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BGBl I 72/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
(NR: GP XXIV RV 754 AB 802 S. 72 . BR: AB 8361 S. 787 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0027 , 32009L0083 , 32009L0111 ]

72. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) sowie der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im III. Abschnitt der Gliederung wird die Bezeichnung „§ 15. bis 18.“ durch die Bezeichnung „§ 15. bis § 17.“ ersetzt.

2. Im III. Abschnitt der Gliederung wird nach dem Eintrag „§ 15. bis § 17. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit“ folgender Eintrag eingefügt:

§ 18. Bedeutende Zweigstellen“

3. Dem XIV. Abschnitt der Gliederung werden nach dem Eintrag „§ 77. und § 77a. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“ folgende Einträge angefügt:

§ 77b. Aufsichtskollegien

§ 77c. Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren“

4. Im XXIV. Abschnitt der Gliederung wird die Bezeichnung „§ 103. bis § 103m.“ durch die Bezeichnung „§ 103. bis § 103n.“ ersetzt.

5. In § 2 wird nach Z 9b folgende Z 9c eingefügt:

  1. „9c. konsolidierende Aufsichtsbehörde: die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterkreditinstituten (Z 11b) und von Kreditinstituten, die von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften (Z 25b) kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständige Behörde;“

6. § 2 Z 23 lit. h lautet:

  1. „h) in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f, g und k und Z 4, Abs. 17 Z 2 und 3 und Abs. 22;“

7. § 2 Z 57c lautet:

  1. „57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;“

8. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 1993, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.“

9. In § 11 Abs. 6 Z 1 wird der Verweis „§§ 33 bis 41“ durch den Verweis „§§ 34 bis 41“ ersetzt.

10. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt:

„Bedeutende Zweigstellen

§ 18. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,
  2. 2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inland auswirken würde und
  3. 3. die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2006/48/EG zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.“

11. Dem § 21b Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. für die Zwecke der Bestimmung der Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente eine Erklärung, wie die Entwicklung von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, im Internet zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.“

12. Dem § 21b wird folgender Abs. 4a angefügt:

„(4a) Ist eine Rating-Agentur bereits als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen, gelten im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 als erfüllt.“

13. In § 21g Abs. 1 wird die Wortfolge „(zentral zuständige Aufsichtsbehörde)“ durch die Wortfolge „(konsolidierende Aufsichtsbehörde)“ ersetzt.

14. In § 21g Abs. 5 wird die Wortfolge „der zentral zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „der konsolidierenden Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

15. § 22b Abs. 9 Z 3 lautet:

  1. „3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird, sowie Forderungen der Forderungsklassen an die Mitgliedstaaten und deren Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird und diese nicht auf Grund spezieller öffentlicher Regelungen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind;“

16. § 22b Abs. 10 zweiter Satz lautet:

„Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3, Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:“

17. In § 22d Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wortfolgen „Ein Kreditinstitut als Originator hat“ die Wortfolge „vorbehaltlich Abs. 10“ eingefügt.

18. Dem § 22d werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben

  1. 1. bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß § 39 Abs. 2 anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;
  2. 2. dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

Sind die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß § 22d Abs. 1 und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.

(11) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu

  1. 1. allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und
  2. 2. Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Z 1 sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.“

19. Dem § 22f werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:

„(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:

  1. 1. Das Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder
  2. 2. bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder
  3. 3. das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder
  4. 4. das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Das EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,
  2. 2. die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10,
  3. 3. die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.

Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.

(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:

  1. 1. Verbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:
    1. a) Zentralstaaten und Zentralbanken,
    2. b) Länder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,
    3. c) Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,
    4. d) multilaterale Entwicklungsbanken;
  2. 2. Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;
  3. 3. Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.

(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:

  1. 1. Gemäß § 22d Abs. 11 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;
  2. 2. Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;
  3. 3. Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
  4. 4. Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
  5. 5. Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;
  6. 6. gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;
  7. 7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.

(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Die Art der Forderung,
  2. 2. den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,
  3. 3. die Ausfallsquoten,
  4. 4. die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,
  5. 5. die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,
  6. 6. die Art der Sicherheit und Belegung,
  7. 7. die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,
  8. 8. die sektorale und geografische Diversifizierung,
  9. 9. die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.

(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere

  1. 1. vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),
  2. 2. Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,
  3. 3. Marktwert-Trigger,
  4. 4. die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.“

20. § 22l Abs. 3 lautet:

„(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.“

21. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; ein Zwischengewinn oder ein vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelter Jahresgewinn ist den offenen Rücklagen nur dann zuzurechnen, wenn
    1. a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,
    2. b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und
    3. c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;“

22. In § 23 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. hybrides Kapital gemäß Abs. 4a;“

23. In § 23 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Hybrides Kapital umfasst, vertraglich geregelt, jene eingezahlten Eigenmittelbestandteile,

  1. 1. die gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig sind;
  2. 2. deren Kapitalbeträge, die nicht ausgeschütteten Zinsen und Dividenden bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und die Rekapitalisierung des Kreditinstitutes nicht behindern;
  3. 3. die dem Kreditinstitut unbefristet oder auf mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt werden und seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; nach alleinigem Ermessen des Kreditinstitutes kann hybrides Kapital eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, wobei die Kündigung frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin erfolgen darf;
  4. 4. die bei unbefristeten Instrumenten nur einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vorsehen, der frühestens zehn Jahre nach Emission des Instrumentes wirksam wird; die Bedingungen bei befristeten Instrumenten dürfen keinen Rückzahlungsanreiz vor dem Fälligkeitstermin vorsehen; das Kreditinstitut kann bei befristeten oder unbefristeten Instrumenten eine vorzeitige Rückzahlung vornehmen, sofern dies wegen wesentlicher, zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Änderungen in der steuerlichen Behandlung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert; die eine Aussetzung von Tilgungszahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation vorsehen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1), hat das Kreditinstitut Tilgungszahlungen entfallen zu lassen;
  5. 5. die die Leistung von Zins- und Dividendenzahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation ausschließen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1), hat das Kreditinstitut diese Zahlungen entfallen zu lassen;
  6. 6. die so ausgestaltet sein können, dass sie ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 17 Z 5 jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in eingezahltes Kapital (Abs. 3) in zumindest gleicher Höhe umgewandelt werden müssen.

(4b) Die Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals bedarf der Bewilligung der FMA. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:

  1. 1. Die Erfüllung der in Abs. 4a Z 3 und 4 genannten Voraussetzungen,
  2. 2. die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 17 Z 2 und 3, und
  3. 3. einer auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation, wobei die FMA eine nachweisliche Beschaffung von Kernkapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität verlangen kann; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals über eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation verfügt.“

24. § 23 Abs. 14 Z 1 lautet:

  1. „1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben zuzüglich des hybriden Kapitals gemäß Abs. 1 Z 3a abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;“

25. Nach § 23 Abs. 14 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Hybrides Kapital kann bis zu 50 vH des Kernkapitals ausmachen, wobei innerhalb dieser Obergrenze
    1. a) unbefristete Instrumente, die wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 100 vH;
    2. b) unbefristete Instrumente, die nicht wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 70 vH;
    3. c) unbefristete Instrumente mit einem maßvollen Rückzahlungsanreiz und befristete Instrumente, in Summe bis zu 30 vH;

des hybriden Kapitals ausmachen dürfen.“

26. Dem § 23 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die FMA kann mit Verordnung zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität durch eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bei hybridem Kapital in Entsprechung von Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG und unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten näher bestimmen:

  1. 1. Umfang der Dokumentationserfordernisse im Rahmen einer Ersatzbeschaffung;
  2. 2. Kündigung;
  3. 3. vorzeitige Rückzahlung und Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize;
  4. 4. Ausfall oder Ersatz von Zins- und Dividendenzahlungen;
  5. 5. Wandlung gemäß Abs. 4a Z 6.“

27. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

  1. 1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB, die Anteile anderer Gesellschafter begründen;
  2. 2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 UGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);
  3. 3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;
  4. 4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 UGB.“

28. In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Abs. 1 genannten Anforderungen festzulegen. Diese Mindestanforderungen haben Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.“

29. § 27 lautet:

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

  1. 1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;
  2. 2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:
    1. a) Der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;
    2. b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;
    3. c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA mit Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(3) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;
  2. 2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;
  3. 3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden;
  4. 4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;
  5. 5. Verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen
    1. a) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäftes, oder;
    2. b) der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung sowie
  6. 6. Intratageskredite im Fall der Durchführung der Dienste gemäß Z 5 lit. a an Institute, die diese Dienste erbringen.“

(4) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 11) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 3 berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(5) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 4 und der Begrenzung gemäß Abs. 15 und 16 außer Betracht.

(6) Für die Anwendung des Abs. 15 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

  1. 1. Gewicht Null:
    1. a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
    2. b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
    3. c) Veranlagungen bei Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer anerkannten Rating-Agentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden;
    4. d) Veranlagungen, einschließlich Beteiligungen und sonstige Anteile, beim EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;
    5. e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;
    6. f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, hinreichend besichert sind;
    7. g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;
    8. h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 lit. a der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen der Abs. 15 und 16 erfolgt;
    9. i) Veranlagungen gegenüber den in § 22a Abs. 8 und 9 genannten Kontrahenten, wenn für diese ein Gewicht von 0 vH angesetzt würde;
    10. j) Veranlagungen bei Instituten, die keine Eigenmittel darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
    11. k) Veranlagungen bei Kreditinstituten, wenn das kreditgewährende Kreditinstitut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;
    12. l) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;
    13. m) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die anerkannten Kreditderivate gemäß § 22h, sofern es sich dabei nicht um Credit Linked Notes (CLN) handelt;
    14. n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;
    15. o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;
    16. p) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
    17. q) mit Bewilligung der FMA Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a und 4d von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden.
  2. 2. Gewicht 20 vH:
    1. a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;
    2. b) Veranlagungen bei Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;
    3. c) Mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden.
  3. 3. Gewicht 50 vH:
    1. a) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 lit. a erster Fall und lit. c der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;
    2. b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind.

(7) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus. Forderungen gemäß § 22h Abs. 4 und die von der FMA mit Verordnung gemäß § 22h Abs. 7 geregelten Sicherheiten, die dem Anhang VIII, Teil 1, Nummern 20 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen, dürfen dabei nur im Zusammenhang mit Abs. 10 Z 1 oder 2 berücksichtigt werden.

(8) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 19 und 20, bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, der kreditrisikomindernde Techniken, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeiteninkongruenzen (E*) berücksichtigt, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(9) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 6 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen

  1. 1. die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:
    1. a) Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet und
    2. b) das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstitutes auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch, oder
  2. 2. die Methode gemäß Abs. 13 Z 2 anwenden.

(10) Zur Minderung der Kreditrisiken kann der Wert folgender Veranlagungen im Ausmaß von bis zu 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie vermindert werden:

  1. 1. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohnimmobilien hinreichend besichert sind; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat; als Wohnimmobilien gelten die vom Eigentümer genutzten oder vermieteten Immobilien;
  2. 2. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, falls diese Veranlagungen in dem Mitgliedstaat, in dem die gewerbliche Immobilie gelegen ist, im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die gewerbliche Immobilien betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet; die gewerblichen Immobilien haben baulich fertig gestellt und vermietet zu sein und angemessene Mieteinnahmen zu erbringen.

Auf Wohnimmobilien nach Z 1 sind die gemäß § 22h Abs. 7 Z 2 festgelegten Anforderungen zur Anerkennung und Bewertung von Immobiliensicherheiten anzuwenden.

(11) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

  1. 1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn
    1. a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder
    2. b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder
    3. c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

  1. 2. zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, die aber im Hinblick auf die Veranlagung als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, eine oder mehrere der übrigen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;
  2. 3. Eingetragene Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;
  3. 4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;
  4. 5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

Bei Forderungen im Sinne des § 22a Abs. 4 Z 13 und 15 bis 16 sind, soweit sie aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides zu bewerten. Zu diesem Zweck sind die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäftes zu bewerten.

(12) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 11 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 11 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 11 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 11 keine Anwendung.

(13) Eine Veranlagung kann unbeschadet der Abs. 8, 9 Z 2, 11 und 12 einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

  1. 1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. a) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten;
    2. b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird, nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, ermittelt;
    3. c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;
    4. d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;
  2. 2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten begebene anerkannte Sicherheiten besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. a) die anerkannten Sicherheiten werden zum Marktpreis bewertet;
    2. b) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;
    3. c) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten.

Die gleichzeitige Verwendung der Methode gemäß Z 2 und der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 ist nur zulässig, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 1 für die Zwecke der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko (§ 22 Abs. 1 Z 1) angewendet werden darf. Für die Zwecke von Abs. 6 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).

(14) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(15) Eine einzelne Großveranlagung bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 und unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Institute, darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht übersteigt. Für die Zwecke des zweiten Satzes sind Veranlagungen bei einer anerkannten Clearingstelle und bei einem Träger einer anerkannten Börse wie Veranlagungen bei Instituten zu behandeln.

(16) Ist in Abs. 15 der Betrag von 150 Millionen Euro höher als 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und die anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben diese Obergrenze im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos gemäß § 39 Abs. 2 festzulegen, die 100 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe zu keiner Zeit überschreiten darf.

(17) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

  1. 1. Veranlagungen gemäß Abs. 6 Z 1 lit. a,
  2. 2. Guthaben bei Kreditinstituten,
  3. 3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt,
  4. 4. Aktivposten gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

(18) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(19) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

  1. 1. Die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;
  2. 2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;
  3. 3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 8 oder 9 angerechnet wurde;
  4. 4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstitutes zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 9, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

(20) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 8 oder 9 angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

(21) Kreditinstitute haben ihre Forderungen an Emittenten von finanziellen Sicherheiten und Sicherungsgeber von persönlichen Sicherheiten sowie die bei Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 und 15 bis 16 zugrunde liegenden Vermögenswerte weitestmöglich auf etwaige Konzentrationen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Feststellungen aus dieser Prüfung sind der FMA schriftlich anzuzeigen.

(22) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 14 und 15 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,
  2. 2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und
  3. 3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

(23) Überschreitet ein Kreditinstitut die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze, hat es unter Angabe der Gründe für diese Überschreitung den gesamten Forderungswert unverzüglich der FMA zu melden. Die FMA kann vorbehaltlich anderer Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Frist einräumen, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die betreffende Obergrenze wieder einhalten muss, wenn dies auf Grund der Umstände und gemäß den mitgeteilten Gründen für die ausnahmsweise Überschreitung angemessen ist.

30. § 29a Abs. 3 lautet:

„(3) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.“

31. Dem § 69 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, dar.

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sofern seitens der FMA nicht berechtigte Gründe vorliegen, von diesen Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen abzuweichen; in diesem Fall hat die FMA den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen zu informieren.“

32. In § 69b wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:

  1. „8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;
  2. 9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.“

33. In § 70 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. das Überschreiten der Anrechnungsbegrenzungen des § 23 Abs. 14 Z 1 bis 3 genehmigen;“

34. In § 70 werden nach Abs. 4a folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

„(4b) Verletzt ein Kreditinstitut in einem wesentlichen Punkt eine Bestimmung gemäß § 22d Abs. 11 und § 22f Abs. 6 bis 8 und 9, so hat die FMA unbeschadet Abs. 4 und 4a dem Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 vH des Risikogewichts vorzuschreiben, das auf die betreffenden Verbriefungspositionen nach § 22f anzuwenden ist, und, sofern dies nicht nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, unbeschadet der Abs. 4 und 4a, den Kreditinstituten ein zusätzliches Risikogewicht vorzuschreiben, wobei das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergebende Risikogewicht der Verbriefungsposition in Summe höchstens 1.250 vH betragen darf. Dabei hat die FMA bei der Festlegung des Risikogewichts, das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergibt, für Verbriefungen gemäß § 22f Abs. 5 das Risikogewicht in Abzug zu bringen, das auf diese Verbriefungen Anwendung finden würde Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar ein zusätzliches Risikogewicht nach diesem Absatz vorschreiben. Im Fortsetzungsfall hat die FMA unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Risikogewichts im ersten Satz dem Kreditinstitut eine Erhöhung des bereits vorgeschriebenen zusätzlichen Risikogewichts in einem angemessenen Ausmaß vorzuschreiben; der dritte und vierte Satz gelten dabei entsprechend.

(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes bei hybridem Kapital anzuordnen:

  1. 1. Die Aussetzung der Rückzahlung befristeter hybrider Instrumente;
  2. 2. den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden; das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 17 Z 4 diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen;
  3. 3. die Wandlung hybriden Kapitals.“

35. Dem § 70 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die FMA ist ermächtigt, in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Verordnung die befristete Aussetzung der Anforderungen gemäß § 22f Abs. 3 und 4 anzuordnen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt notwendig und angemessen erscheint. Die Befristung ist auf längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu beschränken; sofern die Gefahr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt nach Ablauf der Frist weiterhin andauert, kann die FMA die in diesem Absatz genannte Maßnahme für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.“

36. § 73 Abs. 1 Z 19 lautet:

  1. „19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 19 unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“

37. § 74 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß § 27
    1. a) die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen gemäß § 27 Abs. 2 berechnet,
    2. b) die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche verwendet werden,
    3. c) die Ausweise gemäß lit. a nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß § 27 Abs. 6, 10 und 13,
    4. d) den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden, bei dem oder bei der die Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,
    5. e) sofern die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelt wird, die zwanzig größten Veranlagungen im Sinne der Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung jener Veranlagungen, die von der Anwendung des § 27 Abs. 15 und 16 ausgenommen sind,
    6. f) bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 13 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert.“

38. § 75 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 11 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 11 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.“

39. In § 77 Abs. 5 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 3 werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:

  1. „4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
  2. 5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;
  3. 6. den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS).“

40. Der Schlussteil in § 77 Abs. 5 lautet:

„Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch gemäß Z 6 darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

41. § 77 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (§ 18) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 und 5 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.“

42. In § 77 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von § 77 Abs. 8, hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.“

43. § 77a lautet:

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71, 77 und 77b schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

  1. 1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, geregelt werden.
  2. 2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG , unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

  1. 1. Der Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
  2. 2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und
  3. 3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.“

  1. 44. Nach § 77a werden folgende §§ 77b und 77c samt Überschriften eingefügt:

„Aufsichtskollegien

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden gemäß § 77a festzulegen.

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 42a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

  1. 1. Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
  2. 2. die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
  3. 3. das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

  1. 1. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
  2. 2. zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
  3. 3. die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;
  4. 4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient.

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

  1. 1. Austausch von Informationen;
  2. 2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
  3. 3. Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG ;
  4. 4. Vermeidung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG , zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
  5. 5. kohärente Anwendung der aufsichtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
  6. 6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5 zu übermitteln.

Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

§ 77c. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zuzustellen.

(3) Eine im Sinne von Abs. 2 von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss zu konsultieren. Wurde dieser konsultiert, hat die FMA dessen Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen.

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 129 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.“

45. § 97 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 15, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 16“

46. In § 98 Abs. 2 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

  1. „4b. die Erstattung der Meldung bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 27 Abs. 23 unterlässt;“

47. § 98 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 19 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;“

48. In § 103e Z 12 wird die Wortfolge „31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2010“ ersetzt.

49. § 103e Z 14 entfällt.

50. In § 103f Z 2 werden jeweils die Wortfolgen „31. Dezember 2010“ durch die Wortfolgen „31. Dezember 2014“ ersetzt.

51. Nach § 103m wird folgender § 103n eingefügt:

§ 103n. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 22d Abs. 10 und 11):

§ 22d Abs. 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22d Abs. 10 und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

  1. 2. (zu § 22f Abs. 3 bis 9):

§ 22f Abs. 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22f Abs. 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

  1. 3. (zu § 23 Abs. 14 Z 3a):
    1. a) 31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2020: 50 vH des Kernkapitals,
    2. b) 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030: 20 vH des Kernkapitals,
    3. c) 1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040: 10 vH des Kernkapitals.

Für hybrides Kapital, das am 31. Dezember 2010 auf konsolidierter Ebene gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 oder § 103d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 4a nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a:

Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile § 23 Abs. 4a möglichst rasch entsprechen. § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4a zu erfüllen hat.

  1. 4. (zu § 27 Abs. 6):

Für die Zwecke von § 27 Abs. 6 kann für Veranlagungen an Institute gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.

  1. 5. (zu § 27 Abs. 10 Z 2):

Nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum 30. Juni 2010 vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab 31. Dezember 2011 entsprechen zu können.

  1. 6. (zu § 69b Z 9):

§ 69b Z 9 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 beginnen.

  1. 7. (zu § 79 Abs. 4b Z 3):

Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß § 79 Abs. 4b Z 3 für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 bis zum 30. November 2010 zu übermitteln.“

52. § 105 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/83/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und
  2. 2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).“

53. Dem § 107 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) Der III., XIV. und XXIV. Abschnitt der Gliederung, § 2 Z 9c, Z 23 lit. h und Z 57c, § 3 Abs. 8, § 18 samt Überschrift, § 21b Abs. 3 Z 5, § 21b Abs. 4a, § 21g Abs. 1 und 5, § 22b Abs. 9 Z 3 und Abs. 10, § 22d Abs. 1, 2, 10 und 11, § 22f Abs. 3 bis 9, § 22l Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2 und 3a, Abs. 4a und 4b, 14 und 17, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 27, § 29a Abs. 3, Anlage 2 zu § 43, § 69 Abs. 4 und 5, § 69b Z 7 bis 9, § 70 Abs. 2, 4b, 4c und 11, § 73 Abs. 1 Z 19, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5, 8 und 9, § 77a, §§ 77b und 77c samt Überschriften, § 97 Abs. 1 Z 6, § 98 Abs. 2 Z 4b und 7, § 103e Z 12, § 103f Z 2, § 103n Z 1 bis 6 und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. § 103e Z 14 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG handelt.“

2. Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97) anzuwenden.“

3. Dem § 108 wird folgender Abs. 9 angefügt.

„(9) § 12 Abs. 7 und § 104 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 27 Abs. 3 Z 1 BWG“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 6 Z 1 BWG“ ersetzt.

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 30 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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