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BGBl I 119/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(NR: GP XXIV RV 2006 AB 2050 S. 184 . BR: AB 8860 . S. 816.)
[CELEX-Nr.: 2003L0087]

119. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 - Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 1 - Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 2 - Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 - Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 25a Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „§ 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG“ durch die Wortfolge „§ 48b oder § 48c“ ersetzt.

2. § 48a Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte genaue Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Gebote im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu beeinflussen; für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die genau ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen.“

3. § 48a Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate sind Marktmanipulation:
    1. aa) Gebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Art. 3 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, die falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate oder für deren Preis geben oder geben könnten oder durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für ein Fünf-Tage-Future auf Emissionszertifikate oder ein Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstlicher Höhe erzielt wird, es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;
    2. bb) Gebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
    3. cc) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

4. § 48a Abs. 1 Z 3 lit. i lautet:

  1. „i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),"

5. § 48a Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. j angefügt:

  1. „j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate)."

6. § 48b Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder“

7. In § 48b Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. für einen von der Ausnutzung einer Insider-Information im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d betroffenen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Gebot im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einstellt, ändert oder zurückzieht oder einem Dritten ein solches Verhalten empfiehlt oder“

8. In § 48b Abs. 4 erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist Insider auch, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform, eines Auktionators im Sinne von Art. 3 Z 20 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder der nach Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsaufsicht, oder durch seine Beteiligung am Kapital des Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder dadurch, dass er aufgrund seiner Arbeit, seines Berufs oder seiner Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information hat.“

9. § 48b Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen oder das Gebot auf einen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate auf Rechnung der juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.“

10. § 48i Abs. 5 lautet:

„(5) Bei den Amtshandlungen der FMA, die sie gemäß Abs. 1 im Dienste der Strafrechtspflege vornimmt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).“

11. § 48r Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien (EG) Nr. 2003/6, 2003/124, 2003/125 und 2004/72, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2273/2003 und Nr. 1031/2010 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.“

12. Dem § 101a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.“

13. Dem § 102 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 25a Abs. 3 dritter Satz, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 2 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 3 lit. i und lit. j, § 48b Abs. 1 Z 1 und 1a, § 48b Abs. 4, § 48i Abs. 5, § 48r Abs. 1, § 101a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.“

3. § 77 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Konzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;“

4. Dem § 105 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.“

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) § 21 Abs. 1 Z 8 und Z 9, § 21 Abs. 7, § 77 Abs. 4 Z 1, § 105 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Z 34 angefügt:

  1. „34. Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).“

2. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Persönliche Geschäfte mit OGAW im Sinne von § 2 Abs. 1 InvFG 2011 oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.“

3. In § 91 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG zu überwachen.“

4. In § 91 Abs. 2 wird die folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;“

5. In § 91 Abs. 4 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010;“

6. Dem § 92 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Verletzt ein in § 91 Abs. 1a genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 , so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.“

7. § 95 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

  1. 1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
  2. 2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
  3. 3. gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

8. Dem § 104 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.“

9. Dem § 108 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Z 34, § 24 Abs. 3 Z 2, § 91 Abs. 1a, § 91 Abs. 2 Z 2a, § 91 Abs. 4 Z 5a, § 92 Abs. 8 Satz 3, § 95 Abs. 2 und § 104 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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