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BGBl I 152/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Interbankmarktstärkungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51 . BR: AB 8251 780.)

152. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 21g. Grenzüberschreitendes Bewilligungsverfahren“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21h. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 73. Anzeigen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 73a. Elektronische Übermittlung“

3. Nach § 21g wird folgender § 21h samt Überschrift eingefügt:

„Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

§ 21h. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.“

4. § 23 Abs. 7 Z 2 lautet:

  1. „2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;“

5. § 25 Abs. 11 Z 6 lautet:

  1. „6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;“

6. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Übermittlung

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 3, § 21b Abs. 3 Z 4, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 4, § 21f Abs. 7, § 22o Abs. 4, § 22q Abs. 3, § 25 Abs. 10 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 19, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 93a Abs. 8 und § 103e Z 8 iVm Z 15 sowie gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

7. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

8. § 102a Abs. 1 lautet:

„(1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 138/2008, gezeichnet und vom Bund übernommen wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“

9. Dem § 102a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.“

10. § 102a Abs. 7 lautet:

„(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.“

11. § 103e Z 6 lautet:

  1. „6. (zu § 22 Abs. 1):
    1. a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
      2. bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      3. cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
    2. b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      2. bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
    3. c) Für die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22b erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22b halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    4. d) Für die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22l erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22l halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22i zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.“

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

12. Nach § 103k wird folgender § 103l eingefügt:

§ 103l. § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“

13. Dem § 107 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) § 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 73a, § 79 Abs. 2, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und § 103l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

14. In der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 entfällt nach der Position „III. Betriebsaufwendungen“ die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“.

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 28 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Übermittlungspflichten gemäß § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

2. In § 23d Z 2 wird der Prozentsatz „30 vH“ durch den Prozentsatz „15 vH“ ersetzt.

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 22 Abs. 5 und § 23d Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 4

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 180/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 34 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 5

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 3 wird im vorletzten Satz das Wort „diese“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

2. Dem § 64 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 25 Abs. 8 und § 65 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

3. § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 25 Abs. 3 und § 64 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 64 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Zahlungsdienstegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“

2. Dem § 108 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes

Das Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
    1. a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
    2. b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
    3. c) investment grade corporate bonds,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“

2. In § 39 Abs. 1 wird der Verweis auf „§§ 20 und 30“ durch den Verweis auf „§§ 20, 30 und 31 Abs. 1 Z 3a“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 13a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Abs. 1 darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.“

2. In § 61b Abs. 6 wird der Verweis „gemäß Abs. 5“ durch den Verweis „gemäß Abs. 5 und § 61e Abs. 1“ ersetzt.

3. Die §§ 61e und 61f erhalten die Bezeichnungen „§ 61f“ und „§ 61g“; nach § 61d wird folgender § 61e samt Überschrift eingefügt:

„Wirkungen einer Umstrukturierung

§ 61e. (1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 13a Abs. 1 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 61a Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,

  1. 1. wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
  2. 2. wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen.

(2) Im Umfang der Umstrukturierung nach Abs. 1 ist § 61b Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Abs. 1 gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach § 61c gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Abs. 1 genannte andere Unternehmen.“

4. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.“

5. In § 119i wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 13a Abs. 1a, § 61b Abs. 6, §§61e bis 61g, § 82 Abs. 3, § 129k und § 131 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

6. In § 129k wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

7. In § 131 Z 1 wird der Verweis „des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f,“ durch den Verweis „des § 61e, des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61g,“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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