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BGBl II 493/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

493. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung 2002

493. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die ADV-Form Verordnung 2002 geändert wird

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002), BGBl. II Nr. 510/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

2. In der Anlage A wird in der Feldgruppe 07 die Wortfolge „§ 1333 Abs. 2 ABGB“ durch die Wortfolge „§ 352 UGB“ ersetzt.

3. In der Anlage A wird in der Feldgruppe 13 die Wortfolge „beiderseitigen Unternehmergeschäften“ durch die Wortfolge „beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften“ sowie die Wortfolge „beiderseitiges Unternehmergeschäft“ durch die Wortfolge „beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.

4. In der Anlage A wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wortfolge „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB“ durch die Wortfolge „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB“ ersetzt.

5. In der Anlage B werden in der Feldgruppe 07 die Wortfolgen „§ 1333 Abs. 2 ABGB“ jeweils durch die Wortfolge „§ 352 UGB“ ersetzt.

6. In der Anlage B wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wortfolge „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB“ durch die Wortfolge „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB“ ersetzt.

Gastinger

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