Berufsgeheimnis
§ 146.
Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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