60. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 76a Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, G 94/2013-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. August 2014, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ in § 76a Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 66/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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