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BGBl I 89/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Bundesgesetz: Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG und Änderung des MTF-SHD-G, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983
(NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167 . BR: 8762 AB 8783 S. 812.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109 , 32004L0038 , 32004L0083 , 32005L0036 , 32009L0050 ]

89. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Artikel 2 Änderung des MTF-SHD-G

Artikel 3 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 4 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5 Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 7 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 1

Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verweisungen

§ 3 Umsetzung von Unionsrecht

§ 4 Desinfektionsassistenz

§ 5 Gipsassistenz

§ 6 Laborassistenz

§ 7 Obduktionsassistenz

§ 8 Operationsassistenz

§ 9 Ordinationsassistenz

§ 10 Röntgenassistenz

§ 11 Medizinische Fachassistenz

§ 12 Berufsbezeichnungen

§ 13 Berufspflichten

§ 14 Berufsberechtigung

§ 15 Qualifikationsnachweis - Inland

§ 16 Qualifikationsnachweis - EWR

§ 17 Qualifikationsnachweis - Nostrifikation

§ 18 Berufsausübung

§ 19 Entziehung der Berufsberechtigung

§ 20 Ausbildungen

§ 21 Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

§ 22 Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 23 Lehrgänge

§ 24 Berufliche Erstausbildung

§ 25 Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

§ 26 Ausbildungsverordnung

§ 27 Trainingstherapie

§ 28 Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 29 Ausübung der Trainingstherapie

§ 30 Qualifikationsnachweis - generelle und individuelle Akkreditierung

§ 31 Trainingstherapiebeirat

§ 32 Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten
Sportwissenschafter/innen

§ 33 Änderungsmeldungen

§ 34 Trainingstherapieverordnung

§ 35 Sanitätshilfsdienste

§ 36 Gipser/innen

§ 37 Medizinisch-technischer Fachdienst - medizinische Assistenzberufe

§ 38 Medizinisch-technischer Fachdienst - gehobene medizinisch-technische Dienste

§ 39 Medizinisch-technischer Fachdienst - medizinische/r Masseur/in

§ 40 Sportwissenschafter/innen

§ 41 Strafbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten

§ 43 Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verweisungen

§ 3 Umsetzung von Unionsrecht

2. Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

§ 4 Desinfektionsassistenz

§ 5 Gipsassistenz

§ 6 Laborassistenz

§ 7 Obduktionsassistenz

§ 8 Operationsassistenz

§ 9 Ordinationsassistenz

§ 10 Röntgenassistenz

§ 11 Medizinische Fachassistenz

§ 12 Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

§ 13 Berufspflichten

§ 14 Berufsberechtigung

§ 15 Qualifikationsnachweis - Inland

§ 16 Qualifikationsnachweis - EWR

§ 17 Qualifikationsnachweis - Nostrifikation

§ 18 Berufsausübung

§ 19 Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

§ 20 Ausbildungen

§ 21 Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

§ 22 Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 23 Lehrgänge

§ 24 Berufliche Erstausbildung

§ 25 Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

§ 26 Ausbildungsverordnung

3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

§ 27 Trainingstherapie

§ 28 Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 29 Ausübung der Trainingstherapie

§ 30 Qualifikationsnachweis - generelle und individuelle Akkreditierung

§ 31 Trainingstherapiebeirat

§ 32 Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten
Sportwissenschafter/innen

§ 33 Änderungsmeldungen

§ 34 Trainingstherapieverordnung

4. Hauptstück

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 35 Sanitätshilfsdienste

§ 36 Gipser/innen

§ 37 Medizinisch-technischer Fachdienst - medizinische Assistenzberufe

§ 38 Medizinisch-technischer Fachdienst - gehobene medizinisch-technische Dienste

§ 39 Medizinisch-technischer Fachdienst - medizinische/r Masseur/in

§ 40 Sportwissenschafter/innen

2. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 41 Strafbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten

§ 43 Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.

(2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Desinfektionsassistenz
  2. 2. Gipsassistenz
  3. 3. Laborassistenz
  4. 4. Obduktionsassistenz
  5. 5. Operationsassistenz
  6. 6. Ordinationsassistenz
  7. 7. Röntgenassistenz
  8. 8. Medizinische Fachassistenz.

(3) Die medizinischen Assistenzberufe sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(4) Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

  1. 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
  2. 2. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
  3. 3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
  4. 4. Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
  5. 5. Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
  6. 6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
  7. 7. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  8. 8. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
  9. 9. Musiktherapiegesetz - MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
  10. 10. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
  11. 11. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
  12. 12. Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
  13. 13. Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

    nicht berührt.

Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Art. 251 des Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 22.11.2008 S. 1;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 134/2002, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens (2011/702/EU ), ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20;
  3. 3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  4. 4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG und 93/96/EWG , ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
  5. 5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24;
  6. 6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

    in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

§ 4. (1) Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
  2. 2. die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
  3. 3. die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
  4. 4. das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
  5. 5. die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
  6. 6. die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
  7. 7. die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
  8. 8. die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
  9. 9. die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Gipsassistenz

§ 5. (1) Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
  2. 2. die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
  3. 3. das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
  4. 4. die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
  5. 5. die Abnahme starrer Verbände,
  6. 6. die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
  7. 7. das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Laborassistenz

§ 6. (1) Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
  2. 2. der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5.

(3) Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere

  1. 1. die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
  2. 2. die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
  3. 3. die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.

(4) Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.

(5) Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere

  1. 1. die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
  2. 2. die Dokumentation der Analyseergebnisse,
  3. 3. die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
  4. 4. die Wartung der Geräte.

Obduktionsassistenz

§ 7. (1) Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
  2. 2. die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
  3. 3. die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
  4. 4. die Durchführung von Konservierungsverfahren,
  5. 5. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
  6. 6. die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
  7. 7. die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Operationsassistenz

§ 8. (1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
  2. 2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
  2. 2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
  3. 3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
  4. 4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
  5. 5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
  6. 6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
  7. 7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Ordinationsassistenz

§ 9. (1) Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
  2. 2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst

  1. 1. die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
  2. 2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
  3. 3. die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
  4. 4. die Betreuung der Patienten/-innen und
  5. 5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(3) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Röntgenassistenz

§ 10. (1) Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
  2. 2. der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst

  1. 1. die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
  2. 2. die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
  3. 3. die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
  4. 4. die Durchführung von standardisierten Mammographien,
  5. 5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
  6. 6. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
  7. 7. die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
  8. 8. die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
  9. 9. die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
  10. 10. das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Medizinische Fachassistenz

§ 11. Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß §§ 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 21 erworben wurden.

Berufsbezeichnungen

§ 12. (1) Personen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.

(2) Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.

(3) Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.

(4) Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.

(5) Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.

(6) Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

(7) Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.

(8) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (§ 1 Abs. 2 Z 8) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.

(9) Personen gemäß Abs. 8 haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß

  1. 1. Abs. 1 bis 7 oder
  2. 2. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder
  3. 3. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

    jenes Berufs, in dem sie überwiegend tätig sind, unter Anfügung der Bezeichnung „(MFA)“ zu führen.

(10) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

  1. 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
  2. 2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(11) Die Führung

  1. 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  2. 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  3. 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

    ist verboten.

2. Abschnitt

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

§ 13. (1) Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.

(3) Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.

(4) Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(5) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder
  2. 2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Berufsberechtigung

§ 14. (1) Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die

  1. 1. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

  1. 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis - Inland

§ 15. Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs. 1 bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (§ 21).

Qualifikationsnachweis - EWR

§ 16. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen, die einem/einer Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder einem/einer Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. 1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
  2. 2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/-innen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder
  3. 3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder
  4. 4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Der/Die Antragsteller/in hat

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
  5. 5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Abs. 7) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 8) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(7) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Qualifikationsnachweis - Nostrifikation

§ 17. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter § 16 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich

  1. 1. der Hauptwohnsitz,
  2. 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
  3. 3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
  4. 4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und
  5. 5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

    gelegen ist, zu beantragen.

(2) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:

  1. 1. den Reisepass,
  2. 2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
  3. 3. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
  4. 4. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat zu prüfen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

  1. 1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
  2. 2. erfolgreiche Absolvierung der Fachbereichsarbeit,
  3. 3. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie die Durchführung und Bewertung von Ergänzungsausbildungen hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Berufsausübung

§ 18. (1) Die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder
  3. 3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder
  4. 4. einem/einer freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in oder
  5. 5. einer Sanitätsbehörde oder
  6. 6. einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

    entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung in den medizinischen Assistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass

  1. 1. Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG eine Einrichtung oder Person gemäß Abs. 1 ist,
  2. 2. dieser nicht mehr als 10% der beschäftigten Angehörigen von Gesundheitsberufen durch Arbeitskräfteüberlassung oder bei Einrichtungen oder Personen gemäß Abs. 1, die weniger als zehn beschäftigte Angehörige von Gesundheitsberufen haben, nicht mehr als einen/eine beschäftigte/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs einsetzt und
  3. 3. die Qualität der Leistungserbringung nach Maßgabe des Bedarfs der Behandlungs- und Betreuungskontinuität der Patienten/-innen und der Struktur und Ausstattung der Einrichtung gewährleistet ist.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs ist durch die nach dem Hauptwohnsitz, wenn ein solcher in Österreich nicht besteht, nach dem Dienstort des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 14 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis oder Diplom (§ 15) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§§ 16 f.) einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, sind auf Antrag des/der Betroffenen die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen wieder auszufolgen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.

(5) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Abs. 4 sind dem Bundesminis-terium für Gesundheit nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Abschnitt

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Ausbildungen

§ 20. (1) Die Ausbildung in der Desinfektionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(2) Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(3) Die Ausbildung in der Laborassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(4) Die Ausbildung in der Obduktionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(5) Die Ausbildung in der Operationsassistenz umfasst mindestens 1100 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(6) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(7) Die Ausbildung in der Röntgenassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(8) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß §§ 4 bis 10 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

§ 21. (1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie
  2. 2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit

    im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.

(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:

  1. 1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder
  2. 2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.

Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 22. (1) Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten.

(2) Sofern von einer Ausbildungseinrichtung auch eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder eine Ausbildung zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine Ausbildung in der Labor- oder Radiologieassistenz ist.

(3) Eine Schule für medizinische Assistenzberufe darf nur auf Grund einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau geführt werden. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. 1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
  2. 2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
  3. 3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.

(4) Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(5) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgänge

§ 23. (1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.

(2) § 22 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

Berufliche Erstausbildung

§ 24. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.

(2) In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 25 kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß § 23 erfolgen.

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

§ 25. (1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(2) Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß § 22 oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß § 23 zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.

(4) Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge

  1. 1. von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
  2. 2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
  3. 3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246,
  4. 4. eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, oder
  5. 5. einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder
  6. 6. einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung

    hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.

Ausbildungsverordnung

§ 26. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2. die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  3. 3. die Qualitätssicherung von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  4. 4. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für medizinische Assistenzberufe bzw. einem Lehrgang,
  5. 5. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß § 25,
  6. 6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  7. 7. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  8. 8. die Fachbereichsarbeit und
  9. 9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome

    nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

Trainingstherapie

§ 27. (1) Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.

(2) Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Physiotherapeuten/-in erfolgen oder
  2. 2. der/die Physiotherapeut/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(3) Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 28. (1) Personen, die

  1. 1. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2) besitzen,
  2. 2. über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 14 Abs. 1 Z 3) verfügen,
  3. 3. über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 verfügen und
  4. 4. in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,

    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß § 27 auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (§ 31) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.

(4) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

    ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der/die Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.

Ausübung der Trainingstherapie

§ 29. (1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
  3. 3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder
  4. 4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in

    erfolgen.

(2) Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Qualifikationsnachweis - generelle und individuelle Akkreditierung

§ 30. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt

  1. 1. ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 3 anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
  2. 2. ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 1 und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).

(2) Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind

  1. 1. Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
  2. 2. Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,

    vorzulegen.

(3) Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.

(4) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

  1. 1. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
  2. 2. Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Abs. 3 zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen.

(6) Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.

(7) Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Trainingstherapiebeirat

§ 31. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. 1. Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß § 34 festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,
  2. 2. Überprüfung von Anträgen auf Anerkennung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ zur individuellen Akkreditierung,
  3. 3. Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 28 Abs. 2,
  4. 4. die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.

(2) Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:

  1. 1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
  2. 2. ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit,
  3. 3. ein/e Angehörige/r des physiotherapeutischen Dienstes, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
  4. 4. ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
  5. 5. ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.

(5) Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

§ 32. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:

  1. 1. Eintragungsnummer,
  2. 2. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
  3. 3. akademischer Grad,
  4. 4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. 5. Staatsangehörigkeit,
  6. 6. Qualifikationsnachweis,
  7. 7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
  8. 8. Telefonnummer und Emailadresse,
  9. 9. Dienstgeber einschließlich Adresse,
  10. 10. Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
  11. 11. Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
  12. 12. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.

(3) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.

Änderungsmeldungen

§ 33. (1) Sportwissenschafter/innen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
  3. 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  5. 5. Dienstgeberwechsel,
  6. 6. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Liste vorzunehmen.

Trainingstherapieverordnung

§ 34. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung

  1. 1. die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
  2. 2. die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
  3. 3. Universitätsstudien, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 generell akkreditiert sind,

    festzulegen.

4. Hauptstück

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Sanitätshilfsdienste

§ 35. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Desinfektionsgehilfe“/„Desinfektionsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Desinfektionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Prosekturgehilfe“/„Prosekturgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Obduktionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Operationsgehilfe“/„Operationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Operationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für Personen, die bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

(6) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz von Personen gemäß Abs. 1 bis 5 umfasst

  1. 1. mindestens zwei weitere Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie
  2. 2. eine Fachbereichsarbeit gemäß § 21 Abs. 1 Z 2

    nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gipser/innen

§ 36. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

  1. 1. zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
  2. 2. in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,

    sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(4) Gegen die Versagung einer Bestätigung gemäß Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Medizinisch-technischer Fachdienst - medizinische Assistenzberufe

§ 37. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die Möglichkeit,

  1. 1. entweder weiterhin die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß § 43 MTF-SHD-G oder
  2. 2. die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 3 oder 7 jener Sparte, in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“

    zu führen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

Medizinisch-technischer Fachdienst - gehobene medizinisch-technische Dienste

§ 38. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate

  1. 1. einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 oder
  2. 2. den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht

    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß § 52 Abs. 3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.

(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nachgewiesen wird. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate

  1. 1. einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 oder
  2. 2. den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht

    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß § 52 Abs. 3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.

(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,

  1. 1. dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, und
  2. 2. ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.

    Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Die kommissionellen Prüfungen gemäß Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
  2. 2. ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
  3. 3. ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
  4. 4. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.

    Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.

(7) Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen

  1. 1. die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
  2. 2. die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
  3. 3. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
  4. 4. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
  5. 5. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
  6. 6. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
  7. 7. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
  8. 8. die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
  9. 9. die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.

(8) Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen

  1. 1. die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
  2. 2. die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
  3. 3. die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
  4. 4. die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
  5. 5. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
  6. 6. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.

(9) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.

(10) Personen gemäß Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Medizinisch-technischer Fachdienst - medizinische/r Masseur/in

§ 39. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des/der medizinischen Masseurs/-in nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur"/„Medizinische Masseurin" führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister"/„medizinische Bademeisterin" in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.

(3) Personen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie" in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.

(4) Abs. 1 bis 3 gilt auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

Sportwissenschafter/innen

§ 40. (1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (§ 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen gemäß Abs. 1 auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit auf Antrag in die Liste gemäß § 32 einzutragen und den jeweiligen Fachbereich zu vermerken.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 30. Juni 2014 beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit einzubringen. Dem Antrag ist

  1. 1. der Nachweis eines an einer österreichischen Universität abgeschlossenen oder nostrifizierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“,
  2. 2. der Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich gemäß Abs. 1,
  3. 3. der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
  4. 4. der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit

    anzuschließen.

(4) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

2. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 4 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  2. 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.

(2) Wer

  1. 1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  2. 2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
  3. 3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-G

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. §§ 38 bis 42 samt Überschriften entfallen.

2. § 44 lit. c, e, f und k entfällt.

3. §§ 45 bis 50 entfallen.

4. § 51 lit. c, e, f und k entfällt.

5. § 52 Abs. 8 zweiter Satz entfällt.

6. §§ 52a bis 52e samt Überschriften entfallen.

7. Das 3. Hauptstück des V. Teils entfällt.

8. In § 60 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „, 52a Abs. 1, 52e Abs. 3“.

9. Dem § 68 werden folgende Abs. 17 bis 21 angefügt:

„(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012

  1. 1. entfallen die §§ 38 bis 42 samt Überschriften, § 44 lit. c, e, f und k, §§ 45 bis 50, § 51 lit. c, e, f und k, § 52 Abs. 8 zweiter Satz, §§ 52a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des V. Teils und
  2. 2. tritt § 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 in Kraft.

(18) Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.

(19) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.

(20) Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß §§ 52a, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(21) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 52d in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 52e.“

Artikel 3

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 2a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

3. In § 2a wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;“

4. In § 3 Abs. 4 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“

5. In § 15 Abs. 6 werden jeweils in Z 3 das Wort „und“ am Ende und in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.“

6. In § 28a Abs. 3 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.

7. Nach § 28a Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.“

8. § 65a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „und gemäß Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,“ angefügt.

9. In § 65b Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „oder Uni-AkkG“ durch die Wortfolge „, Uni-AkkG oder PUG“ ersetzt.

10. Dem § 117 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(14) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 35a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 35a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „von Kontrastmitteln“ die Wortfolge „und Radiopharmazeutika“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen“ durch die Wortfolge „Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen“ ersetzt und nach dem Wort „ärztlicher“ die Wortfolge „oder zahnärztlicher“ eingefügt.

4. Im § 4 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(4) Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.“

5. In § 6b Abs. 3 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.

6. Nach § 6b Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.“

8. Die Überschrift zu § 35a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

9. § 35a Z 2 lautet:

  1. „2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 134/2002, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens (2011/702/EU ), ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20;

10. In § 35a wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;“

11. In § 35b Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“

12. Dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 3 und 4 und § 35b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 eingefügt:

  1. „13. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012

2. Nach § 2e wird folgender § 2f eingefügt:

§ 2f. § 1 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Angehörige der medizinischen Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,“

2. Nach § 15 Abs. 2k wird folgender Abs. 2l eingefügt:

„(2l) § 1 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. l lautet:

  1. „l) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;“

2. Dem § 12 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. l ist

  1. 1. bis 31. Dezember 2016 auch auf Schulen und
  2. 2. bis 30. Juni 2014 auch auf Kurse

    gemäß Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,“ durch die Wortfolge „zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,“ ersetzt.

2. Nach § 666 wird folgender § 667 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012

§ 667. (1) § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Bis 31. Dezember 2016 ist § 4 Abs. 1 Z 5 auch auf Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, anzuwenden.“

Artikel 9

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.“

2. Dem § 12 wird folgende Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst“ durch die Wortfolge „Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz“ ersetzt.

2. In § 13 Z 3 und § 25 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst“ durch die Wortfolge „Schulen für medizinische Assistenzberufe“ ersetzt.

3. Dem § 26 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(15) Bis 31. Dezember 2016 sind § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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