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§ 65a BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung

§ 65a.

Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten.