38. Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern |
Artikel 5 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 |
Artikel 7 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 1
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten.“
2. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,“
3. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet:
„Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“
2. § 6 Abs. 4a erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern.“
3. In § 6 Abs. 4a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.“
4. § 8 lit. j sublit. aa bis cc lautet:
- „aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
- bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
- cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;“
5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 13 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.“
6. Dem § 42 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.“
7. § 128a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.“
8. § 128a Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“
9. Dem § 131 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2015 in Kraft,
- 3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“
Artikel 3
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 31a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.“
2. § 31a Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“
3. Dem § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.“
2. § 10a Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 10a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren.“
2. In § 19 Abs. 3a erster Satz wird nach dem Wort „April“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „im Falle von Praktika ab März,“ eingefügt.
3. § 23 Abs. 1a letzter Satz lautet:
„In der letzten Stufe von allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.“
4. § 23 Abs. 1a letzter Satz lautet:
„In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.“
5. In § 33 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
- „g) wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.“
6. In § 33 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 22 Abs. 1)“ die Wendung „oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1)“ eingefügt.
7. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.“
8. § 35 Abs. 1 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:
- „1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
- 2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
- 3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).“
9. In § 35 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Lehrer“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer“ eingefügt.
10. Im § 35 Abs. 2 letzter Satz wird nach den Wendungen „fachkundiger Lehrer“ und „fachkundigen Lehrer“ jeweils die Wendung „bzw. Religionslehrer“ eingefügt.
11. In § 35 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Kommissionsmitglieder“ die Wendung „und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ eingefügt.
12. In § 35 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wendung „gemäß Abs. 2 Z 1“ die Wendung „und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen“ eingefügt.
13. In § 36 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wendung „vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin“.
14. In § 36 Abs. 2 Z 1a wird das Wort „Haupttermins“ durch die Wendung „als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins“ ersetzt.
15. In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind“ durch die Wendung „wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind“ ersetzt.
16. In § 36 Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung „zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung“ durch die Wendung „zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung“ ersetzt.
17. In § 36a Abs. 1 wird das Zitat „§ 36 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3“ ersetzt.
18. § 36a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen.“
19. In § 36a Abs. 2 dritter Satz wird dem Wort „Klausurarbeiten“ das Wort „schriftlichen“ vorangestellt.
20. § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten.“
21. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden.“
22. Der Einleitungssatz des § 39 Abs. 2 lautet:
„Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:“
23. In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „§ 36 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 4“ ersetzt.
24. In § 41 Abs. 1 wird nach der Wendung „im Rahmen der abschließenden Prüfung“ die Wendung „an einer höheren Schule“ eingefügt.
25. § 44a samt Überschrift lautet:
„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)
§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
- 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
- 2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.“
26. Dem § 55b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.“
27. § 65a Abs.1 lautet:
„(1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.“
28. Im Einleitungssatz des § 82 Abs. 5p wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 74/2013“ die Wendung „sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015“ eingefügt.
29. In § 82 Abs. 5s Z 4 wird nach dem Zitat „Abs. 7a“ der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013)“ eingefügt.
30. In § 82 Abs. 5s Z 6 wird nach den Zitaten „§ 20 Abs. 10“, „§ 23a samt Überschrift“, „§ 23b samt Überschrift“ und „§ 25 Abs. 10“ jeweils der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015)“ eingefügt.
31. In § 82 Abs. 5s Z 8 wird nach dem ersten Zitat „BGBl. I Nr. 52/2010“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „§ 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015“ eingefügt und wird das zweite Zitat „BGBl. I Nr. 52/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 38/2015“ ersetzt.
32. Dem § 82 wird folgender Abs. 5z angefügt:
„(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
- 3. § 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.“
33. Nach § 82c wird folgender § 82d samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen)
§ 82d. Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) lautet der Abs. 10:
„(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
- 1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
- 2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
- 3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
- 4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
- 5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.“
2. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des § 23a Abs. 3:
„In höchstens drei nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig.“
3. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der dritte Satz des § 23a Abs. 3:
„Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind.“
4. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) werden in § 23a Abs. 3 vierter Satz die Wendung „Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann“ durch die Wendung „Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
5. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des § 23a Abs. 4:
„Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern.“
6. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der letzte Satz des § 23a Abs. 7:
„Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.“
7. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) wird in § 23b Abs. 1 nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“)“ eingefügt.
8. In Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) lautet der Abs. 10:
„(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
9. In Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) lautet die Z 1 des § 36 Abs. 3:
- „1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder“
10. In Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) lautet der letzte Satz des § 36a Abs. 1:
„Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt.“
Artikel 7
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 56 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen jedenfalls auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anzurechnen sind.“
2. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
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