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§ 168 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2013

3. Abschnitt

Pensionsinvestmentfonds Anwendbare Vorschriften

§ 168.

Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme des § 131 dieses Bundesgesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG , der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt. Pensionsinvestmentfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.