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§ 152 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Regelmäßige Meldepflichten

§ 152.

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA im Einvernehmen mit der Depotbank quartalsweise Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.