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§ 2 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

2. Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2.

(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

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