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§ 87 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

IV. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

§. 87.

(1) (Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 10.)

(2) Die Nichtbefolgung der in den §§. 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im §. 29 und im §. 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.

Schlagworte

Mitteilung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40014547

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