vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 11/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz-Novelle 2014
(NR: GP XXV IA 81/A AB 20 S. 9 . BR: 9131 AB 9135 S. 826.)

11. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

  1. 1. das Bundeskanzleramt,
  2. 2. das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
  3. 3. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  4. 4. das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
  5. 5. das Bundesministerium für Familien und Jugend,
  6. 6. das Bundesministerium für Finanzen,
  7. 7. das Bundesministerium für Gesundheit,
  8. 8. das Bundesministerium für Inneres,
  9. 9. das Bundesministerium für Justiz,
  10. 10. das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
  11. 11. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  12. 12. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
  13. 13. das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

2. In § 15 Abs. 1 (Einleitung) wird die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ und die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“, in § 15 Abs. 2 und 3, in Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie in Abschnitt A Z 7, in der Überschrift des Abschnitts B und in Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

3. Vor § 16 wird die Überschrift „Überleitung von Planstellen und Bediensteten“, vor § 17 die Überschrift „Zuständigkeitsänderungen“, vor § 17a die Überschrift „Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen“ und vor § 18 die Überschrift „Vollziehung“ eingefügt.

4. Dem § 17b wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. § 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
  2. 2. § 16 Z 6 ist bezüglich
    1. a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
    2. b) der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
    3. c) der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
    4. d) der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend

5. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der letzte Untertatbestand.

6. In Abschnitt A Z 5 vierter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Richtlinien der Europäischen Union“ ersetzt.

7. In Abschnitt A Z 5 fünfter Untertatbestand und Abschnitt B dreizehnter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die Wortfolge „vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

8. In Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der sechste Untertatbestand:

„Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere

  1. a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen;
  2. b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
  3. c) zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
  4. d) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
  5. e) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;
  6. f) allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;
  7. g) Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.“

9. In Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet im siebenten Untertatbestand die lit. a:

  1. „a) allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;“

10. In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem Untertatbestand „Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.“ der Untertatbestand „Personalkapazitätscontrolling.“ eingefügt.

11. Abschnitt A Z 13 bis 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 13 bis 21 ersetzt:

  1. „13. Angelegenheiten der Archive.

    Dazu gehört insbesondere auch die Führung des Österreichischen Staatsarchivs.

  1. 14. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  2. 15. Angelegenheiten der Filmförderung.
  3. 16. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
  4. 17. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
  5. 18. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
  6. 19. Angelegenheiten des Kultus.
  7. 20. Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  8. 21. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.“

12. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält der bisherige Tatbestand die Bezeichnung „1.“; im zwanzigsten Untertatbestand entfällt die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“. Dem Abschnitt wird folgende Z 2 angefügt:

  1. „2. Angelegenheiten der Integration.

    Dazu gehören insbesondere auch:

13. In Abschnitt C Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Familien und Jugend“ ersetzt.

14. Abschnitte D bis I, K und L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Bezeichnungen „F.“ bis „M.“. Nach Abschnitt C werden folgende neuen Abschnitte D und E eingefügt:

„D. Bundesministerium für Bildung und Frauen

  1. 1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  2. 2. Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
  3. 3. Angelegenheiten der Volksbildung.
  4. 4. Angelegenheiten der schulischen Stiftungen und Fonds.
  5. 5. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  6. 6. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  7. 7. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

E. Bundesministerium für Familien und Jugend

  1. 1. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. 2. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. 3. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. 4. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. 5. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. a) Wohnungswesen;
    2. b) öffentliche Abgaben;
    3. c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. e) Volksbildung.
  6. 6. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. 7. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 8. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

15. In Abschnitt F (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem ersten Untertatbestand folgender Untertatbestand eingefügt:

„Allgemeine Angelegenheiten der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.“

16. In Abschnitt F (neu) Z 9a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „Personal-,“.

17. In Abschnitt F (neu) wird nach Z 9a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 folgende Z 9b eingefügt:

  1. „9b. Angelegenheiten der IKT-Lösungen/IT-Verfahren, deren Geschäftsprozesse und Shared-Services für das Personalmanagement des Bundes, für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für das Buchhaltungswesen des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

18. In Abschnitt H (neu) Z 1 siebzehnter Untertatbestand („Angelegenheiten des Zivilschutzes …“), Abschnitt K (neu) Z 7 und 16 (achter Untertatbestand) sowie Abschnitt L (neu) Z 13 (Haupt- und Untertatbestand) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

19. In Abschnitt I (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Konkurs-, Ausgleichs-“ durch den Ausdruck „Insolvenz-“ ersetzt.

20. Der bisherige Abschnitt J entfällt.

21. In Abschnitt L (neu) Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder“.

22. Dem Abschnitt L (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Weltraumangelegenheiten.“

23. Die Überschrift des Abschnitts M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„M. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“

24. In Abschnitt M (neu) Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „ , Familie und Jugend“.

25. In Abschnitt M (neu) Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „und der Europäischen Gemeinschaften“.

26. Dem Abschnitt M (neu) Z 23 wird Folgendes angefügt:

„Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.“

27. In Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 34 bis 41.

28. Die Überschrift des bisherigen Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt; die Z 1 bis 3 des bisherigen Abschnitts M werden Z 34 bis 36 des neuen Abschnitts M.

29. In Abschnitt M Z 34 (neu) lautet der letzte Untertatbestand:

„Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitäts­programme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)