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§ 65 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

zum Anwendungszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 (BGBl. I Nr. 68/2015)

Veröffentlichung

§ 65.

(1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

  1. 1. Die Angaben gemäß den § 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB;
  2. 2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1;
  3. 3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 UGB.

(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a) sind zu veröffentlichen:

  1. 1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 UGB;
  2. 2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.

(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.