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BGBl I 42/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
(NR: GP XXV RV 100 AB 129 S. 25 . BR: AB 9187 S. 830 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0058 ]

42. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 1

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Verweis „§ 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a,“ der Verweis „§ 130c,“ eingefügt.

2. In § 118 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,“

3. In § 118a Abs. 1 wird die Wortfolge „auf deren Verlangen“ gestrichen.

4. In § 118g Abs. 1 wird die Wortfolge „auf deren Verlangen“ gestrichen.

5. In § 119i wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 118 Abs. 2 Z 7a, § 118a Abs. 1, § 118g Abs. 1, § 130c und § 130d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

6. In § 129l Abs. 1 wird der Verweis „gemäß der Richtlinie 2009/138/EG , ABl. Nr. L 335/1 vom 17.12.2009 (Solvabilität II)“ durch den Verweis „gemäß der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/58/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I), ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 1“ ersetzt.

7. Nach § 130b werden § 130c und § 130d mitsamt Überschrift eingefügt:

„Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)

§ 130c. (1) Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG gefallen sind, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,

  1. 1. ein Governance-System vorzubereiten, das
    1. a) den Anforderungen der Art. 41, 42, 44, 46 bis Art. 49 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondere
      1. aa) die Einrichtung der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und der versicherungsmathematischen Funktion,
      2. bb) die Einrichtung einer Aufbau- und Ablauforganisation zur Unterstützung der strategischen Ziele und der Geschäftstätigkeit und
      3. cc) die Erstellung der für das Governance-System erforderlichen Leitlinien und Notfallpläne;
    2. b) den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Art. 132 der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt und
    3. c) eine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan beinhaltet;
  2. 2. eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Art. 45 der Richtlinie 2009/138/EG bestehend aus
    1. a) der Bewertung, Erfassung und Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs,
    2. b) einer Analyse, ob die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich erfüllt werden würden und
    3. c) einer Beurteilung, ob das Risikoprofil des Unternehmens von den der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrundeliegenden Annahmen abweicht,

  1. 3. folgende Informationen in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln:
    1. a) jährliche quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG ,
    2. b) quartalsweise quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG und
    3. c) qualitative Informationen betreffend Governance-System, Kapitalmanagement und Bewertung für Solvenzzwecke gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG .

(2) Auf Ebene der Gruppe hat das zuständige Unternehmen:

  1. 1. ein Governance-System gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene vorzubereiten;
  2. 2. eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken auf Ebene der Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG durchzuführen;
  3. 3. die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Art. 254 der Richtlinie 2009/138/EG in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen hat das zuständige Unternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 28 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. b betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 14 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.

    Im Falle der Beaufsichtigung im Sinne des Art. 213 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2009/138/EG ist unter Beachtung der Art. 212 bis 215 der Richtlinie 2009/138/EG das oberste inländische beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständiges Unternehmen im Sinne dieses Absatzes. Im Falle der Beaufsichtigung im Sinne des Art. 213 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG ist im Fall der Z 1 jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständiges Unternehmen, das die oberste inländische Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft dazu bestimmt hat und im Fall der Z 2 und 3 ist die oberste Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft unter Beachtung der Art. 212 bis 215 der Richtlinie 2009/138/EG zuständiges Unternehmen.

(3) Bei der Vorbereitung von Genehmigungsverfahren für interne Modelle gemäß Art. 112 und Art. 113 sowie gemäß Art. 230 Abs. 2 und Art. 231 der Richtlinie 2009/138/EG hat die FMA die von EIOPA veröffentlichten Leitlinien anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien zu informieren.

(4) Die FMA hat bei der Überwachung der Vorbereitung und Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 die von der EIOPA veröffentlichten Leitlinien und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA hat hierbei die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Maßnahmen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Maßnahmen zu informieren.

(5) Die FMA hat bis zum 30. September 2014 durch Verordnung unter Berücksichtigung des finalen Berichts EIOPA-BoS-13/415 vom 27. September 2013 die gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 zu übermittelnden Informationen festzulegen.

(6) Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan zukommen, kommen bei inländischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Leitlinien 3, 7, 8 und 11 der Leitlinien zum Governance-System, EIOPA-CP-13/08 DE vom 31. Oktober 2013, auch dem Aufsichtsrat zu.

(7) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie zuständige Unternehmen gemäß Abs. 2 haben quartalweise quantitative Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bzw. Abs. 2 Z 3 nur dann zu übermitteln, wenn die Schwellenwerte gemäß den Leitlinien 4 bzw. 10 der Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 DE vom 31. Oktober 2013 erreicht werden. Die FMA hat die betroffenen Unternehmen gemäß den Leitlinien 8 und 11 EIOPA-CP-13/010 DE zu verständigen.

§ 130d. (1) Die FMA kann als die gemäß Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien gemäß Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten und die zur Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Die FMA kann dabei zur Errichtung und Regelung der Funktionsweise von Aufsichtskollegien Koordinierungsvereinbarungen gemäß Art. 248 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien schließen. Die Koordinierungsvereinbarungen können die in Art. 248 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Inhalte und Notfallpläne für Krisensituationen enthalten. Die FMA hat, soweit sie von ihren Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht, die EIOPA nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einzubeziehen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die FMA kann als Mitglied eines Aufsichtskollegiums oder als mitwirkende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 248 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG oder als zusammenarbeitende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 248 Abs. 5 letzter Unterabsatz lit. b der Richtlinie 2009/138/EG zur erforderlichen Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG in Aufsichtskollegien teilnehmen und Koordinierungsvereinbarungen nach Maßgabe des Abs. 1 schließen.

(3) Die FMA kann in den Aufsichtskollegien gemäß Art. 249 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG mit den anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und alle Informationen verarbeiten und übermitteln, die notwendig sind, um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG zu ermöglichen und soweit dies zur Vorbereitung der Umsetzung der Art. 248 bis 253 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.“

Artikel 2

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§§ 43. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ der Eintrag „§ 45a. Kosten“ eingefügt.

2. Im § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Zitat „§ 15 Abs. 3 Z 10 PKG“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist“ eingefügt.

3. Dem § 41 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen kann von der anderen BV-Kasse abweichend von § 28 Abs. 1 und 2 in einer eigenen Veranlagungsgemeinschaft verwaltet werden. Für diese Veranlagungsgemeinschaft ist der Abschluss neuer Beitrittsverträge gemäß § 11 Abs. 1 nicht zulässig; für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits abgeschlossene Beitrittsverträge ist die Einbeziehung neuer Anwartschaftsberechtigter jedoch weiterhin zulässig.“

4. Dem § 73 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.“

Fischer

Faymann

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