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BGBl II 494/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

494. Verordnung: 39. MBA-Verordnung

494. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Sozialmanagerin“ und „Akademischer Sozialmanager“ und des akademischen Grades „Master of Business Administration (Sozialmanagement)“ (39. MBA-Verordnung); Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“, Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management

§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sozialmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sozialmanager“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“

§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Sozialmanagement)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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