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§ 4 ZvVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2015

Strafbestimmungen

§ 4.

(1) Wer

  1. 1. entgegen Art. 16 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
  2. 2. als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Zentralverwahrers
  1. a) gegen die Verpflichtung gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
  2. b) die organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 26 Abs. 8 oder Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
  3. c) die Wohlverhaltensregeln gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 33 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
  4. d) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
  5. e) die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 48 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6 oder Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
  6. f) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt,
  7. g) missbräuchlich verweigert, gemäß den Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 49 Abs. 5, Art. 52 Abs. 3 oder Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt oder
  8. h) die Zulassung gemäß Art. 16 oder die Genehmigung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zentralverwahrers

  1. 1. gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen oder
  2. 2. gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 1 bis 3, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.

(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.