68. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz - FRÄG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 42 Abs. 2 NO wird die Wortfolge „das Notariatsarchiv“ durch die Wortfolge „die Notariatskammer“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.“
3. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.“
4. Die den Überschriften im III. Abschnitt des V. Hauptstückes voranstehenden Buchstaben entfallen.
5. Nach § 87 und der Zwischenüberschrift vor § 88 werden folgende §§ 87a bis 87e samt Überschriften eingefügt:
„Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften
§ 87a. (1) Der Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
(2) Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:
- 1. Namen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;
- 2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;
- 3. das geringste Gebot;
- 4. die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
- 5. Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;
- 6. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
- 7. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;
- 8. Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;
- 9. Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;
- 10. die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (§ 31 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (§ 87d) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.
(3) Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.
(4) Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.
(5) Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.
§ 87b. (1) Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1. dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
- 2. dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
(2) Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;
- 2. das geringste Gebot;
- 3. Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung.
Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
(3) Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.
§ 87c. (1) Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.
(2) Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.
(3) Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere § 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.
(4) Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.
§ 87d. Der Notar hat das Meistbot nach dessen Einlangen entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden und entsprechend den Feilbietungsbedingungen und nach Vorliegen allenfalls noch erforderlicher Genehmigungen eine als Grundlage für die Verbücherung im Grundbuch oder für die Hinterlegung in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden geeignete Amtsbestätigung auszustellen. Der Amtsbestätigung ist eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen beizuheften. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Die Amtsbestätigung reicht für die darin bezeichneten Eintragungen oder Hinterlegungen in der Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aus.
§ 87e. Die §§ 87a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.“
6. § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.“
7. Nach § 110 werden folgende §§ 110a und 110b eingefügt:
„§ 110a. (1) Der Notar kann notarielle Urkunden, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.
(2) Die notariellen Urkunden samt den für die Benützung notwendigen Behelfen sowie die Amtssiegel (§ 42 Abs. 2) sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz), sobald dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts die Verfügungsmacht darüber eingeräumt wird. Die Schutzfrist beträgt für dieses Archivgut 50 Jahre (§ 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz) und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
(3) Notarielle Urkunden, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können abweichend von Abs. 1 dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts gegenüber schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.
(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts hat den Notar und die zuständige Notariatskammer von der Übernahme der Verfügungsmacht zu verständigen. Zur Übergabe der Akten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, nach Veranlassung eines allfällig erforderlichen Verfahrens zur Vervollständigung (§ 110b), an das Archiv zu überstellen.
(5) Notarielle Urkunden, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet und gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wurden, sowie notarielle Urkunden, die nachträglich entsprechend § 110 Abs. 3 gespeichert werden, können nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalls vernichtet werden, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern.
§ 110b. (1) Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
(2) Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.
(3) Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.“
8. In § 116
a) lautet Abs. 2:
„(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.“;
b) entfällt Abs. 3.
9. In § 118 Abs. 2 lit. a) wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 1 und 2“ das Zitat „sowie § 5a“ eingefügt.
10. In § 119 wird nach der Wortfolge „Verwaisung der Amtsstelle“ die Wendung „, insbesondere“ und nach dem Wort „Amtsverzicht“ ein Beistrich eingefügt.
11. Der Titel des IX. Hauptstücks lautet:
„Aktenübernahme.“
12. Die §§ 143 bis 145 und 149 bis 152a werden aufgehoben.
13. § 146 lautet:
„§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.
(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.“
14. § 147 lautet:
„§ 147. (1) Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.
(2) Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.“
15. § 148 lautet:
„§ 148. (1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.
(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlass zu tragen.“
16. In § 154
a) entfällt Abs. 3;
b) wird in Abs. 4 die Wortfolge „Dieser Präsident ist auch berechtigt“ durch die Wortfolge „Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt“ ersetzt;
c) lautet Abs. 5:
„(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).“.
Artikel II
Änderung des Notariatsaktsgesetzes
Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„§ 2. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.“
Artikel III
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „und Ziffer 2 lit. a“ gestrichen.
3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „lit. b“ gestrichen.
4. § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und am Ende ein Punkt angefügt;
b) Z 3 entfällt.
Artikel IV
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
Das V. Hauptstück über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) wird samt Überschriften aufgehoben.
Artikel V
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 entfällt die Z 6.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift entfällt die Wendung „sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung“;
b) im Text entfällt der zweite Satz.
3. Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:
a) In lit. d entfällt die Z 1;
b) die Anmerkung 4 lautet:
- „4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.“.
4. Dem Artikel VI wird folgende Z 31 angefügt:
- „31. §§ 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.“
Artikel VI
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.“
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a. (1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 5,45 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro,
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro,
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro mehr,
7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro mehr,
8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro mehr,
9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro mehr,
10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro mehr,
11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro mehr,
12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro mehr,
13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro mehr,
14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 mehr,
jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
(2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 3,45 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro,
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro,
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro mehr,
7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 40,90 Euro,
8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 51,15 Euro,
9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,20 Euro.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.“
Artikel VII
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes
Das Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 entfällt.
2. § 22 Z 2 entfällt.
Artikel VIII
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „als Mediator tätig“ die Wortfolge „oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach § 87c NO durch“ eingefügt.
Artikel IX
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. I BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
§ 62 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.“
Artikel X
Änderung des EuRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
Der Kurztitel des Gesetzes lautet:
„EIRAG“
Artikel XI
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 117 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO; § 158 ist anzuwenden.“
2. § 158 samt Überschrift lautet:
„Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen
§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Versteigerung beweglicher Sachen sowie für die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO bedarf es für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Auf die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten sind die §§ 87a bis 87e NO und § 2 NotariatsaktG anzuwenden.
(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die zur Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen berechtigten Gewerbebetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.“
3. § 367 Z 44 lautet:
- „44. sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (§ 117 Abs. 2 Z 6, § 158 Abs. 1) keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;“
4. Dem § 382 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 117 Abs. 2, §§ 158 und 367 Z 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(3) Die §§ 143 bis 152a, 154 Abs. 3 Notariatsordnung (Art. I) in der bisher geltenden Fassung sind von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, die nach § 152 Notariatsordnung die Geschäfte der Archivsbeamten führen, für die Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2008 verwaist sind.
(4) Die §§ 146 bis 148 Notariatsordnung (Art. I) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben.
(5) Artikel X (EuRAG) tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Fischer
Gusenbauer
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