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§ 146 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Berufsgeheimnis

§ 146.

Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.