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BGBl I 43/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Bundesgesetz: SPG-Novelle 2014
(NR: GP XXV RV 99 AB 134 S. 25 . BR: AB 9188 S. 830 .)
[CELEX-Nr.: 32008L0114 ]

43. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 3. Teil:

„3. Abschnitt

Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

  1. 1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  2. 2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
  3. 3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  4. 4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.“

4. In § 16 Abs. 2 wird in der Z 4 das Wort „ausschließlichen“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt und in der Z 5 werden am Ende das Wort „oder“ und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,“

5. In § 22 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen).“

6. In der Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes im 3. Teil wird nach dem Wort „Gewalt“ die Wortfolge „und Rassismus“ eingefügt.

7. In § 49a wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „für Eigentum in großem Ausmaß“ die Wortfolge „oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB“ eingefügt und in Abs. 2 wird nach der Wortfolge „wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum“ die Wortfolge „unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB“ eingefügt und die Wortfolge „gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt“ durch die Wortfolge „einen derartigen gefährlichen Angriff“ ersetzt.

8. In § 49b wird jeweils die Wortfolge „in unmittelbarem Zusammenhang“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang“ ersetzt.

9. § 49c Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder“

10. In § 49c Abs. 1 wird die Wortfolge „im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Z 1)“ ersetzt.

11. In § 55a Abs. 2 wird in Z 3 vor dem Wort „Ersuchen“ das Wort „begründetes“ eingefügt und es wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (§ 22 Abs. 1 Z 6) bewirken würde;“

12. In § 55b Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 55a Abs. 2 Z 3“ das Zitat „und Z 3a“ eingefügt.

13. § 56 Abs. 1 Z 3a lautet:

  1. „3a. an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes, wenn der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit einer Fußballsportgroßveranstaltung begangen hat. Dazu sind ausschließlich Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Angaben zum Grund und die maßgeblichen Umstände des Einschreitens und gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens sowie auf begründete Nachfrage vorhandene Bilddaten des Betroffenen zu übermitteln;“

14. § 57 Abs. 1 Z 11a lautet:

  1. „11a. der Betroffene im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere derartige gefährliche Angriffe begehen und dies für die Zwecke des § 49a erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde;“

15. In § 64 Abs. 6 wird die Wortfolge „einen gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt.

16. In § 65 wird in Abs. 1 die Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlung“ durch die Wortfolge „mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt und in Abs. 5 der Klammerverweis „(§§ 73 und 74)“ gestrichen.

17. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen iSd § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.“

18. In § 73 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 65“ das Zitat „oder § 67“ eingefügt und in der Z 4 die Wortfolge „einen gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt.

19. Dem § 94 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Die §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 16 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49a Abs. 1 und Abs. 2 samt Überschrift, 49b, 49c Abs. 1, 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a, 55b Abs. 5, 56 Abs. 1 Z 3a, 57 Abs. 1 Z 11a, 64 Abs. 6, 65 Abs. 1 und Abs. 5, 67 Abs. 1, 73 Abs. 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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