschnitt

Spezialfonds

§ 163. (1) Ein Spezialfonds ist ein aus liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Verwaltungsgesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden.

(2) Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme 250 000 Euro. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Mindestinvestitionssumme muss von jeder natürlichen Person in einer Gruppe von Anteilinhabern erreicht werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG . Bei Spezialfonds genügen die Verwaltungsgesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.

Anwendbare Bestimmungen

§ 164. (1) Ein Spezialfonds darf nur von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 verwaltet werden. Die Bestimmungen des 2. Teiles 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt sind dabei anzuwenden, wobei § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Z 10 sowie Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass von der Anwendung des Abs. 1 Z 3 und 5 abgesehen werden kann, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.

(2) Die Bestimmungen über die Depotbank gemäß §§ 39 bis 45 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die FMA die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligen kann.

(3) Die Bestimmungen der

  1. 1. §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 bis 48, 52, 53 Abs. 1 und 3, 54, 55, 63 und 85 bis 92 finden Anwendung;
  2. 2. §§ 49, 136 und 137 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fondsbestimmungen im Rechenschaftsbericht entfallen können, die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen kann und an die Stelle der Veröffentlichung die Übersendung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes an alle Anteilinhaber treten kann und Halbjahresberichte und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht der FMA nur auf Aufforderung zu übermitteln ist;
  3. 3. § 53 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bewilligung der FMA nicht erforderlich ist und die Veröffentlichung unterbleiben kann;
  4. 4. § 56 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzeige an die FMA gemäß § 56 Abs. 1 unterbleiben kann;
  5. 5. § 57 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflicht gemäß § 57 Abs. 3 zur Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises mindestens zweimal monatlich entfällt;
  6. 6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedarf;
  7. 7. § 65 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes von Spezialfonds im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.
  8. 8. Spezialfonds können auch in der Form von „Anderen Sondervermögen“ aufgelegt werden. §§ 166, 167 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8 sind anwendbar.“

(4) Die Bestimmungen der §§ 66 bis 83 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die in den §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 4, 71 Abs. 1, 74 Abs. 1, 3 bis 7, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 2 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden können, wenn dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen und § 84 mit der Maßgabe, dass die Grenze von 30 vH für Spezialfonds nicht anwendbar ist, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen.

(5) Die Bestimmungen über Master-Feeder-Strukturen (§§ 93 bis 113) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Wortteiles „OGAW“ der Wortteil „Spezialfonds“ tritt und die Pflicht zur Bewilligung der FMA in den §§ 95, 101 bis 106 entfällt; stattdessen haben die Anteilinhaber zuvor nachweislich zuzustimmen und muss die Verwaltungsgesellschaft dies der FMA unverzüglich vor Wirksamwerden der Änderung anzeigen. Die Zustimmung der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen erforderlich.

(6) Die Bestimmungen der §§ 114 bis 127 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht zulässig sind und die Verschmelzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, nicht zulässig ist. Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren. Die Information der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung erforderlich.

(7) Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend Prospekt und KID keine Anwendung finden.

(8) Spezialfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

Anzeigepflicht

§ 165. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 163) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, der Fondstyp, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

2. Abschnitt

Anderes Sondervermögen

§ 166. (1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

  1. 1. Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
  2. 2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
  3. 3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
  4. 4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
  5. 5. § 78 Abs. 2 Z 5 ist nicht anwendbar;
  6. 6. Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Z 3 anlegen darf.

    „Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG .

(2) Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

Anwendbare Bestimmungen

§ 167. (1) Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 36 bis 38 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in § 166 und in den Abs. 2 bis 7 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die §§ 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.

(2) Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass

  1. 1. die Anteilsausgabe sowie abweichend von § 55 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
  2. 2. die Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank abweichend von § 57 Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich in Anlagen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.

(4) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.

(5) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.

(6) Der Prospekt gemäß § 131 und das Kundeninformationsdokument gemäß § 134 haben einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 anlegen, haben das Kundeninformationsdokument und der Prospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

(7) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 129 Abs. 1, § 140 und § 175 Abs. 1).

(8) „Andere Sondervermögen“ sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

3. Abschnitt

Pensionsinvestmentfonds

Anwendbare Vorschriften

§ 168. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG , der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt. Pensionsinvestmentfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

Voraussetzungen für den Erwerb

§ 169. Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 24 Depotgesetz).

Gewinnverwendung

§ 170. Ausschüttungen eines Pensionsinvestmentfonds sind unzulässig.

Veranlagungsvorschriften

§ 171. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
  2. 2. Mindestens 15 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  4. 4. Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.
  5. 5. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

Derivative Produkte

§ 172. Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.

Prospekt

§ 173. Im Prospekt und im Kundeninformationsdokument von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, dass der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

§ 174. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist

  • an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
  • an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie
  • an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
  • an Betriebliche Vorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, dass eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

  1. 1. Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
  2. 2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.

2. Hauptstück

Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen an ausländischen AIF im Inland

Geltungsbereich

§ 175. (1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des 4. Hauptstückes des 2. Teiles sowie des 4. und 5. Teiles.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots

§ 176. Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

  1. 1. die ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,
  2. 2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 40 vergleichbaren Weise sichern, wobei die §§ 6 Abs. 2 Z 8 und 9, 28 Abs. 1 Z 5 und 44 zu beachten sind,
  3. 3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
  4. 4. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, dass
    1. a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
    2. b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,
    3. c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
    4. d) die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,
    5. e) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
    6. f) keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um derivative Geschäfte gemäß § 73, wobei § 73 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt.

Publizitätsbestimmungen

§ 177. (1) Dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss vor Vertragsabschluss kostenlos auszuhändigen. Der Antragsvordruck muss einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten.

(2) Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage 1 Schema A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten

  1. 1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
  2. 2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
  3. 3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;
  4. 4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.

    Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als achtzehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muss ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die ausländische Verwaltungsgesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, dass in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 39 BWG auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die §§ 6, 8 Abs. 1 und 2a sowie § 11 KMG sinngemäß; der Repräsentant (Prospektkontrollor) haftet nicht für prospektwidrige Handlungen oder Unterlassungen der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft oder sonstiger am Investmentprozess beteiligter Dritter. Für die Veröffentlichungen des Prospekts und dessen Änderungen gilt § 10 Abs. 3 und Abs. 8 KMG.

Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

§ 178. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 136 Abs. 4):

  1. 1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage I Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,
  2. 2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,
  3. 3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Abs. 1 Z 3 findet Anwendung.

Maßgeblicher deutscher Wortlaut

§ 179. Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

Repräsentant

§ 180. (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) Für Klagen gegen eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, und für Klagen gegen den öffentlichen Anbieter ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) Die Bestellung des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Anzeigepflicht

§ 181. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, der FMA anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

  1. 1. Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
  2. 2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
  3. 3. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 178 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 178 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
  4. 4. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
  5. 5. die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, dass sie sich verpflichtet,
    1. a) der FMA den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht des Fonds spätestens sechs Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens drei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
    2. b) die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, zu unterrichten,
    3. c) der FMA auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte des ausländischen Kapitalanlagefonds oder die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat,
    4. d) der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände gemäß § 56 Abs. 1 vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten,
    5. e) jede Änderung des Prospektes der FMA spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten derselben vorzulegen und
    6. f) ein Risikomanagement im Sinne des § 85 Abs. 1 und 2 für die Anlageverwaltung anzuwenden,
  6. 6. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.

    Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 4 500 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 1 000 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 5 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 2 500 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 600 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 182 Abs. 2.

(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

Wartefrist - Vertriebsuntersagung

§ 182. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne dass die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat; § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von vier Monaten nicht zur Anwendung. Bei der Anzeige eines Teilfonds einer bereits diesem Hauptstück unterliegenden Umbrella-Konstruktion beträgt diese Frist zwei Monate. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft eine Voraussetzung nach § 176 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 181 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn

  1. 1. die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist,
  2. 2. eine Voraussetzung nach § 176 weggefallen ist,
  3. 3. die der FMA gegenüber nach § 181 Abs. 2 Z 5 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
  4. 4. beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
  5. 5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
  6. 6. die in den §§ 177 und 178 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
  7. 7. bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist oder
  8. 8. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Staates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist.

    Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile untersagt, darf die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Absicht, diese ausländischen Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 181 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 (Schlussteil) untersagen, wenn weitere ausländische Kapitalanlagefondsanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 181 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Werbung

§ 183. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.

(2) Die Werbung darf nur unter Einhaltung des § 128 Abs. 1 bis 3 erfolgen.

(3) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 184. Dem potenziellen Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind vor Vertragsabschluss sowie dem interessierten Anteilinhaber aber auch der Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 185. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

4. Teil

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§ 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit anderen Einkünften des Fonds auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, hat eine Verrechnung mit Einkünften des Fonds in den Folgejahren, vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen.

Erfolgt eine Ausschüttung, gelten für steuerliche Zwecke zunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 und danach Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, als ausgeschüttet.

  1. (2) 1. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 oder werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Abs. 1 ausgeschüttet, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs. 2 erster Satz) sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
    1. 2. Die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 und die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 der Meldestelle zu übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. § 12 Abs. 1 letzter Satz KMG ist sinngemäß anzuwenden.
    2. 3. Erfolgt keine Meldung gemäß Z 2 betreffend der Ausschüttung, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Erfolgt keine Meldung gemäß Z 2 betreffend der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1, sind diese in Höhe von 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10 vH des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils als zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    3. 4. Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Z 3 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Abs. 3 erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 zu korrigieren.

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 letzter Satz und Ausschüttungen, die nicht als Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Bei einer Abspaltung im Sinne des § 65 sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des § 57 Abs. 1 eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 55 Abs. 2 und die Abwicklung gemäß § 63 gelten als Veräußerung.

(4) Bei Verschmelzungen gemäß §§ 114 bis 127 gilt:

  1. 1. Die Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Fonds sind vom übernehmenden Fonds fortzuführen, wenn es zu keiner endgültigen Verschiebung stiller Reserven kommt. Ansonsten gelten sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag als zum gemeinen Wert veräußert (Liquidationsfiktion).
  2. 2. Die bis zum Verschmelzungsstichtag auf Grund der Z 1 entstandenen sowie sämtliche anderen ausschüttungsgleichen Erträge (Abs. 2) des übertragenden Fonds gelten am Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und Verlustvorträge im Sinne des Abs. 1 des übertragenden Fonds gehen unter. Die Anschaffungskosten sind gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu erhöhen und es ist ein Betrag gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz auszuzahlen.
  3. 3. Der Umtausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung gilt nicht als Realisierung im Sinne des Abs. 3 und die gemäß Z 2 erhöhten Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds sind als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen.
  4. 4. Barauszahlungen (§ 126 Abs. 1 Z 2 und § 126 Abs. 2 Z 2) gelten beim Anteilsinhaber als realisierte Wertsteigerungen gemäß Abs. 3 erster Satz.

Pensionsinvestmentfonds

§ 187. Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des 3. Teiles 1. Hauptstück 3. Abschnitt, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes:

  1. 1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit.
  2. 2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft erstattet werden. Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.
  3. 3. Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des 3. Teiles 1. Hauptstück 3. Abschnitt, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.

Anwendung auf ausländische Kapitalanlagefonds

§ 188. Die Bestimmungen des § 186 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.

5. Teil

Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Hauptstück

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafen

§ 189. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Investmentfondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl

  1. 1. die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist, oder
  2. 2. die Wartefrist gemäß § 182 noch nicht verstrichen ist, oder
  3. 3. die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder
  4. 4. die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat, oder

    wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von inländischen Investmentfondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl der in Österreich aufgelegte Fonds nicht gemäß § 50 oder § 95 von der FMA bewilligt worden ist,

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines in- oder ausländischen Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß § 120 über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(4) Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

(5) Die FMA ist von der Einleitung und der Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zu verständigen.

Verwaltungsstrafen

§ 190. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. in einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß § 120 über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;
  2. 2. sonst gegen die Vorschriften der §§ 129 oder 177 bis 185 verstößt;
  3. 3. entgegen § 128 ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
  4. 4. in der Werbung für einen OGAW die in § 128 genannte Inhalte unterlässt;
  5. 5. sonst gegen die §§ 132, 133, 136, 138, 140, 141 oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 verstößt;
  6. 6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

  1. 1. die Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;
  2. 2. die Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;
  3. 3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 41 Abs. 4, 42 oder 45 verletzt;
  4. 4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63, 64, 65 verletzt;
  5. 5. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;
  6. 6. die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92 verletzt;
  7. 7. die Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;
  8. 8. die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 8, Abs. 4 bis 6 oder § 165 verletzt;
  9. 9. die Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 verletzt;
  10. 10. die Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;
  11. 11. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007 verletzt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36

  1. 1. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
  2. 2. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3, 64, 65 verletzt;
  3. 3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;
  4. 4. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
  5. 5. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt.
  6. 6. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007 verletzt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36

  1. 1. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
  2. 2. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3, 64, 65 verletzt;
  3. 3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;
  4. 4. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
  5. 5. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt;
  6. 6. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007 verletzt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank

  1. 1. gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3 und 4, 42, 44, 45 verstößt,
  2. 2. sofern der Depotbank die entsprechenden Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 übertragen worden sind, die §§ 12, 13, 20, 21 Abs. 6, 31, 57, 63, 64 verletzt,
  3. 3. gegen § 107 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 108 verstößt, oder
  4. 4. wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß § 118 bestätigt;

(6) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer als Abschlussprüfer eines OGAW,

  1. 1. gegen die §§ 109 oder 110 verstößt; oder
  2. 2. wider besseres Wissen eine Bestätigung gemäß § 119 Abs. 1 vornimmt.

Verstöße gegen das BWG

§ 191. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 5 und Z 8 bis 10, Z 11 BWG im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, 11a, 12 und Abs. 5 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 10, 15 und 16 und Abs. 2 sowie die §§ 99a bis 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.

Zwangsstrafe

§ 192. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 tritt.

Verfahren und Schlichtungsstelle

§ 193. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 190 bis 191 sowie von Zwangsstrafen gemäß § 192 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 190 bis 191 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht einzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 190 bis 191 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß den §§ 147 bis 150 zu.

(4) Die FMA hat Kunden von Verwaltungsgesellschaften oder OGAW, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW gegen die §§ 10 bis 35 oder gegen eine Bestimmung des 3. oder 4. Hauptstückes zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

Zivilrechtliche Auswirkungen unerlaubter Tätigkeit

§ 194. Wer Investmentfondsanteile ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder vertreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

2. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 195. (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung der FMA das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) betreiben, sind Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.

(2) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist eine Anzeige nach § 140 oder § 176 nicht erforderlich. Ausländische Kapitalanlagefonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c haben allerdings die Verpflichtungserklärung gemäß § 181 Abs. 2 Z 5 lit. e und f bis 31. Dezember 2011 der FMA vorzulegen; widrigenfalls hat die FMA gemäß § 182 Abs. 2 vorzugehen.

(3) Wertpapierfirmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 können um eine Konzession gemäß § 5 ansuchen, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten, wenn sie gleichzeitig ihre Konzession nach dem WAG 2007 für den Fall der Erteilung einer Konzession als Verwaltungsgesellschaft zurücklegen.

(4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 1. Juli 2011 in ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieser Bestimmung als konzessioniert, wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gleichwertig sind. Sofern solche Verwaltungsgesellschaften unter Einhaltung des § 32a InvFG 1993 bereits Tätigkeiten in Österreich erbringen oder gemäß § 36 InvFG 1993 OGAW-Anteile in Österreich vertreiben, ist eine Erneuerung der Bescheinigung gemäß § 36 dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich. Beabsichtigen solche Verwaltungsgesellschaften die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich aufgelegten OGAW, so sind die §§ 36 und 50 dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen des 4. Hauptstückes einzuhalten. Der Vertrieb neuer Anteilsgattungen oder Teilfonds ist jedoch gemäß § 141 Abs. 3 mitzuteilen.

(5) Kapitalanlagefonds im Sinne des InvFG 1993, die bereits vor dem 1. September 2011 von der FMA bewilligt worden sind, sind je nach Bewilligungsbescheid OGAW oder AIF im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung. Sie haben die Bestimmungen der §§ 134 und 135 spätestens ab dem 1. Juli 2012 einzuhalten; bis dahin können sie weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.

Verweise und Verordnungen

§ 196. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG , 2002/87/EG , 2003/6/EG , 2003/41/EG , 2003/71/EG , 2004/39/EG , 2004/109/EG , 2005/60/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120), wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;
  2. 2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG , 2002/87/EG , 2003/6/EG , 2003/41/EG , 2003/71/EG , 2004/39/EG , 2004/109/EG , 2005/60/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
  3. 3. Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010, S. 42);
  4. 4. Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010, S. 28);
  5. 5. Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010, S. 1);
  6. 6. Verordnung (EU) Nr. 584/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden (ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010, S. 16);
  7. 7. Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABL Nr. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG , 2002/87/EG , 2003/6/EG , 2003/41/EG , 2003/71/EG , 2004/39/EG , 2004/109/EG , 2005/60/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
  8. 8. Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. Nr. L 96 vom 12.4.2003, S. 16) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG , 2002/87/EG , 2003/6/EG , 2003/41/EG , 2003/71/EG , 2004/39/EG , 2004/109/EG , 2005/60/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
  9. 9. Verordnung (EU) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);
  10. 10. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 84);
  11. 11. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 1);
  12. 12. Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG , 2002/87/EG , 2003/6/EG , 2003/41/EG , 2003/71/EG , 2004/39/EG , 2004/109/EG , 2005/60/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
  13. 13. Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1);
  14. 14. Siebente Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07. 1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137);
  15. 15. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12. 2006, S. 1);
  16. 16. Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des InvFG 1993 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 197. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Außer-Kraft-Treten

§ 198. (1) Das Investmentfondsgesetz - InvFG 1993 (BGBl. Nr. 532/1993) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 wird mit Ablauf des 31. August 2011 aufgehoben; die §§ 6 Abs. 1, 20a Abs. 7, 21a Abs. 1, 2 und 3, 23f und 35 sowie Anlage E Schema E jeweils betreffend den vereinfachten Prospekt sind auf OGAW und AIF, die vor dem 1. September 2011 bewilligt wurden und solange für diese der FMA noch kein KID übermittelt wurde, bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 anzuwenden. Die §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 4 sind auf Zusammenlegungen von Kapitalanlagefonds anzuwenden, hinsichtlich derer bis zum Ablauf des 31. August 2011 bei der FMA ein vollständiger Antrag auf Bewilligung eingereicht wurde. § 44 InvFG 1993 ist auf Taten, die vor dem 1. September 2011 gesetzt wurden, uneingeschränkt weiter anzuwenden.

(2) Folgende Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 bleiben in Geltung:

  1. 1. Die § 13 4. Satz, § 40 Abs. 1 und 2 sowie§ 42 Abs. 1 und 3 sind unbeschadet den Bestimmungen des § 200 Abs. 2 erster Satz für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2012 beginnen, weiter anzuwenden. § 42 Abs. 2 und 4 sind bis zum 31. März 2012 anzuwenden.
  2. 2. Das in § 40 Abs. 1 zweiter Satz genannte Ausmaß von einem Fünftel erhöht sich für
    1. a) Geschäftsjahre des Fonds, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen, auf einen Prozentsatz von 30 vH;
    2. b) Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2012 beginnen, auf einen Prozentsatz von 40 vH;
  3. 3. Die in § 40 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Verpflichtung zur Meldung der Kapitalertragsteuer auf täglicher Basis entfällt ab dem 1. April 2012. Ab diesem Zeitpunkt gilt stattdessen, ungeachtet der Z 1, bereits § 186 Abs. 2 Z 2 bis 4 in der Fassung des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.

Vollzugsklausel

§ 199. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1. § 189 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  3. 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 200. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:

  1. 1. § 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012, von nach dem 31. Dezember 2010 angeschafften Anteilscheinen. Für solche Anteilscheine ist eine Berichtigung der Anschaffungskosten gemäß § 186 Abs. 3, für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen bzw. als zugeflossen gelten. § 40 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 anzuwenden.
  2. 2. Abweichend von § 186 Abs. 2 Z 1 tritt bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Stelle des Prozentsatzes von 60 vH für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, ein Prozentsatz von 50 vH.

(3) Die §§ 157 bis 161 gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011. Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011 die im Folgenden genannten Bestimmungen samt den in ihnen verwiesenen Normen: §§ 10 bis 36; § 38; §§ 46 bis 142; § 143 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5; § 145; § 147; § 151; § 152; § 153 Abs. 2; § 162 Abs. 1 und 2; § 195 Abs. 2.

Anlage I zu Art. 2 ­ InvFG 2011

SCHEMA A

I. Investmentfonds

  1. 1. Informationen über den Investmentfonds
  2. 1. 1. Bezeichnung
  3. 1. 2. Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
  4. 1. 3. -
  5. 1. 4. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind
  6. 1. 5. Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden
  7. 1. 6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung
  8. 1. 7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind
  9. 1. 8. -
  10. 1. 9. -
  11. 1. 10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
  • Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert
  • Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
  • Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
  • Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht
  • Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber
  1. 1. 11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden
  2. 1. 12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile
  3. 1. 13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann
  4. 1. 14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge
  5. 1. 15. Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann
  6. 1. 16. Regeln für die Vermögensbewertung
  7. 1. 17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:
  • Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
  • Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten
  • Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
  1. 1. 18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds
  2. 2. Angaben über die Verwahrstelle:
  3. 2. 1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,
  4. 2. 2. Haupttätigkeit.
  5. 3. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:
  6. 3. 1. Name der Firma oder des Beraters,
  7. 3. 2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,
  8. 3. 3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.
  9. 4. Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.
  10. 5. Weitere Anlageinformationen:
  11. 5. 1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,
  12. 5. 2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.
  13. 6. Wirtschaftliche Informationen:
  14. 6. 1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

  1. 1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftmitgliedstaat des OGAW
  2. 1. 1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt
  3. 1. 2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
  4. 1. 3. Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds
  5. 1. 4. -
  6. 1. 5. -
  7. 1. 6. -
  8. 1. 7. -
  9. 1. 8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind
  10. 1. 9. Kapital: Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals
  11. 1. 10. -
  12. 1. 11. -
  13. 1. 12. -
  14. 1. 13. -
  15. 1. 14. -
  16. 1. 15. -
  17. 1. 16. -
  18. 1. 17. -
  19. 1. 18. -
  20. 2. Angaben über die Verwahrstelle:
  21. 2. 1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,
  22. 2. 2. Haupttätigkeit.
  23. 3. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:
  24. 3. 1. Name der Firma oder des Beraters,
  25. 3. 2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,
  26. 3. 3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.
  27. 4. Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.
  28. 5. Weitere Anlageinformationen:
  29. 5. 1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,
  30. 5. 2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.
  31. 6. Wirtschaftliche Informationen:
  32. 6. 1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

  1. 1. Informationen über die Investmentgesellschaft
  2. 1. 1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt
  3. 1. 2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
  4. 1. 3. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds
  5. 1. 4. Angabe der Stelle, bei der die Satzung sowie die periodischen Berichte erhältlich sind
  6. 1. 5. Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden
  7. 1. 6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Dividendenausschüttung
  8. 1. 7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind
  9. 1. 8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind
  10. 1. 9. Kapital
  11. 1. 10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
  • Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
  • Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
  • Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber
  • Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentaktiengesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber
  1. 1. 11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden
  2. 1. 12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile
  3. 1. 13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind
  4. 1. 14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge
  5. 1. 15. Beschreibung der Anlageziele der Gesellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann
  6. 1. 16. Regeln für die Vermögensbewertung
  7. 1. 17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:
  • Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
  • Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten
  • Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
  1. 1. 18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft
  2. 2. Angaben über die Verwahrstelle:
  3. 2. 1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,
  4. 2. 2. Haupttätigkeit.
  5. 3. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:
  6. 3. 1. Name der Firma oder des Beraters,
  7. 3. 2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,
    1. 3) 3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.
  8. 4. Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.
  9. 5. Weitere Anlageinformationen:
  10. 5. 1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,
  11. 5. 2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.
  12. 6. Wirtschaftliche Informationen:
  13. 6. 1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

  1. 1. Vermögensstand:
  • Wertpapiere,
  • Bankguthaben,
  • sonstige Vermögen,
  • Vermögen insgesamt,
  • Verbindlichkeiten,
  • Nettobestandswert.
  1. 2. Anzahl der umlaufenden Anteile
  2. 3. Nettobestandswert je Anteil
  3. 4. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
    1. a) Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;
    2. b) Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;
    3. c) in § 67 Abs. 3 bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;
    4. d) den sonstigen in § 67 Abs. 4 bezeichneten Wertpapieren,

  1. 5. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:
  • Erträge aus Anlagen;
  • sonstige Erträge;
  • Aufwendungen für die Verwaltung;
  • Aufwendungen für die Verwahrstelle;
  • sonstige Aufwendungen und Gebühren;
  • Nettoertrag;
  • Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;
  • Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;
  • Mehr- oder Minderwert der Anlagen;
  • etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;
  • Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen).
  1. 6. Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:
  • gesamter Nettobestandswert;
  • Nettobestandswert je Anteil.
  1. 7. Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von §§ 73, 83 und 84, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
  2. 8. Berechnungsmethode des Gesamtrisikos:
  3. 8. 1. Verwendete Berechnungsmethode des Gesamtrisikos
  4. 8. 2. Falls anwendbar, Informationen über das verwendete Referenzvermögen
  5. 8. 3. Falls anwendbar, die niedrigste, die höchste und die durchschnittliche Höhe des Value-at-Risk im vergangenen Jahr
  6. 8. 4. Falls anwendbar, das verwendete Modell und die Inputs, die für die Berechnung des Value-at-Risk verwendet wurden (Kalkulationsmodell, Konfidenzintervall, Halteperiode, Länge der Datenhistorie)
  7. 8. 5. Bei Verwendung des Value-at-Risk, Höhe des Leverage während der vergangenen Periode, berechnet aus der Summe der Nominalwerte der Derivate

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);“

2. § 2 Z 35 lautet:

  1. „35. Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;“

3. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die §§ 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Abs. 8 ist anzuwenden.“

4. In § 3 Abs. 8 wird der Begriff „InvFG 1993“ durch den Begriff „InvFG 2011“ ersetzt.

5. In § 22a Abs. 5 Z 5 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993“ durch den Verweis auf „§ 74 Abs. 4 InvFG 2011“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 9 Z 3 wird der Begriff „Kapitalanlagefonds“ durch den Begriff „Investmentfonds“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 21 InvFG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 73 InvFG 2011)“ ersetzt.

8. In § 73 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „und 13“ die Wortfolge „und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011“ eingefügt.

9. § 93 Abs. 5 Z 5 lautet:

  1. „5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG ), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,“

10. Dem § 107 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Z 35, § 3 Abs. 4 und 8, § 22a Abs. 5 Z 5, § 23 Abs. 9 Z 3, § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a, § 73 Abs. 1 Z 3 und § 93 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, vorbehaltlich des Abs. 3 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003);“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.“

3. § 40 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW gilt ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt das KID im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information. Das KID oder nach Maßgabe von § 195 Abs. 5 InvFG 2011 der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern gemäß § 138 Abs. 2 InvFG 2011 zur Verfügung zu stellen. Bis zum 30. Juni 2012 gilt, sofern für den OGAW kein KID erstellt worden ist (§ 195 Abs. 5 InvFG 2011) der vereinfachte Prospekt gemäß Art. 28 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/39/EG als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2, 4 und 5.“

4. § 91 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.“

5. Dem § 108 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 1 Z 9, § 2 Abs. 3, § 40 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz am Ende angefügt:

„Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienspezialfonds bedarf keiner Bewilligung der FMA.“

2. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Übertragung“ die Wortfolge „sowie jede Beendigung der Übertragung“ eingefügt.

3. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 2 Z 8) können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, eine Mindestanlagesumme, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Für Gattungen von Anteilscheinen, die eine Mindestanlagesumme von mindestens 750.000 Euro vorsehen, kann vorgesehen werden, dass die Rücknahme von Anteilen mit in den Fondsbestimmungen festgelegten Rückgabefristen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, erfolgt. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilscheingattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.“

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Der FMA ist die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen.“

5. § 32 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Anteile an OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 oder an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen;“

6. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gilt § 72 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 3 InvFG 2011 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 sinngemäß.“

7. In § 33 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis auf „§ 2 Z 20 BWG“ durch den Verweis auf „§ 72 InvFG 2011“ ersetzt.

8. § 34 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen gemäß § 6 Abs. 6 ausgegeben werden;“

9. § 34 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

10. In § 38 Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 3 Abs. 3 Z 1“ die Wortfolge „, die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2, die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder die Melde- oder Anzeigepflichten gemäß § 34 Abs. 5“ aufgenommen.

11. § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

12. In § 44 Abs. 6 erster Satz wird die Datumsbezeichnung „1. Oktober 2011“ durch die Datumsbezeichnung „1. April 2012“ ersetzt.

13. In § 44 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Veranlagung 2011“ durch die Wortfolge „Veranlagung 2012“ ersetzt und es wird die Datumsbezeichnung „1. Oktober 2011“ durch die Datumsbezeichnung „1. April 2012“ ersetzt.

14. Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 2 und 3 Z 1, § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 32 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 33 Abs. 3 Z 1, § 34 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 und § 38 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993“ durch die Wortfolge „Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011“ ersetzt.

2. Nach § 21 werden folgende §§ 21a und 21b jeweils samt Überschriften eingefügt:

„Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde

§ 21a. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit

  1. 1. der Europäischen Bankaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
  2. 2. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) und
  3. 3. der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde - EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
  4. 4. den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems - ESFS (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken)

    berechtigt und verpflichtet.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, nicht gegen eine in Österreich geltende Vorschrift verstößt.

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

§ 21b. (1) Sobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Art. 17 Abs. 6, 18 Abs. 4 oder 19 Abs. 4. der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insoweit außer Kraft.

(2) Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von § 68 Abs. 3 AVG unter den in Art. 17, 18 oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.“

3. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, anzuwenden.“

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 2 Abs. 1, 21a, 21b und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 291/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Z 3a wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 InvFG“ durch den Verweis auf „§ 163 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011)“ ersetzt.

2. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;“

3. In § 23 Abs. 1 Z 6 und in § 25 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf „§ 21 InvFG 1993“ durch den Verweis auf „§ 73 InvFG 2011“ ersetzt.

4. § 25 Abs. 7 lautet:

„(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“

5. § 25 Abs. 8 lautet:

„(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

  1. 1. in Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder
  2. 2. Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.“

6. Nach § 33f wird folgender § 33g samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit mit der EIOPA

§ 33g. (1) Die FMA kann mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003/41/EG oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.

(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:

  1. 1. Jede Eintragung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in das Register gemäß § 11a Abs. 8 sowie bei erstmaliger Eintragung die Konzession gemäß § 8 Abs. 1 der betreffenden Pensionskasse;
  2. 2. jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;
  3. 3. jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.

(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.“

7. § 51 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:

„(33) § 23 Abs. 1 Z 3a, 4 und 6 und § 25 Abs. 1 Z 6 und Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(34) § 33g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des BMSVG

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.“

2. § 30 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011);“

3. In § 30 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 3 InvFG 1993“ durch den Verweis auf „§ 57 Abs. 3 InvFG 2011“ ersetzt.

4. § 30 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5
    1. a) müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,
    2. b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen,
    3. c) dürfen derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
    4. d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 71 Abs. 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
    5. e) dürfen Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;“

5. § 30 Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5, die in AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c InvFG 2011 erfolgen, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;“

6. In § 31 Abs. 1 Z 3a wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 2 InvFG“ durch den Verweis auf „§ 163 InvFG 2011“ ersetzt.

7. § 31 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;“

8. In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wort „nachkommt“ die Wortfolge „oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt“ eingefügt.

9. § 73 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 3, 4 und 7 sowie § 31 Abs. 1 Z 3a und 4 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 81h Abs. 2a wird die Wortfolge „Kapitalanlagefonds gemäß § 1 Abs. 1 des Investmentfondgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993 [InvFG] und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG“ durch die Wortfolge „ OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011“ ersetzt.

2. § 119i wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 81h Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 7 Z 4 lit e lautet:

  1. „e) Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds
  • dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 73 des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
  • müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.“

2. In § 27a Abs. 2 Z 2 zweiter Teilstrich lautet der Klammerausdruck „§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“.

3. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011“ ersetzt.

4. In § 108a Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993“ durch die Wortfolge „§ 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011“ ersetzt.

5. § 108b Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011, bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.“

6. § 108h Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) Pensionsinvestmentfonds im Sinne des § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder“

7. In § 108i Abs. 1 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „§ 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993“ durch die Wortfolge „§ 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011“ ersetzt.

8. In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „§ 23g Abs. 2 InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011“ ersetzt.

9. In § 124b wird folgende Ziffer 202 eingefügt:

  1. „202. § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e, § 27a Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 1, § 108a Abs. 5, § 108b Abs. 1 Z 3, § 108h Abs. 1 Z 1 lit. a, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz - EU-QuStG, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.

Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.

Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.

(6) Unterbleiben Meldungen im Sinne des Abs. 5, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer

  • von erfolgten Ausschüttungen,
  • zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins,
  • in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6, von einem Betrag in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres,

einzubehalten.

Die gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 zu erlassende Verordnung kann Regelungen enthalten, inwieweit bei Aussetzen einer Meldung wegen technischer Probleme von dieser Vorgangsweise abgewichen werden kann.“

b) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“.und der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(8)“.

2. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Abs. 1 KSchG lautet:

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Dienstleistungen der Vermögensverwaltung oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“

2. § 41a wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 31. August 2011 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Das Finanzsicherheiten-Gesetz - FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2010, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 3 lit. e und f lauten:

  1. „e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L Nr. 302 vom 17.11.2009, S. 32);
  2. f) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG ;“

Fischer

Faymann

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