vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 90/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2012
(NR: GP XXIV RV 1900 AB 1920 S. 173 .)

90. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Neunte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-9) 16 000 000 EUR

2. Zehnte Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und fünfte Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF-XI) 32 000 000 EUR

§ 2. Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)