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BGBl I 69/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
(NR: GP XXIII RV 452 AB 514 S. 55 . BR: AB 7913 S. 755 .)
[CELEX-Nr.: 32007L0016 ]

69. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007, S. 11).

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden. Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme 250 000 Euro.“

2. § 1a werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:

„(3) Für die Qualifikation als Wertpapiere (Abs. 2 Z 7) müssen folgende Kriterien vorliegen:

  1. 1. Der potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
  2. 2. ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
  3. 3. eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
    1. a) bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
    2. b) bei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
  4. 4. angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
    1. a) bei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
    2. b) bei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
  5. 5. sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
  6. 6. ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
  7. 7. ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;

(4) Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:

  1. 1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;
    2. b) die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
    3. c) wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
  2. 2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;
    2. b) Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
    3. c) sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
  3. 3. Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;
    2. b) sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.

(5) Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. 1. Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
  2. 2. es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
  3. 3. seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
  4. 4. sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.

(6) Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die

  1. 1. dem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und
  2. 2. die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.

(7) Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.“

3. § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach § 21 abgeschlossen werden.“

4. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 21 bleibt unberührt.“

5. § 4 Abs. 6 und 7 entfallen.

6. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, den Rücknahmeabschlag, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.“

7. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und anderer in § 20 Abs. 3 und § 21 genannter liquider Finanzanlagen mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.“

8. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat sie diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben.“

9. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 UGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.“

10. § 13 samt Überschrift lautet:

„Gewinnverwendung und Ausschüttungen

§ 13. Die Fondsbestimmungen haben Regelungen über die Art der Ausschüttungen des Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber zu enthalten. Das Fondsvermögen darf jedoch durch Ausschüttungen in keinem Fall 1 150 000 Euro unterschreiten. Insoweit der Jahresertrag nach Abzug der Aufwendungen nicht ausgeschüttet wird, ist ein Betrag in der Höhe der auf die Erträge gemäß § 40 Abs. 1 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen leisten (Ertragsausgleich auf Zinserträge). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.“

11. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.“

12. § 18 lautet:

§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.“

13. Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Verwaltungsgesellschaften aus einem EWR-Mitgliedstaat dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Abschnittes IIa dieses Bundesgesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen führen, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Sie müssen jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.“

14. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;“

15. In § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„Die FMA hat mit Verordnung Kriterien, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber heranzuziehen sind, festzulegen. Sie müssen Vergleichbarkeit hinsichtlich Verwahrung des Sondervermögens, der Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe, Unternehmenskontrollmechanismen und Aufsicht gewährleisten und dabei internationalen Standards entsprechen.“

16. § 20 Abs. 3 Z 9 Einleitungsteil lautet:

  1. „9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,“

17. § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d lautet:

  1. „d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Abs. 3 lit. c genannten Kriterien erfüllt;“

18. § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die FMA hat durch Verordnung

  1. 1. in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 3 Z 9 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;
  2. 2. die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 9 lit. c heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.“

19. In § 20a Abs. 1 Z 4 wird im dritten Satz die Wortgruppe „gemäß § 1 Abs. 2 Immo-InvFG“ durch die Wortgruppe „gemäß § 1 Abs. 3 Immo-InvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden,“ ersetzt.

20. § 20a Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß § 20a jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 anlegen darf.“

21. § 20b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Unter der Indexnachbildung ist die Nachbildung des Basiswertes eines Index zu verstehen, wobei dazu auch Derivate eingesetzt werden können.“

22. § 20b Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Zusammensetzung des Index den Risikodiversifizierungsvorschriften der Abs. 1 und 3 entspricht,“

23. § 20b Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, wobei der Indexanbieter eine anerkannte Methodik anzuwenden hat, die nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt und“

24. § 20b Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Index gilt als in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn er öffentlich zugänglich ist und der Indexanbieter von der den Indexfonds verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist, wobei dies nicht ausschließt, dass der Indexanbieter und die Indexfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft zum selben Konzern gehören, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.“

25. § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten:

  1. „1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, wobei die FMA durch Verordnung Kriterien für die Finanzindizes festzulegen hat und dabei unter Berücksichtigung von Art. 9 der Richtlinie 2007/16/EG auf die hinreichende Diversifizierung, die Bezugsgrundlage für den Markt und die Veröffentlichung des Index Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden,
  3. 3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, wobei
    1. a) unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen ist, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte, und
    2. b) eine zuverlässige und überprüfbare Bewertung sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten zu stützen hat; Grundlage der Bewertung hat zum einen entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments zu sein oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; zum anderen hat die Bewertung entweder durch einen geeigneten vom Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und in einer durch die Kapitalanlagegesellschaft nachprüfbaren Weise oder von einer von der Vermögensverwaltung unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft überprüft zu werden und
  4. 4. sie nicht zur Lieferung oder Übertragung anderer als den in § 20 Abs. 1 genannten Vermögenswerten führen.“

26. Nach § 21 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt auch für Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Abs. 1 Z 1 unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind, ermöglichen.

(1b) Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig. Derivate auf Indizes, die keine Finanzindizes sind, dürfen nicht erworben werden. Indizes, die sich aus Derivaten auf Waren oder Sachanlagen zusammensetzen, sind Finanzindizes.“

27. In § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie hat Informationsasymmetrien zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entstehen, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, auf die Kreditderivate Bezug nehmen, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen in angemessener Weise zu erfassen.“

28. In § 22 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilsscheinen (§ 5 Abs. 7) ausgegeben werden.“

29. In § 26 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Veröffentlichungen des Prospekts und dessen Änderungen gilt § 10 Abs. 3 und Abs. 8 KMG.“

30. § 30 Abs. 2 Z 6 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände gemäß § 10 Abs. 2 vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.“

31. § 31 Abs. 2 werden am Ende folgende Sätze angefügt:

„Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

32. § 32a lautet:

§ 32a. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft aus einem EWR-Mitgliedstaat, die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, kann in Österreich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich ist zulässig, wenn die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die folgenden Angaben übermittelt:

  1. 1. Die Angabe, dass die Absicht besteht in Österreich eine Zweigstelle zu errichten;
  2. 2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
  3. 3. die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft in Österreich angefordert werden können;
  4. 4. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;
  5. 5. nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

(3) Das erstmalige Tätigwerden einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA über die Art der Geschäfte und Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden sollen, und nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

(4) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.

(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf der gemäß Abs. 4 zur Anwendung kommenden Frist, darf die Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beginnen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen unter den Voraussetzungen des Abschnittes II oder III beginnen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind.

(6) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Kapitalanlagefondsanteile nicht den Abschnitten II oder III entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln.

(7) Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abs. 4 und 5 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in deutscher Sprache ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(8) Die Verwaltungsgesellschaft hat Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 der FMA vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hat die Verwaltungsgesellschaft dies mindestens einen Monat vor der Vornahme dieser Änderungen schriftlich mitzuteilen.

(9) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 15 BWG zur Anwendung.“

33. § 32b lautet:

§ 32b. (1) Jede Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 2, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist oder die Tätigkeit im Wege der Dienstleistungsfreiheit ausgeübt werden soll;
  2. 2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
  3. 3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft angefordert werden können;
  4. 4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.

(2) Bei beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs entfallen die Angaben über die Organisationsstruktur gemäß Abs. 1 Z 2 so wie die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Errichtung einer Zweigstelle keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. Zusätzlich sind nähere Angaben zu jenem Entschädigungssystem, das den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.

(4) Die FMA hat die Anzeige über die beabsichtigte Tätigkeit im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Zusätzlich sind nähere Angaben zu einem etwaigen Entschädigungssystem, der den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.

(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung, spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden. Im Falle der Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs kann die Kapitalanlagegesellschaft nach Übermittlung der Anzeige gemäß Abs. 4 ihre Tätigkeit aufnehmen.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat jede Änderung der Angaben zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich zu übermitteln.

(7) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 16 BWG zur Anwendung.“

34. § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Bescheinigung gemäß Z 1 kann auch in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden.“

35. § 36 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 3.“

36. § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.“

37. § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

38. In § 39 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.“

39. § 39a Abs. 4 entfällt.

40. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lauten:

„(1) Werden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten. Diese können mit Substanzverlusten desselben Geschäftsjahres oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, mit noch nicht verrechneten Substanzverlusten eines vorangegangenen Geschäftsjahres verrechnet werden. Soweit dieser Saldo positiv ist, wird er noch durch Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahres vermindert, soweit diese nicht von anderen Erträgen abgezogen werden.

(2)

  1. 1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des im Sinne des Abs. 1 verrechneten Jahresertrages einschließlich der verrechneten Substanzgewinne unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Nicht als ausgeschüttet gelten Substanzgewinne bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen. Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für die zum Veräußerungszeitpunkt direkt oder indirekt zu erfassenden Zinsen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 inklusive Ertragsausgleich eine Ausschüttung anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.“

41. In § 40 Abs. 3 dritter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Substanzgewinne“ die Wortfolge „Substanzgewinne und sonstige Substanzausschüttungen“.

42. § 41 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.“

43. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise diese Prospekte öffentlich zugänglich sind oder abgeholt werden können. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG anzuwenden.“

44. § 45 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.“

45. § 47 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 69/2008 erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Z 4 aufgezählten Aufgaben.

(7) Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.“

46. § 49 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Abs. 2, § 1a Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 4 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b, § 20 Abs. 3 Z 9, § 20 Abs. 9, § 20a Abs. 1 Z 4 und 6, § 20b Abs. 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 22 Abs. 2 Z 12, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 6, § 31 Abs. 2, § 32a, § 32b, § 36 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 1 und 4, § 39, § 40 Abs. 1, 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 6 und 7 sowie Anlage C Schema C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 4 Abs. 6 und 7, § 39a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

47. Anlage C Schema C wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.“

Artikel 3

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG 2003, BGBl. I Nr. 80, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die FMA kann die in Anlage C Schema C genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen.“

2. In § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck „HGB“ durch den Ausdruck „UGB“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.“

4. § 19 lautet:

§ 19. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG, mit Ausnahme der nach § 8 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.“

5. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.“

6. § 36 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG anzuwenden.“

7. § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.“

8. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortgruppe „Der FMA ist“ die Wortgruppe „- sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist -„ eingefügt.

2. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Emittent hat jedenfalls - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.“

3. § 19 Abs. 13 lautet:

„(13) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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