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§ 3 ZvVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2015

Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung

§ 3.

(1) Ein Zentralverwahrer hat der FMA

  1. 1. einen Sanierungsplan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen,
  1. a) der alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleisten, und
  2. b) der, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
  1. 2. einen Abwicklungsplan gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,
  2. 3. einen Notfallsanierungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.

(2) Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

(3) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die

  1. 1. ein Sanierungsplan jedenfalls enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
  2. 2. ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Z 1 jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
  3. 3. ein Abwicklungsplan enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben eines Zentralverwahrers sicherzustellen,
  4. 4. ein Notfallsanierungsplan enthalten muss, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
  5. 5. ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß § 2 Z 34a BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

    Die Verordnungen gemäß Z 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 3 hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 4 ist nur vorbehaltlich der gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.

(4) Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.

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