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BGBl I 75/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich
(NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199 . BR: AB 8953 S. 820 .)

75. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

2

Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012

3

Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010

4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

5

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

6

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

7

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

8

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

9

Änderung des Privatschulgesetzes

10

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

11

Änderung des Schülervertretungengesetzes

12

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

13

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

14

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

15

Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

16

Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4; § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz sowie § 73 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

4. § 17 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.“

5. In § 20 Abs. 6 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

6. In § 26a Abs. 3 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit„ ersetzt.

7. In § 31c Abs. 6 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

8. In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt und lautet der Satzteil zwischen den Gedankenstrichen:

- für allgemeinbildende Pflichtschulen der Landesschulrat -“.

9. § 46 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Ferner kann die Bewilligung durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden.“

10. § 49 Abs. 6 entfällt.

11. § 70 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:“

12. In § 70 Abs. 4 lit. f wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

13. § 70 Abs. 1 lit. g bis j erhalten die Bezeichnungen „h)“, „i)“, „j)“ und „k)“. Nach lit. f wird folgende lit. g eingefügt:

  1. „g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),“

14. § 71 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“

15. In § 71 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ sowie die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

16. In § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ ersetzt.

17. In § 71 Abs. 2 dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „den Widerspruch“ sowie die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

18. § 71 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),“

19. In § 71 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.“

20. In § 71 Abs. 3 wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „des Widerspruchs“ ersetzt.

21. In § 71 Abs. 4 erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ und die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „der Widerspruch“ ersetzt.

22. In § 71 Abs. 6 wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „dem Widerspruch“ und das Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.

23. § 71 Abs. 7 entfällt.

24. § 71 Abs. 8 entfällt.

25. § 71 Abs. 9 lautet.

„(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

26. In § 73 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Widersprüche“ ersetzt.

27. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.“

28. Dem § 73 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.“

29. In § 77 lit. c wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch die Wendung „Provisorialverfahren“ ersetzt.

30. In § 82 wird nach Abs. 5v folgender Abs. 5w eingefügt:

„(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012

Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Z 43 (§ 71 Abs. 7a) wird im ersten Satz die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“, im letzten Satz die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ sowie das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010

Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Z 7 (§ 35 Abs. 2 letzter Satz, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 4 Z 2 und 3, § 37 Abs. 2 Z 2 und 3) wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

2. In Z 7 (§ 35 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 2 Z 2) wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

3. In Z 7 (§ 36 Abs. 4 letzter Satz) wird die Wendung „Die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, § 63 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 62 Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4 und § 65 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

3. Im § 57 Abs. 6 wird die Wendung „ordentliches Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.

4. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.“

5. § 61 Abs. 3 wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Widerspruchsfrist“ ersetzt.

6. Im § 61 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

7. Die Überschrift des § 62 lautet:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)“

8. § 62 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.“

9. Im § 62 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ ersetzt.

10. Im § 62 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „den Widerspruch“ ersetzt.

11. Im § 62 Abs. 2 wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „des Widerspruchs“ ersetzt.

12. Im § 62 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.

13. Im § 62 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.

14. § 62 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.“

15. Im § 63 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Widersprüche“ ersetzt.

16. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „einen Widerspruch“ ersetzt.

17. Dem § 63 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.“

18. In § 64 Abs. 1 entfällt die Wendung „erster Instanz“.

19. Dem § 69 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 57 Abs. 6, § 61 Abs. 4 Z 6, § 62 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4, § 65, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 63 Abs. 1 dritter Satz, § 61 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 63 Abs. 3, 4 und 5 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird in Klammer der Kurztitel samt Abkürzung „(Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG)“ angefügt.

2. Im § 10 wird jeweils die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Titel sowie § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 wird jeweils die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.

2. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2c fünfter Satz wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2c sechster Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und im siebenten Satz die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“.

4. § 6 Abs. 2c letzter Satz entfällt.

5. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 5 dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 5 vierter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

9. § 8 Abs. 4 entfällt.

10. Im § 9 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wendung „im Instanzenzug der Verwaltung“ und wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.

11. Im § 9 Abs. 6 letzter Satz entfällt die Wendung „ , gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist“ und wird nach dem Wort „zuständig“ ein Punkt angefügt.

12. § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

13. § 10 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

14. § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

15. § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

16. § 13 Abs. 4 entfällt.

17. § 22 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

18. § 23 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

19. Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren

§ 24b. Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung.“

20. Dem § 30 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 und § 24b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c letzter Satz, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 13 Abs. 4, § 22 Abs. 4 letzter Satz und § 23 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 lautet der Einleitungssatz:

„In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:“

2. In § 13 Z 2 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.

3. In § 13 Z 3 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit“.

4. In § 13 Z 4 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.

5. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wendung „in erster Instanz“.

6. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Verfahren“ durch die Wendung „von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren“ ersetzt.

7. § 16 Abs. 4 entfällt.

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.“

9. Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Der Einleitungssatz zu § 13 sowie § 13 Z 2, 3 und 4, § 14 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“

2. In § 23 Abs. 2 entfällt die Wendung „in erster Instanz“.

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen; sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind der Landesschulrat und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
  2. 2. der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
  3. 3. der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Das Schülervertretungengesetz (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 wird die Wendung „ordentliches Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. § 38 erhält die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

5. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

6. Folgender § 39 samt Überschrift wird angefügt:

„Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.“

Artikel 12

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz wird jeweils die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die Schulversuche sind von der zuständigen Schulbehörde, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen vom Landesschulrat, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können.“

5. Dem § 131 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 und § 7 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 3 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

3. Dem § 16 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 31c Abs. 3 wird Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

2. Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 31c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 27 VwGG“ durch das Zitat „§ 73 AVG“ ersetzt.

2. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung

Das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung, BGBl. II Nr. 156/1934, wird wie folgt geändert:

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung außer Kraft.

Fischer

Faymann

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