495. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung - HCV)
Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Allgemeine Bildungsziele |
§ 4. | Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula |
§ 5. | Modulare Gestaltung der Curricula |
§ 6. | Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen |
§ 7. | Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung) |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 8. | Gliederung in Studienabschnitte |
§ 9. | Studieneingangsphase |
§ 10. | Studienfachbereiche, Bachelorarbeit |
§ 11. | Studienfächer |
§ 12. | Bachelorarbeit |
2. Abschnitt | |
§ 13. | Studiengänge und Lehrämter im Bereich der Berufsbildung |
§ 14. | Gliederung in Studienabschnitte |
§ 15. | Studieneingangsphase |
§ 16. | Studienfachbereiche, Bachelorarbeit |
§ 17. | Fachgruppen, Studienfächer |
§ 18. | Bachelorarbeit |
3. Abschnitt | |
§ 19. | Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen |
3. Hauptstück | |
§ 20. | Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes) |
§ 21. | (Individuelle) Curricula für Studierende von Lehramts-Diplomstudien |
§ 22. | Verweisungen |
§ 23. | In-Kraft-Treten |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Die Curricula für die sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Studiengänge zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
- 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
- a) Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie
- b) Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- 3. unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.
Allgemeine Bildungsziele
§ 3. (1) Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu berufsbezogenen Kompetenzen führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Für Studien, die zu einem Lehramt führen, ist insbesondere auf die Lehrpläne der jeweiligen Schulart Bedacht zu nehmen.
(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere lebensbegleitendes Lernen, Integrative Pädagogik, lebende Fremdsprachen, Deutsch als Zweitsprache, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, Förderdidaktik, Medienpädagogik, Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Kompetenzerwerb im Bereich des e-learning, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, Stärkung sozialer Kompetenzen, Integration von Menschen mit Behinderungen sowie Begabtenförderung einschließlich Hochbegabtenförderung Bedacht zu nehmen ist.
Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
§ 4. (1) Die Curricula für Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2) Die Curricula für die einzelnen Studien haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und der zu vermittelnden Kernkompetenzen ist zu gewährleisten,
- 2. der studienübergreifende (studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende) Charakter der einzelnen Studienangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist anzustreben,
- 3. Möglichkeiten der Anerkennung von Studien bzw. Teilen von Studien sind zu berücksichtigen (zB durch Integration von nationalen und internationalen Studienmodellen).
(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Polytechnische Schulen sind in Bezug auf das jeweilige Lehramt für Hauptschulen im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.
(4) Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
(5) Für Studierende mit Behinderungen sind die Anforderungen der Curricula unter Bedachtnahme auf die Behinderung sowie auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 allenfalls beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
Modulare Gestaltung der Curricula
§ 5. (1) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.
(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat
- 1. qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,
- 2. quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und
- 3. mit einem Kompetenznachweis bewertbar
zu sein.
(3) Die Inhalte der Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.
(4) Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.
(5) Leistungsnachweise über Inhalte von Modulen sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(6) Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Fortbesuch von Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Studienveranstaltung im vorangehenden Modul voraus.
Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 6. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen ermöglichen, ist vorzusehen, dass jedenfalls Module mit vorwiegend fachdidaktischen und schulpraktischen Inhalten als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.
Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung)
§ 7. Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme und Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
Gliederung in Studienabschnitte
§ 8. (1) Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des 1. Studienabschnittes ist Voraussetzung für die Inskription des 2. Studienabschnittes.
Studieneingangsphase
§ 9. (1) Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits im Präsenzstudium zu umfassen.
(2) Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus allen in § 10 vorgesehenen Studienfachbereichen vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 10. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken | 84 |
Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen | 36 |
Ergänzende Studien | 12 |
Bachelorarbeit | 9 |
(2) Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder - im Rahmen eines außerordentlichen Studiums - auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(3) Eine Überschreitung des in Abs. 2 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.
Studienfächer
§ 11. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
(2) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen und zur Erlangung des Lehramtes für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Pflichtgegenständen an Hauptschulen bzw. an Polytechnischen Schulen entsprechen. Es ist weiters vorzusehen, dass die Studierenden
- 1. ein dem Pflichtgegenstand „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache“ oder „Mathematik“ der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
- 2. ein weiteres, nicht von Z 1 umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
zu wählen und verpflichtend zu besuchen haben. Weitere Studienfächer können im Rahmen des ordentlichen Studiums unter Anrechnung auf die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen 30 ECTS-Credits gewählt und besucht werden.
(3) Abs. 2 Z 2 findet keine Anwendung auf Studierende von Studiengängen für das Lehramt für Religion an privaten Pädagogischen Hochschulen.
Bachelorarbeit
§ 12. (1) Die Curricula haben
- 1. die Module, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Übergabe des Themas für die Bachelorarbeit ist, und
- 2. das für die Erstellung der Bachelorarbeit erforderliche Arbeitspensum mit neun ECTS-Credits
festzulegen.
(2) Die Themenstellung für Bachelorarbeiten hat dem modularen Aufbau der Curricula zu entsprechen, sodass eine studienfachbereichsübergreifende Bearbeitung möglich ist.
(3) Bachelorarbeiten sind Einzelarbeiten. Mehrere Bachelorarbeiten können zueinander in einem fachlichen Zusammenhang stehen, jedoch müssen die Bearbeitung und die Beurteilung fachlich in einem Zusammenhang stehender Bachelorarbeiten unabhängig voneinander erfolgen können.
(4) Die Betreuung der Bachelorarbeit hat durch wissenschaftlich ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Lehrpersonal zu erfolgen.
(5) Die Curricula haben einen Abgabetermin für die Bachelorarbeit vorzusehen, der eine angemessene Begutachtungszeit einräumt.
2. Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
Studiengänge und Lehrämter im Bereich der Berufsbildung
§ 13. Die folgenden sechssemestrigen Studiengänge führen zu nachstehend genannten Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung:
Studiengang | Lehramt |
Berufsschulpädagogik | für Berufsschulen |
Technisch-gewerbliche Pädagogik | für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Mode- und Designpädagogik | für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Ernährungspädagogik | für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Informations- und Kommunikationspädagogik | für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Agrar- und Umweltpädagogik | für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen |
Umweltpädagogik | für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Gliederung in Studienabschnitte
§ 14. § 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in dem für die Gestaltung der Studien erforderlichen Ausmaß andere ECTS-Credits festgelegt werden können. Das Gesamtarbeitspensum der beiden Studienabschnitte hat 180 ECTS-Credits zu umfassen.
Studieneingangsphase
§ 15. (1) § 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf das Bestehen von berufspraktischen Erfahrungen Bedacht zu nehmen ist und die im Rahmen der Studieneingangsphase vorgesehenen Lehrveranstaltungen zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 genannten Aufgaben und Zielsetzungen auch auf die Besonderheiten des berufsbildenden Schulwesens und die sich daraus ergebenden Anforderungen des Lehrberufes an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorzubereiten haben.
(2) An Studiengängen gemäß § 16 Abs. 2 für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen ist die Studieneingangsphase als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 16. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen, für den technisch-gewerblichen Fachbereich, den Fachbereich Mode und Design, den Fachbereich Ernährung oder den Fachbereich Information und Kommunikation jeweils an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 54 |
Fachdidaktiken | 26 |
Schulpraktische Studien | 33 |
Ergänzende Studien | 16 |
Berufspraxis | 3 |
Bachelorarbeit | 9 |
(2) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für im Dienst stehende Vertragslehrer und
-lehrerinnen haben abweichend von Abs. 1 Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 28 |
Fachdidaktiken | 26 |
Schulpraktische Studien | 18 |
Ergänzende Studien | 18 |
Begleiteter Schuldienst | 24 |
Berufspraxis | 18 |
Bachelorarbeit | 9 |
Das 1. und 2. Semester sowie das 5. und 6. Semester sind berufsbegleitend vorzusehen. Das 3. und 4. Semester ist als Vollstudium vorzusehen.
(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bzw. für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 50 |
Fachdidaktiken | 26 |
Schulpraktische Studien | 36 |
Ergänzende Studien | 20 |
Bachelorarbeit | 9 |
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(4) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 54 |
Fachdidaktiken | 23 |
Schulpraktische Studien | 36 |
Ergänzende Studien | 16 |
Berufspraxis | 3 |
Bachelorarbeit | 9 |
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(5) Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder - im Rahmen eines außerordentlichen Studiums - auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(6) Eine Überschreitung des in Abs. 5 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.
Fachgruppen, Studienfächer
§ 17. (1) Im Studiengang für das Lehramt für Berufsschulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
- 1. Fachgruppe I für allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (wobei als Schwerpunkte drei Unterrichtsgegenstände zu belegen sind),
- 2. Fachgruppe II für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
- 3. Fachgruppe III für fachpraktische Unterrichtsgegenstände.
(2) Im Studiengang für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
- 1. Fachgruppe A für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen,
- 2. Fachgruppe B für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(3) Im Studiengang für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist vorzusehen, dass die Studierenden
- 1. ein Studienfach, das einem allgemein bildenden Unterrichtsgegenstand an diesen Schulen entspricht, und
- 2. eine Fachgruppe aus dem Bereich Agrar und Umwelt
zu wählen haben.
(4) Die Curricula der sechssemestrigen Studiengänge zur Erlangung eines in § 13 genannten Lehramtes im Bereich der Berufsbildung haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
Bachelorarbeit
§ 18. Die Bestimmungen des § 12 finden auch im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung Anwendung.
3. Abschnitt
Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits
Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen
§ 19. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.
(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.
(3) Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(4) Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.
3. Hauptstück
Sonderbestimmungen
Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes)
§ 20. (1) Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes sind Studiengänge, die unter Anrechnung von erfolgreich abgeschlossenen Diplom-Lehramtsstudien geführt werden und mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ (BEd) abschließen.
(2) Bei der Gestaltung der Curricula ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anrechnungen gemäß Abs. 1 nur in dem Ausmaß erfolgen können, als die Inhalte und Anforderungen die Abdeckung der Differenz der absolvierten Studien zum aufbauenden Bachelorstudium gewährleisten.
(Individuelle) Curricula für Studierende von Lehramts-Diplomstudien
§ 21. (1) Die Curricula von sechssemestrigen Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben für den Fall, dass Studierende gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 ihr Lehramts-Diplomstudium fortsetzen, diejenigen Bildungsinhalte und Ziele auszuweisen, deren Absolvierung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramts-Diplomstudiums erforderlich ist.
(2) Wenn es im Hinblick auf die Zahl und die Vorbildung der Studierenden zweckmäßig ist, können auch individuelle Curricula für die Fortsetzung von Lehramts-Diplomstudien erlassen werden. Dabei sind aus den Lehrveranstaltungen des Bachelor-Lehramtsstudiums oder von (Hochschul)lehrgängen jene Bildungsinhalte zu bezeichnen und Prüfungsformen festzulegen, die den ursprünglich zu inskribierenden Lehrveranstaltungen und mit diesen verbundenen Prüfungsbestimmungen entsprechen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchführung von eigenen Lehrveranstaltungen nicht erforderlich wird.
(3) Die Gestaltung der Curricula gemäß Abs. 1 und der individuellen Curricula gemäß Abs. 2 hat darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abschluss der Lehramts-Diplomstudien ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.
Verweisungen
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Gehrer
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