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§ 86a GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1920

Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

§ 86a.

Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.