vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 67/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes
(NR: GP XXV RV 531 AB 600 S. 73 . BR: AB 9376 S. 842 .)

67. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 21g Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) (Grundsatzbestimmung) § 21g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz des § 31a Abs. 2 wird nach der Wendung „Lebende Fremdsprache“ die Wendung „sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches“ eingefügt.

2. § 82 Abs. 6 wird in Abs. 1a umbenannt und nach Abs. 1 eingereiht. Im ersten Satz des neuen Abs. 1a wird das Wort „vorstehenden“ durch das Wort „nachstehenden“ ersetzt.

3. Dem § 82 wird nach Abs. 5z folgender neue Abs. 6 angefügt:

„(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)