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BGBl I 91/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Bundesgesetz: Änderung des Bundesschatzscheingesetzes
(NR: GP XXIV RV 1899 AB 1919 S. 173 .)

91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.“

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.“

Fischer

Faymann

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