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BGBl I 153/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2009
(NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51 . BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

153. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensions-gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5 Änderung der Reisegebührenvorschrift

6 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

9 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

11 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

12 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

13 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

14 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

15 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

16 Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

17 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

18 Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

19 Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

20 Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,“

2. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Für Inländerinnen und Inländer, für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.“

4. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 Z 4a wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „letzter Satz“.

6. In § 29 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnungen „(7)“ und „(8)“ und werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied einer Prüfungskommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.“

7. In § 29 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(9)“ und wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten.“

8. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen, sofern sie solche noch nicht absolviert haben.“

9. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des 3. Abschnittes lautet:

10. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, E-Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.“

11. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

§ 39b. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung

  1. 1. zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und
  2. 2. in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angerhöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.

(3) Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so ist diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.“

12. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und“

13. In § 41b Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Amt“ das Wort „dauernd“ eingefügt.

14. Dem § 41d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.“

15. In § 43 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „gewissenhaft“ ein Beistrich und das Wort „engagiert“ eingefügt.

16. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

17. § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im PTA-Bereich, sowie“

18. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“

19. § 65 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren.“

20. § 69 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

21. Dem § 88 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.“

22. Der bisherige § 89 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird davor eingefügt:

„(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

23. In § 100 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird davor eingefügt:

„(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu.“

24. Dem § 102 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten. In Bezug auf die Disziplinaroberkommission steht dieses Recht der Bundesregierung zu.“

25. § 108 lautet:

§ 108. (1) Zustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.“

26. In § 109 Abs. 1 letzter Satz entfällt der Beistrich.

27. In § 126 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 95 Abs. 3 oder“.

28. In § 140 Abs. 3 entfällt die die Verwendungsbezeichnung Baudirektor der Wasserstraßendirektion betreffende Zeile.

29. Nach § 145d wird folgender § 145e samt Überschrift eingefügt:

§ 145e. § 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.“

30. In § 149 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

31. In § 152 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

32. In § 152 Abs. 6 und 7 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

33. In § 220 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „schulfesten Stelle“ durch die Wortfolge „leitenden Funktion“ ersetzt.

34. In § 234 Abs. 3 entfallen die Ziffern 1 bis 5.

35. § 242 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

36. In § 247 Abs. 7 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

37. In § 248 Abs. 8 wird nach dem Zitat „§ 205“ der Halbsatz „, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung,“ eingefügt.

38. In § 255 Abs. 2 entfällt in der den Amtstitel Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) betreffenden Zeile die Wortfolge „einer Finanzlandesdirektion,“.

39. In § 256 Abs. 1

a) entfällt in der die Verwendungsbezeichnung Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) betreffenden Zeile die Wortfolge „einer Finanzlandesdirektion,“,

b) entfallen die die Verwendungsbezeichnungen Baudirektor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde), Berghauptmann, Bereiter der Spanischen Reitschule und Oberbereiter der Spanischen Reitschule betreffenden Zeilen und

c) wird in der die Verwendungsbezeichnung Burghauptmann betreffenden Zeile die Bezeichnung „Burghauptmannschaft Wien“ durch die Bezeichnung „Burghauptmannschaft Österreich“ ersetzt.

40. In § 256 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

41. Dem § 284 wird folgender Abs. 74 angefügt:

„(74) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

  1. 1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 4a Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 39b, § 43a samt Überschrift, § 56 Abs. 7, § 65 Abs. 1 Z 2, § 69, § 108, § 109 Abs. 1, § 145e samt Überschrift, § 242, Anlage 1 Z 1.3.6, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 2.5.17, Anlage 1 Z 2.7.11, Anlage 1 Z 9.1, Anlage 1 Z 25.1, Anlage 1 Z 45.1 und Anlage 1 Z 47.6 sowie der Entfall des § 234 Abs. 3 Z 1 bis 5 und der Anlage 1 Z 9.9 mit 1. Jänner 2010,
  2. 2. Anlage 1 Z 8.16 mit 1. Jänner 2012,

3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Juni 2009,

4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g mit 1. Februar 2009,

  1. 5. § 248 Abs. 8 mit 1. September 2008.“

42. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c lautet:

  1. „c) im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

der Präsidialsektion (Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Approbation von Unterrichtsmitteln; zentrale Förderkoordination),

der Sektion III (Personal- und Schulmanagement; Recht und Legistik),“

43. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e lautet:

  1. „e) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion I (Zentrale Koordination, Gesundheits- und KV-Recht, Gesundheitsstrukturangelegenheiten),

der Sektion III (Öffentliches Gesundheitswesen und Arzneimittelwesen),“

44. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h lautet:

  1. „h) im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

der Sektion I (Zentralsektion),“

45. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet:

  1. „j) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),

der Sektion II (Sozialversicherung),

der Sektion VI (Arbeitsmarkt),

der Sektion VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“

46. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:

  1. „l) im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

die Leiterin oder der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik),

die Leiterin oder der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

der Sektion I (Unternehmen und Technologie),

der Sektion II (Familie und Jugend),

der Sektion III (Tourismus und historische Objekte),

der Sektion IV (Energie und Bergbau),“

47. In der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a entfällt die Wortfolge „der Sektion VI (Sport),“.

48. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c lautet:

  1. „c) im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

der Sektion I (Allgemein bildendes Schulwesen; allgemeine pädagogische Angelegenheiten und Bildungsplanung; internationale Angelegenheiten, Pädagogische Hochschulen),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),

der Sektion IV (Kultur),

der Sektion V (Kunstangelegenheiten),“

49. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d lautet:

  1. „d) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion II (Verbrauchergesundheit und Gesundheitsprävention),“

50. In der Anlage 1 Z 1.3.6 wird folgende lit. f eingefügt:

  1. „f) im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

der Sektion V (Sport)“

51. In der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h wird die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

52. In der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

53. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.10.8 angefügt:

,,1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt.“

54. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.16 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.17 angefügt:

,,2.5.17. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Spezial Prüferin oder der Teamexperte Spezial Prüfer in der Großbetriebsprüfung.“

55. In der Anlage 1 Z 2.7.11 wird das Wort „Höhere“ durch den Begriff „Höheren“ ersetzt.

56. In der Anlage 1 Z 8.16 lit. b wird die Wortfolge „42 Jahren“ durch die Wortfolge „45 Jahren“ ersetzt.

57. In der Anlage 1 Z 9.1 wird die Bezeichnung „9.9“ durch die Bezeichnung „9.8“ ersetzt.

58. Anlage 1 Z 9.9 entfällt.

59. In der Anlage 1 Z 25.1 erhalten in der Spalte „Erfordernis“ die bisherigen Abs. 2, 3, 4, und 5 die Bezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“ und „(6)“. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch

  1. a) die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und
  2. b) jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“

60. In der Anlage 1 Z 45.1 wird die Bezeichnung „1.19“ durch die Bezeichnung „1.18“ ersetzt.

61. In der Anlage 1 Z 47.6 wird vor dem Wort „anstelle“ das Wort „tritt“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc lautet:

  1. „cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder“

2. In § 12 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wortfolge „einer staatlichen Kunstakademie“ die Wortfolge „oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993)“ eingefügt.

3. In § 12 Abs. 2 entfällt die Z 9.

4. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist“ durch die Wortfolge „auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2e wird das Zitat „Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7 und 8“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 Z 8 oder 9“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 8“ ersetzt.

7. In § 16a Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

8. § 21d Z 1 lautet:

  1. „1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für
    1. a) die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und
    2. b) die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

9. In § 22a Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.“

10. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 und § 136b BDG 1979 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die gemäß § 20c Abs. 2 relevante Dienstzeit heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,

  1. 1. soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
  2. 2. wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
  3. 3. wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.“

10a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

10b. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

11. Nach § 30 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten.“

11a. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

  1. 1. in der Funktionsgruppe 7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 836,1 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 305,3 €,
  2. 2. in der Funktionsgruppe 8
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 392,1 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 861,3 €,
  3. 3. in der Funktionsgruppe 9
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 861,3 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 9 513,5 €.“

12. § 37 Abs. 10 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,“

13. § 38 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.“

13a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „94,5 €“ durch den Betrag „95,4 €“ ersetzt.

13b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,6 €“ durch den Betrag „9,7 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „19,2 €“ durch den Betrag „19,4 €“,

c) in Z 2 der Betrag „162,6 €“ durch den Betrag „164,1 €“,

d) in Z 3 der Betrag „277,2 €“ durch den Betrag „279,7 €“,

e) in Z 4 der Betrag „382,5 €“ durch den Betrag „385,9 €“,

f) in Z 5 der Betrag „358,5 €“ durch den Betrag „361,7 €“ und

g) in Z 6 der Betrag „301,2 €“ durch den Betrag „303,9 €“.

13c. In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „353,5 €“ durch den Betrag „356,7 €“ und der Betrag „483,3 €“ durch den Betrag „487,6 €“ ersetzt.

13d. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

13e. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

13f. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „674,7 €“ durch den Betrag „680,8 €“ ersetzt.

13g. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „362,6 €“ durch den Betrag „365,9 €“ ersetzt.

13h. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „353,5 €“ durch den Betrag „356,7 €“ und der der Betrag „483,3 €“ durch den Betrag „487,6 €“ ersetzt.

13i. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

13j. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

  1. a. für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

  1. b. für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. c. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. d. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. e. für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

13k. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „595,1 €“ durch den Betrag „600,5 €“ ersetzt.“

13l. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „71,9 €“ durch den Betrag „72,5 €“ und der Betrag „131,6 €“ durch den Betrag „132,8 €“ ersetzt.

13m. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,9 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,9 €.“

13n. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „531,7 €“ durch den Betrag „536,5 €“ ersetzt.“

14. In § 59a Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.

14a. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „80,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „120,9 €“ durch den Betrag „122,0 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „166,0 €“ durch den Betrag „167,5 €“.

14b. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „80,5 €“ ersetzt.

14c. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „17,3 €“ durch den Betrag „17,5 €“ ersetzt.

14d. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „120,9 €“ durch den Betrag „122,0 €“ ersetzt.

14e. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „96,0 €“ durch den Betrag „96,9 €“ ersetzt.

14f. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „57,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „70,8 €“ durch den Betrag „71,4 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „85,1 €“ durch den Betrag „85,9 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „28,6 €“ durch den Betrag „28,9 €“.

14g. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „57,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „70,8 €“ durch den Betrag „71,4 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „78,3 €“ durch den Betrag „79,0 €“,

d) in Z 4 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „56,2 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „28,1 €“ durch den Betrag „28,4 €“.

14h. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „85,1 €“ durch den Betrag „85,9 €“ und in Z 2 der Betrag „99,9 €“ durch den Betrag „100,8 €“ ersetzt.

14i. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „111,3 €“ durch den Betrag „112,3 €“ ersetzt.

14j. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „36,4 €“ durch den Betrag „36,7 €“ ersetzt.

14k. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „111,3 €“ durch den Betrag „112,3 €“ ersetzt.

14l. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14m. In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „47,0 €“ durch den Betrag „47,4 €“ und der Betrag „39,5 €“ durch den Betrag „39,9 €“ ersetzt.

14n. In § 60 Abs. 4 wird der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,2 €“ und der Betrag „11,8 €“ durch den Betrag „11,9 €“ ersetzt.

14o. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

14p. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „31,8 €“ durch den Betrag „32,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „27,5 €“ durch den Betrag „27,7 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „28,0 €“ durch den Betrag „28,3 €“ und der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,2 €“.

14q. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „174,3 €“ durch den Betrag „175,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „152,5 €“ durch den Betrag „153,9 €“.

14r. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „139,4 €“ durch den Betrag „140,7 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „117,6 €“ durch den Betrag „118,7 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „108,9 €“ durch den Betrag „109,9, €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „95,8 €“ durch den Betrag „96,7 €“,

e) in Z 3 lit. a der Betrag „95,8 €“ durch den Betrag „96,7 €“,

f) in Z 3 lit. b der Betrag „78,4 €“ durch den Betrag „79,1 €“,

g) in Z 4 lit. a der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,3 €“ und

h) in Z 4 lit. b der Betrag „39,1 €“ durch den Betrag „39,5 €“.

14s. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „78,3 €“ durch den Betrag „79,0 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „78,3 €“ durch den Betrag „79,0 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „130,7 €“ durch den Betrag „131,9 €“.

14t. In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,3 €“ ersetzt.

14u. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „130,7 €“ durch den Betrag „131,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,3 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „95,8 €“ durch den Betrag „96,7 €“.

14v. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „165,5 €“ durch den Betrag „167,0 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „148,2 €“ durch den Betrag „149,5 €“,

c) in Z 2 lit. f der Betrag „130,7 €“ durch den Betrag „131,9 €“ und der Betrag „113,2 €“ durch den Betrag „114,2 €“,

d) in Z 3 lit.c der Betrag „108,9 €“ durch den Betrag „109,9 €“ und der Betrag „95,8 €“ durch den Betrag „96,7 €“ und

e) in Z 4 der Betrag „108,9 €“ durch den Betrag „109,9 €“ und der Betrag „95,8 €“ durch den Betrag „96,7 €“.

14w. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „10,0 €“ durch den Betrag „10,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „14,6 €“ durch den Betrag „14,7 €“,

c) in Z 3 der Betrag „19,1 €“ durch den Betrag „19,3 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „21,2 €“ durch den Betrag „21,4 €“.

14x. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14y. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14z. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

15. Nach § 74 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten.“

15a. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 762,2 €“ durch den Betrag „7 836,1 €“ und der Betrag „8 227,3 €“ durch den Betrag „8 305,3 €“ ersetzt.

16. § 78 Abs. 9 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,“

17. § 79 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.“

17a. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

17b. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „99,5 €“ ersetzt.

17c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17d. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

  1. a) für die ersten fünf Jahre 7 836,1 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 8 305,3 €,
  3. 2. in der Funktionsgruppe 8
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 392,1 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 861,3 €,
  4. 3. in der Funktionsgruppe 9
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 861,3 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 9 513,5 €.“

17e. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17f. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

18. Nach § 91 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten.“

19. § 95 Abs. 11 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,“

20. § 96 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.“

20a. In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „94,5 €“ durch den Betrag „95,4 €“ und in Z 2 der Betrag „47,8 €“ durch den Betrag „48,2 €“ ersetzt.

20b. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „66,8 €“ durch den Betrag „67,4 €“,

b) in Z 3 der Betrag „181,7 €“ durch den Betrag „183,3 €“,

c) in Z 4 der Betrag „286,9 €“ durch den Betrag „289,5 €“,

d) in Z 5 der Betrag „219,9 €“ durch den Betrag „221,9 €“ und

e) in Z 6 der Betrag „162,6 €“ durch den Betrag „164,1 €“.

21. In § 101a Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

21a. In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „116,5 €“ durch den Betrag „117,5 €“ und der Betrag „232,9 €“ durch den Betrag „235,0 €“ ersetzt.

22. § 101a Abs. 7 lautet:

„(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer

  1. 1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder
  2. 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
  3. 3. des Entfalls der Bezüge.“

22a. Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

22b. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „199,1 €“ durch den Betrag „200,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „256,2 €“ durch den Betrag „258,5 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „312,9 €“ durch den Betrag „315,7 €“.

22c. In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „146,8 €“ durch den Betrag „148,1 €“ und in Z 2 der Betrag „167,1 €“ durch den Betrag „168,6 €“ ersetzt.

23. In § 113h Abs. 1a wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

23a. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

  1. „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. a) in den Verwendungsgruppen E und D
    2. b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

  1. 2. Beamte in handwerklicher Verwendung

  1. 3. Universitätsprofessoren

  1. 4. Lehrer

  1. 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

23b. In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „337,7 €“ durch den Betrag „340,7 €“ ersetzt.

23c. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „44,6 €“ durch den Betrag „45,0 €“ ersetzt.

24. In § 116b Abs. 1 und 2 lautet jeweils der dritte Satz:

„§ 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“

24a. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

24b. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24c. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „82,0 €“ ersetzt.

24d. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

24e. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

24f. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

24g. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „147,6 €“ durch den Betrag „148,9 €“ und der Betrag „187,4 €“ durch den Betrag „189,1 €“ ersetzt.

24h. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „50,8 €“ durch den Betrag „51,3 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „133,5 €“ durch den Betrag „134,7 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „160,2 €“ durch den Betrag „161,6 €“.

24i. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „199,1 €“ durch den Betrag „200,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „256,2 €“ durch den Betrag „258,5 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „312,9 €“ durch den Betrag „315,7 €“.

24j. In § 130 wird der Betrag „70,3 €“ durch den Betrag „70,9 €“ ersetzt.

24k. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „213,6 €“ durch den Betrag „215,5 €“ ersetzt.

24l. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „47,8 €“ durch den Betrag „48,2 €“ ersetzt.

24m. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 29,0 € und im definitiven Dienstverhältnis

24n. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „126,0 €“ durch den Betrag „127,1 €“ ersetzt.

24o. In § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „101,2 €“ durch den Betrag „102,1 €“ und

b) der Betrag „120,0 €“ durch den Betrag „121,1 €“.

24p. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „57,3 €“ ersetzt.

24q. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24r. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

24s. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „114,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „85,8 €“ durch den Betrag „86,6 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „57,0 €“ durch den Betrag „57,5 €“.

24t. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „94,5 €“ durch den Betrag „95,4 €“ ersetzt.

24u. In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „219,9 €“ durch den Betrag „221,9 €“ und in Z 2 der Betrag „162,6 €“ durch den Betrag „164,1 €“ ersetzt.

24v. Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24w.In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „136,1 €“ durch den Betrag „137,3 €“ und der Betrag „272,2 €“ durch den Betrag „274,6 €“ ersetzt.

24x. In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „159,7 €“ durch den Betrag „161,1 €“ ersetzt.

25. In § 175 erhält Abs. 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 die Absatzbezeichnung „(62)“. Folgende Abs. 63 und 64 werden angefügt:

„(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

  1. 1. § 27 Abs. 2a mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 37 Abs. 10 Z 2, § 38 Abs. 9, § 78 Abs. 9 Z 2, § 79 Abs. 9, § 95 Abs. 11 Z 2 und § 96 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,
  3. 3. § 116b Abs. 1 und 2 mit 1. Oktober 2007,
  4. 4. § 22a Abs. 4a Z 2 mit 1. Jänner 2009,
  5. 5. § 21d Z 1 mit 1. September 2009,
  6. 6. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 12 Abs. 2 Z 8, § 12 Abs. 2a, § 12 Abs. 2e, § 12 Abs. 11, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5 und 7, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und der Entfall des § 12 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010 und
  7. 7. § 59a Abs. 1 mit 1. September 2010.“

„(64) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.“

26. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 4a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 4b Personalverzeichnis“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,“

3. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

§ 4b. (1) Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

  1. 1. Name und Geburtsdatum,
  2. 2. Vorrückungsstichtag,
  3. 3. Dienstantrittstag,
  4. 4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
  5. 5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
  6. 6. Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.“

5. In § 6b wird das Zitat „§ 39a“ durch das Zitat „§ 39a und § 39b“ ersetzt.

5a. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

5b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

6. § 22 Abs. 1 dritter und vierter Satz lautet:

„Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.“

6a. In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „147,6 €“ durch den Betrag „148,9 €“ und der Betrag „187,4 €“ durch den Betrag „189,1 €“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Unfalles im Dienst“ durch das Wort „Dienstunfalls“ ersetzt.

8. In § 24 Abs. 8 wird nach dem Kurztitel „Mutterschutzgesetzes 1979“ die Abkürzung „MSchG“ in Klammer nachgesetzt.

9. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc lautet:

  1. „cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder“

10. In § 26 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wortfolge „einer staatlichen Kunstakademie“ die Wortfolge „oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993)“ eingefügt.

11. In § 26 Abs. 2 entfällt die Z 9.

12. In § 26 Abs. 2a wird die Wortfolge „auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist“ durch die Wortfolge „auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 2e wird das Zitat „Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7 und 8“ ersetzt.

14. In § 26 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 Z 8 oder 9“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 8“ ersetzt.

15. § 27h zweiter und dritter Satz lautet:

„Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

16. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

16a. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

16b. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

16c. In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „56,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“,

b) der Betrag „17,1 €“ durch den Betrag „17,3 €“,

c) der Betrag „20,6 €“ durch den Betrag „20,8 €“ und

d) der Betrag „6,1 €“ durch den Betrag „6,2 €“.

16d. In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „38,1 €“ durch den Betrag „38,4 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „69,7 €“ durch den Betrag „70,3 €“.

16e. In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „24,9 €“ durch den Betrag „25,1 €“,

b) der Betrag „20,6 €“ durch den Betrag „20,8 €“,

c) der Betrag „7,5 €“ durch den Betrag „7,6 €“ und

d) der Betrag „6,1 €“ durch den Betrag „6,2 €“.

16f. In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „42,4 €“ durch den Betrag „42,8 €“ ersetzt.

16g. In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „9,0 €“ durch den Betrag „9,1 €“ ersetzt.

16h. In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „41,2 €“ durch den Betrag „41,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „62,8 €“ durch den Betrag „63,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „86,2 €“ durch den Betrag „87,0 €“.

16i. In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „73,0 €“ durch den Betrag „73,7 €“ ersetzt.

16j. In § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „679,8 €“ durch den Betrag „685,9 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „849,5 €“ durch den Betrag „857,1 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 020,6 €“ durch den Betrag „1 029,8 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „938,8 €“ durch den Betrag „947,2 €“.

16k. In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „4 071,0 €“ durch den Betrag „4 107,6 €“,

b) der Betrag „3 595,9 €“ durch den Betrag „3 628,3 €“,

c) der Betrag „2 989,3 €“ durch den Betrag „3 016,2 €“ und

d) der Betrag „2 245,3 €“ durch den Betrag „2 265,5 €“.

16l. In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „43 863,8 €“ durch den Betrag „44 314,6 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „52 574,8 €“ durch den Betrag „53 104,0 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „48 219,3 €“ durch den Betrag „48 709,3 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „56 930,3 €“ durch den Betrag „57 498,7 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „52 574,8 €“ durch den Betrag „53 104,0 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „61 286,1 €“ durch den Betrag „61 893,7 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „54 130,3 €“ durch den Betrag „54 673,5 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „62 841,6 €“ durch den Betrag „63.462,2 €“:

16m. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

16n. Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:

16o. In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „353,5 €“ durch den Betrag „356,7 €“ und der Betrag „483,3 €“ durch den Betrag „487,6 €“ ersetzt.

16p. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

16q. In § 56e Abs. 1 wird der Betrag „353,5 €“ durch den Betrag „356,7 €“ und der Betrag „483,3 €“ durch den Betrag „487,6 €“ ersetzt.

16r. Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

16s. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

16t. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

16u. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

16v. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

16w. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

17. Nach § 73 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten.“

17a. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. 1. in der Bewertungsgruppe v1/5

a) für die ersten fünf Jahre 7 411,4 €,

b) ab dem sechsten Jahr 7 825,3 €,

  1. 2. in der Bewertungsgruppe v1/6

a) für die ersten fünf Jahre 7 902,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr 8 316,4 €,

  1. 3. in der Bewertungsgruppe v1/7

a) für die ersten fünf Jahre 8 316,4 €,

b) ab dem sechsten Jahr 8 891,8 €.“

18. In § 78a Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“, sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

19. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz lautet:

„Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass“

20. § 78a Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.“

21. In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

21a. An die Stelle des § 95 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2010 um 0,9 % und danach zusätzlich um 4 Euro erhöht, sofern

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2010 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

22. Dem § 100 werden folgende Abs. 53 und 54 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

  1. 1. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz und § 78a Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2009,
  2. 2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 26 Abs. 2 Z 8, § 26 Abs. 2a, § 26 Abs. 2e, § 26 Abs. 11, § 27h, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a und der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010,
  3. 3. § 39 Abs. 3 mit 1. September 2010.“

„(54) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 73 Abs. 3a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.“

23. In der Anlage zu § 26 VBG wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat „§ 26 Abs. 2a Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Art. IIa Abs. 2 wird das Zitat „§§ 57 und 58a“ durch das Zitat „§§ 57, 57a und 58a“ ersetzt.

2. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

§ 57a. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

2a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. 1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 514,6 €,
  2. 2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 476,7 €,
  3. 3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 562,6 €.“

2b. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 203,53 €“ durch den Betrag „2 227,3 €“ und in Z 2 der Betrag „2 263,7 €“ durch den Betrag „2 288,1 €“ ersetzt.

2c. In § 68 wird

ersetzt.

3. § 69 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist ein Personalverzeichnis zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.“

4. § 69 Abs. 3 entfällt.

5. § 72 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. 240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren.“

6. § 73 zweiter und dritter Satz lauten:

„Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

7. In § 75c Abs. 3 wird die Wortfolge „sechs Werktage“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

8. In § 75c Abs. 4 wird die Wortfolge „weiteren sechs Werktagen“ durch die Wortfolge „einer weiteren Woche“ ersetzt.

9. In § 100 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „letzter Satz“.

9a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

9b. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „337,7 €“ durch den Betrag „340,7 €“ ersetzt.

9c. In § 169a wird der Betrag „371,3 €“ durch den Betrag „374,6 €“ ersetzt.

9d. In § 170 Abs. 1 wird

ersetzt.

9e. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 703,2 €.“

9f. In § 192 wird

ersetzt.

9g. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

9h. In § 198 wird der Betrag „371,3 €“ durch den Betrag „374,6 €“ ersetzt.

9i. In § 200 Abs. 1 wird

ersetzt.

10. Dem § 207 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:

„(51) Art. IIa Abs. 2, § 57a samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 73 zweiter und dritter Satz, § 75c Abs. 3 und 4, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(52) § 72 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 5Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 35d Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen

  1. 1. Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
  2. 2. andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
  3. 3. verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.

Die in § 30 Abs. 1 und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.“

2. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden

  1. 1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden oder
  2. 2. Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
  3. 3. Dienstverrichtungen im Dienstort

an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

3. Nach § 39 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei

  1. 1. der Landespolizeikommanden,
  2. 2. der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,
  3. 3. im Büro für besondere Ermittlungen und
  4. 4. im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur

die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.“

4. In § 39 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Bezirkspolizeikommandanten“ durch die Worte „Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.

6. In § 39 Abs. 3 wird das Zitat „§ 15 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2“ ersetzt.

7. § 43 Z 1 lautet:

  1. „1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie“

8. § 44 entfällt.

9. § 77 Abs. 28 lautet:

„(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2011 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 35d Abs. 1, § 39 Abs. 1 bis 3, § 43 Z 1 und der Entfall des § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), sowie als Flüchtlinge anerkannte Personen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12, gleichzuhalten.“

2. § 3 Z 3 lautet:

  1. „3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:
    1. a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
    2. b) Burghauptmannschaft Österreich,“

3. § 3 Z 4 lautet:

  1. „4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:
    1. a) Bundessozialamt,
    2. b) Landesstellen des Bundessozialamtes,
    3. c) Arbeitsinspektorate,“

4. In § 3 Z 8 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

5. In § 3 Z 13 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden; dabei kann eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen.“

7. Dem § 5 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.“

8. Dem § 7 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(8) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten.“

9. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.“

10. In § 12 Abs. 1a wird die Wortfolge „eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete“ durch die Wortfolge „eine/ein von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/Bediensteter“ ersetzt.

11. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.“

12. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.“

13. In § 20 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.“

14. § 23 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Ausschreibung ist in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).“

15. In § 23 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und dem Bundeskanzleramt“.

16. Am Ende des § 25 Z 5 entfällt der Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

„oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet,“

17. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach § 75“ durch die Wortfolge „nach den §§ 74 und 75“ ersetzt.

18. § 27 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.“

19. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Aufnahmekommission zu unterrichten.“

20. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

21. Am Ende des § 64 Z 3 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

22. § 64 Z 4 entfällt.

23. Die Bezeichnung des Unterabschnitts F des Abschnitts VII lautet:

24. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

  1. 1. sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und
  2. 2. sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

25. Die Bezeichnung des Unterabschnitts G des Abschnitts VII lautet:

26. § 74 lautet:

§ 74. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die

  1. 1. im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
  2. 2. im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
  3. 3. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.

(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.“

27. § 79 Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von § 74 Abs. 2 durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.“

28. In § 83 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 2 und 3:

  1. „2. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
    1. a) in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
    2. b) bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.“

29. § 83 Abs. 6 entfällt.

30. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

  1. „28. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 § 1 Abs. 2, § 3 Z 3, 4, 8, 13, § 5 Abs. 2, 8, § 7 Abs. 7, 8, § 10 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 5, § 18 Abs. 5, 6, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 2, 3, § 25 Z 5, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, 2, § 29 Abs. 4, § 34 Abs. 4a, § 64 Z 3, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 3, § 83 Abs. 3, die Bezeichnungen der Unterabschnitte F und G des Abschnitts VII sowie der Entfall des § 64 Z 4, § 83 Abs. 3 Z 3, Abs. 6 mit 1. Jänner 2010.“

31. Dem § 90 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung sind anzuwenden:

  1. 1. § 72 auf die Aufnahme von Personen, mit welchen bis zum 31. Dezember 2009 ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 begründet wurde;
  2. 2. § 74 auf Personen, die bis zum 31. Dezember 2009 als Ersatzkraft aufgenommen wurden;
  3. 3. § 79 Abs. 3 auf Personen, die bis zum 31. Dezember 2009 als Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 aufgenommen wurden.“

Artikel 7
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

2. § 4 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
    1. a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
    2. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.“

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können“ durch die Wendung „nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre“ ersetzt.

4. § 11 lit. a lautet:

  1. „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

5. In § 93 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „war“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde,“ eingefügt.

6. § 93 Abs. 6 Z 4 lautet:

  1. „4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.“

7. In § 93 Abs. 13 wird nach der Wortfolge „gewesen ist,“ die Wortfolge „soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde,“ eingefügt.

7a. Nach § 95a wird folgender § 95b samt Überschrift eingefügt:

§ 95b. § 649 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

8. In § 98a Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes die Wortfolge „oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde.“ angefügt.

9. An die Stelle des § 100 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. 3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
  4. 4. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  5. 5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.

(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.
  2. 2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
  3. 3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten ist, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages.
  4. 4. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.“

10. § 109 Abs. 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 erhält die Absatzbezeichnung „(65)“.

11. Dem § 109 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

  1. 1. § 100 Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 4 Abs. 1 Z 6 mit 1. Jänner 2010 und
  3. 3. § 5 Abs. 2 mit 2. September 2017.“

Artikel 8
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 lit. i wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgender Nebensatz angefügt:

„ soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes.“

3. In § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Ausdruck „Bundeslehrer“ durch den Ausdruck „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 5 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „Staatsbürgern (Inländern)“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern)“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „den (die) Schriftführer“ durch den Ausdruck „die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer“ ersetzt.

6. In § 21 Abs. 6 wird vor dem Ausdruck „dieser Personalvertreter“ das Wort „oder“ eingefügt.

7. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer.

8. In § 39 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Der Vorsitzende“ durch den Ausdruck „Die oder der Vorsitzende“ und der Ausdruck „dessen Stellvertreter“ durch den Ausdruck „deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.

9. Dem § 39 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.“

10. In § 40 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „seine Mitgliedschaft“ durch den Ausdruck „ihre oder seine Mitgliedschaft“ ersetzt.

11. In § 40 Abs. 4 wird nach dem Wort „Amt“ das Wort „dauernd“ eingefügt und der Ausdruck „verletzt“ durch den Ausdruck „verletzt hat“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit

  1. 1. ihrer Schwangerschaft oder
  2. 2. einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

eine weniger günstige Behandlung erfährt.“

2. § 10 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates - ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen - mit beratender Stimme teilzunehmen.“

3. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf die Zusammensetzung nach Abs. 1 Bedacht genommen werden.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), BGBl. I Nr. 305/1961, § 32b RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach § 180 RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.“

5. In § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1 und § 11c wird die Zahl „40“ jeweils durch die Zahl „45“ ersetzt.

6. In § 11a Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Juli“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

7. In § 18c entfällt am Ende des Abs. 1 der Punkt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

„und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.“

8. § 20 lautet:

§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18c Abs. 2 oder § 20b hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach § 18c Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

(3) Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 19 infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18c Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(5) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4.

(7) Ansprüche nach den §§ 17 bis 19, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können bei den ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 7k bis 7m und 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“

9. In § 20a wird das Zitat „4a Abs. 2“ durch das Zitat „4a Abs. 3“ ersetzt.

10. In § 21 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.“

11. § 23a Abs. 5 2. Satz lautet:

„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 binnen drei Jahren und nach den §§ 8a und 16 binnen eines Jahres zulässig.“

12. Dem § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.“

13. In § 24 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

14. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) ihres Vertretungsbereiches und - im Bereich der Pädagogischen Hochschulen - mit jeweils einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuhalten.“

15. § 37 lautet:

§ 37. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 zu unterrichten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn sie oder er oder das Mitglied

  1. 1. aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(3) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) und als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(5) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

  1. 1. Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
  2. 2. Menschenrechte,
  3. 3. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
  4. 4. Organisationsrecht und
  5. 5. Reden und Verhandeln.“

16. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.“

17. In § 41 Abs. 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 4 und 6“ ersetzt.

18. Dem § 47 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 4a, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 2 erster Satz, § 11b Abs. 1, § 11c, § 18c Abs. 1, § 20, § 21, § 23a Abs. 5 2. Satz, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

2. In § 10 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) „Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.“

4. In § 79 wird die Wortfolge „und Arbeitsmediziner“ jeweils durch die Wortfolge „, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute“ ersetzt.

5. Die Überschrift des § 83 lautet:

6. Dem § 83 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Funktion als Präventivfachkraft endet weiters mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Präventivfachkräfte zu unterrichten.“

7. In § 90 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

8. In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

9. In § 91 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

10. In § 92 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

11. In § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.“

2. In § 18g Abs. 1 wird das Zitat „§ 2b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 2b Abs. 1 und 2 Z 3“ ersetzt.

3. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. 3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
  4. 4. Die den Beitragsleistungen der Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 11 lautet:

„(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.“

2. § 3 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

3. § 11 lit. a lautet:

  1. „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

4. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

5. In § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 2 und § 69 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „ÖBB Dienstleistungs GmbH“ durch die Wortfolge „gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung“ ersetzt.

6. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. 3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.“

Artikel 14
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,“

1a. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

§ 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

2. In § 72 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

  1. 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie
  2. 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.“

2a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

3. § 123 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 29a samt Überschrift und § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG)“

2. In § 1 wird die Wortfolge „Vertragslehrer (Landesvertragslehrer)“ durch die Wortfolge „Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen)“ ersetzt.

3. In den §§ 2 bis 4 und 7 werden durchgehend die Worte „Landesvertragslehrer“, „Vertragslehrer“ und „Lehrer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Landesvertragslehrpersonen“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Bundesvertragslehrer“ durch das Wort „Bundesvertragslehrpersonen“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 lit. h sublit. dd wird das Wort „Berufsschullehrern“ durch das Wort „Berufsschullehrpersonen“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 lit. m wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „LVG“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 2 lit. n sublit. aa wird die Wortfolge „Stellvertretern der Leiter“ durch die Wortfolge „Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 2 lit. n sublit. bb wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterinnen oder Leiter“ ersetzt.

9. § 2 Abs. 2 lit. n sublit. cc lautet:

  1. „cc) der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4“

10. In § 2 Abs. 2 lit. o werden die Wortfolge „des betrauten Schulleiters“ durch die Wortfolge „der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters“ und die Wortfolge „des Direktor-Stellvertreters“ durch die Wortfolge „der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters“ ersetzt.

11. Dem § 2 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie
  3. 3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter.“

12. In § 2b werden das Wort „Schulleiter“ durch die Wortfolge „die Schulleiterin oder Schulleiter“ sowie das Wort „Direktor-Stellvertreter“ durch die Wortfolge „die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesvertragslehrer“ durch das Wort „Bundesvertragslehrpersonen“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. In § 4 Abs. 3 und 4 wird

ersetzt.

3. Im § 17 Abs. 5 wird das Wort „Geschäftsteinteilung“ durch das Wort „Geschäftseinteilung“ ersetzt.

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 17Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
  2. 2. die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als mission subsistence allowance erfolgt oder
  3. 3. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.“

2. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit“ durch die Wortfolge „Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen Verbandes“ ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem eine mission subsistence allowance gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.“

4. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

  1. 1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
  2. 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
  3. 3. des Entfalls der Bezüge.“

5. Dem § 32 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

  1. 1. § 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
  2. 2. § 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.“

Artikel 18Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,“

1a. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

§ 29a. Lehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

2. § 127 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 29a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

3. Anlage Art. II Z 1.3 lautet:

Verwendung

Erfordernis

  1. 1. 3. Lehrpersonen für einzelne Unterrichts­gegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.

(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsaus­bildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

 

(2) Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft eine nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(3) Soweit keine den Unterrichtsgegen­ständen entsprechende universitäre Lehramts­ausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durch

 
  1. a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch
 
  1. aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitäts­gesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder
 
  1. bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudien­ganges oder eines Fachhoch­schul-Diplomstudienganges,
 

jeweils mit

 
  1. b) dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungs­dienst oder
 
  1. c) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

4. In Anlage Art. II Z 2.2 wird in der Spalte Verwendung das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt und die Wortfolge ,,, soweit sie nicht von Z 1.2 erfasst werden“ angefügt.

5. In Anlage Art. II Z 4.1 wird in der Spalte Verwendung das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt und in der Spalte Erfordernis dem Abs. 1 die Wortfolge „oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung“ angefügt.

Artikel 19Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG)“

2. In den §§ 1, 2 und 6 wird durchgehend das Wort „Landesvertragslehrer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Landesvertragslehrpersonen“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 lit. i sublit. cc wird das Wort „Berufsschullehrern“ durch das Wort „Berufsschullehrpersonen“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 lit. i wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:

  1. „k) sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.“

5. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Landesvertragslehrpersonen führen:

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
  2. 2. in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
  3. 3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.“

6. § 3 lautet:

§ 3. Landesvertragslehrpersonen ist für die Ausbildung zum Bachelor of Education unter Berücksichtigung der für die Agrar- und Umweltpädagogik erforderlichen Kenntnisse auf ihr Ansuchen ein Urlaub für die Dauer der gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Verbindung mit der in der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, vorgesehenen Studiengänge, jedoch höchstens bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.“

7. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Bundesvertragslehrer“ durch das Wort „Bundesvertragslehrpersonen“ ersetzt.

Artikel 20Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss.“

2. Der bisherige Inhalt des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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