Erlöschen der Konzession
§ 7.
- 1. Durch Zeitablauf;
- 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);
- 3. mit ihrer Zurücklegung;
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)
- 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)
- 6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
- 7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
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