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§ 151 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Anzeigepflichten an die FMA

§ 151.

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

  1. 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;
  4. 3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
  5. 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  6. 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  7. 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  8. 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  9. 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);
  10. 9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  11. 1 0.das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;
  1. 11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
  2. 12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
  3. 13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;
  4. 14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;
  5. 15. jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;
  1. 17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;
  2. 18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;
  3. 19. die Umwandlung gemäß § 64.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40204828