90. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. Neunte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-9) 16 000 000 EUR
2. Zehnte Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und fünfte Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF-XI) 32 000 000 EUR
§ 2. Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
Fischer
Faymann
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