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§ 2 Bundesarchivgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. Archivalien:

    Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.

  1. 2. Schriftgut:

    Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.

  1. 3. Archivgut:

    Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.

  1. 4. Archivgut des Bundes:

    Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:

  1. a) Bundesdienststellen;
  2. b) bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;
  3. c) Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;
  4. d) Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;
  5. e) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.
  1. 5. Archivieren:

    Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger.

  1. 6. Archiv:

    Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt.

  1. 7. Archive des Bundes:

    Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt.

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